Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019 - 9A ZR 541/15
Der Arbeitgeber ist gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.
Sollte der Arbeitgeber diese Grundsätze nicht beherzigen, verfällt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers am Ende des Urlaubsjahres nicht ohne weiteres.
Rechtsanwalt Martin Eismann
Fachanwalt für Arbeitsrecht