Testamentsgestaltung ist präzises Formulierungshandwerk
Testamentsgestaltung ist präzises Formulierungshandwerk. Ungenauigkeiten haben erhebliche wirtschaftliche Tragweite:
Das OLG München hat mit Beschluss vom 12. November 2019 – 31 Wx 183/19 –, juris zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments infolge unpräziser Abfassung und fehlendem Anklang im Wortlaut des Testaments entschieden, dass eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten für den ersten Erbfall nicht erfolgt ist.
Bedenken die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die gemeinsamen Kinder als Schlusserben und fehlt eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten für den ersten Erbfall, bildet die Verwendung der Begriffe „nach unserem Tod“ und „wir“ keine hinreichende Andeutung für einen entsprechenden Willen der Ehegatten für eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten (Anschluss an BGHZ 80, 242; OLG München FG Prax 2013, 72).
Bei einer Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Eine Erbeinsetzung, die in dem Testament nicht enthalten und nicht einmal angedeutet ist, kann den aufgeführten Formzwecken nicht gerecht werden. Sie ermangelt der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist daher gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig (BGH NJW 1981, 1737; OLG München FGPrax 2013, 72).
Auch wenn Ehegatten sich üblicherweise gegenseitig selbst bedenken, stellt diese Tatsache keinen ausreichenden Anhalt für eine gegenseitige Erbeinsetzung dar. Die gegenseitige Erbeinsetzung kann daher nicht allein aufgrund der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes angenommen werden (BGH a.a.O. S. 1738; Horn in: Horn/Kroiß Testamentsauslegung, 2. Auflage <2019> § 24 Rn. 62; Krätzschel in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage <2019> § 9 Rn. 17 „Fehlende Alleinerbeneinsetzung“).
Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung oder Überprüfung ihrer Nachfolgeplanung, insbesondere Ihrer Verfügungen von Todes wegen, um Ihrem Willen sicher zur Geltung zu verhelfen.
Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht