Erbrecht – Widerruf der Schenkung
Schlägt Ihre persönliche Nachfolgeplanung aus persönlichen Gründen fehl, weil sich die Bedachten als grob undankbar erweisen, kommt eine Rückabwicklung der vorweggenommenen Erbfolge durch Widerruf der Schenkung in Betracht.
Der BGH hat mit Urteil vom 22.10.2019, AZ: X ZR 48/17, hierzu entschieden:
Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner umfassenden rechtlichen Begründung. Die Erklärung muss den zugrundeliegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat.
Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.
Im vorliegenden Fall waren Grundstücke mit Millionenwerten übertragen worden, der Beschenkte hatte den Schenker vor die Brust gestoßen und in den Schwitzkasten genommen.
Die Prüfung der subjektiven Seite setzt dabei in der Regel auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens voraus. Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt.
Dies ist im Einzelfall zu würdigen.
Oft werden im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge nach deren Vollzug die damit verbundenen Erwartungen in die Beschenkten enttäuscht. Hier bildet der Schenkungswiderruf eine Korrekturmöglichkeit, sollten keine ausreichenden vertraglichen Rückforderungsmöglichkeiten vereinbart sein.
Gerne beraten wir Sie – unter gesonderter Hinzuziehung steuerlicher Beratung- im Rahmen der Konzeption und Umsetzung ihrer vorweggenommenen Erbfolge, um Störfälle zu vermeiden und -soweit nötig- korrigierend einzugreifen.
Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht