Paukenschlag des BGH im Daimler- Dieselskandal: Keine frühzeitige Klageabweisung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19- zugunsten der vom Daimlerabgasskandal betroffenen Kläger in einem wichtigen Punkt Stellung bezogen. Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen Daimler dürfen von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. Auch dann nicht, wenn kein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) für das betroffene Fahrzeug besteht.
Im Streitfall ging es um einen Kläger, der einen Pkw der Marke Mercedes Benz erworben hatte. Dieser verfügte über einen Motor des Typs OM 651, der in diversen Modellen des Daimler Konzerns verbaut wurde. Das KBA rief bestimmte Modelle mit diesem Motor wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zurück und ordnete einen verpflichtenden Rückruf an. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart nahm gegen verschiedene Mitarbeiter des Daimler Konzerns unter anderem wegen des Verdachts der Manipulation an der Motosteuerungssoftware des Motors OM 651 Ermittlungen auf. Der Kläger berief sich auf diese Rückrufe und Ermittlungen. Er behauptete, dass sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei, auch wenn es noch nicht durch das KBA zurückgerufen worden sei. Er bot Beweise für seine Behauptungen, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Sowohl das Landgericht Verden als auch das Oberlandesgericht Celle wollten den Kläger mit diesem Vortrag nicht hören. Sie waren der Auffassung, der Kläger habe unzureichend vorgetragen. Es bestünde daher kein Anlass zur Beweisaufnahme. Die Klage blieb deshalb in beiden Instanzen erfolglos.
Kläger müssen gehört werden
Der BGH rügt in seinem Beschluss, dass das OLG Celle kein Sachverständigengutachten eingeholt hat, um zu klären, ob die Daimler AG das Abgaskontrollsystem in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung manipuliert hat. Der Anspruch des klagenden Verbrauchers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt worden. Es handele sich bei dem Beweisangebot der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht um einen Ausforschungsbeweis. Der BGH führt in seinem Beschluss weiter aus, dass der Kläger keine genauen Sachkenntnisse darüber haben kann, wie der streitgegenständliche Motor mit seinem Abgaskontrollsystem funktioniere. Der Kläger habe jedoch genügend Anhaltspunkte vorgetragen, die ein Sachverständigengutachten rechtfertigen und auf die er letztlich seinen Vorwurf stütze, sein Fahrzeug sei in zweifacher Hinsicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG ausgestattet. Es reiche deshalb aus, wenn der Kläger Bezug auf Ermittlungen des KBA und der Staatsanwaltschaft Stuttgart nehme.
Beschluss ist ein Paukenschlag
Durch diesen Beschluss wird der rechtswidrigen Praxis vieler Gerichte, Klagen wegen eines angeblich unzureichenden Vortrags abzuweisen, ein Riegel vorgeschoben. Zahlreiche Gerichte wiesen die Klagen der Geschädigten mit der Begründung ab, dass die Behauptung der Kläger, ihr Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung, eine Behauptung „ins Blaue hinein“ sei bzw. „aufs Geratewohl“ erfolge, mit der Folge, dass kein Beweis erhoben werden muss.
Deutliche Verbesserung der Erfolgschancen
Nach diesem Beschluss ist das Risiko für Gerichte, die Klage ohne genaue Prüfung und Beweisaufnahme abzulehnen deutlich gestiegen. Alle Gerichte und Richter, die bisher zugunsten der Verbraucher entschieden haben werden in ihrer Entscheidung bestärkt. Die Erfolgsaussichten der betroffenen Kunden haben sich hierdurch entscheidend verbessert. Verbraucher, die sich ein Dieselfahrzeug von Mercedes gekauft haben, sollten daher prüfen, ob auch in ihrem Fall Schadensersatzansprüche gegen Daimler bestehen.
Gerne prüfen wir für Sie Ihre Ansprüche gegen die Daimler AG und vertreten Sie als durch den Abgasskandal geschädigten Mercedes- Benz PkW- Fahrer im Gewährleistungs- und Schadensersatzrechtsstreit gegen die Daimler AG.
Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht