VW Abgasskandal - Neue Chance für Verbraucher - BGH spricht trotz Verjährung Neuwagenkäufern Restschadensersatz zu
VW Abgasskandal - Neue Chance für Verbraucher - BGH spricht trotz Verjährung Neuwagenkäufern Restschadensersatz zu
Besitzer eines vom Abgasskandal betroffenen Diesels, die nicht rechtzeitig gegen VW geklagt haben, können trotzdem Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Grundvoraussetzung ist, dass das Auto neu gekauft wurde. Dann kann Volkswagen zur Zahlung von sogenanntem Restschadensersatz verpflichtet sein, wenn die Forderungen schon verjährt sind, wie der Bundesgerichtshof am Montag urteilte (Az.: VI a ZR 8/21).
Die Karlsruher Richter entschieden in zwei Fällen aus Niedersachsen und Rheinland-Pfalz, das VW nicht nur den reinen Gewinn aus dem Verkauf herausgeben muss. Stattdessen läuft es wie beim eigentlichen Schadensersatz: VW muss den Kaufpreis größtenteils zurückerstatten. Dafür muss der Kunde sein Auto hergeben und sich die damit zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen.
Entscheidend ist, dass die Frist zur Klageeinreichung nun 10 Jahre ab Kauf beträgt gemäß § 852 S. 1 BGB. Eine Klage kommt also auch noch für Dieselbesitzer in Frage, die ihr Auto zwischen Februar 2012 und September 2015 erworben haben. Dies stellt eine große Erleichterung für Verbraucher dar, die nicht aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung des VW-Konzerns im Jahr 2015 sofort Klage eingereicht haben.
Die Entscheidung des BGH ist sehr zu begrüßen, haben wir es doch bisher auch immer für unverständlich gehalten, dass Verbraucher nur aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung des VW-Konzerns bereits im Jahr 2015 Kenntnis von den Ausmaßen des Abgasskandals gehabt haben sollen und Ihnen daher schon bewusst gewesen sein sollte, sofort Klage einzureichen. Autobesitzer, die einen vom VW Abgasskandal betroffenen Diesel fahren, den sie ab dem Jahr 2012 als Neuwagen erworben haben, können somit ihre Ansprüche auf Restschadensersatz noch gerichtlich geltend machen und durchsetzen.
Zögern Sie nicht, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens werden in der Regel von den Rechtschutzversicherungen komplett übernommen.
Gesellschaftsrecht und Abgasskandal - BGH bestätigt Verurteilung der Audi AG wegen Verwendung des von der VW AG hergestellten Dieselmotors EA189
Gesellschaftsrecht und Abgasskandal - BGH bestätigt Verurteilung der Audi AG wegen Verwendung des von der VW AG hergestellten Dieselmotors EA189
Eineinhalb Jahre nach dem ersten Abgasskandal-Urteil des BGH gegen VW hat der BGH nunmehr im Audi-Dieselskandal am 25.11.2021 gleich vier weitere richtungsweisende Entscheidungen gefällt und auch eine Schadensersatzhaftung der Audi AG bestätigt. Nachdem sich der BGH erneut verbraucherfreundlich positioniert hat, sollten nicht nur Kunden von Audi und VW, sondern alle vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzer spätestens jetzt mit aller Konsequenz ihre Ansprüche verfolgen.
Mit Urteilen vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21 hat der siebte Zivilsenat des BGH die Revisionen der Audi AG gegen vier Urteile des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen, mit denen die Audi AG, da sie Fahrzeuge mit von der Volkswagen AG gelieferten Motoren EA189 ausgestattet und in den Verkehr gebracht hatte, deren Motorsteuerung so programmiert waren, dass bei Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand der Stickoxidausstoß reduziert wurde, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt worden war, den Fahrzeugkäufern den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.
Begründet sind die Zurückweisungen der Revisionen vom Senat damit worden, dass das OLG im Ergebnis in allen vier Fällen rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA189 in Fahrzeugen der Audi AG beteiligter Repräsentant der Audi AG wusste, dass die von der Volkswagen AG gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden unzulässigen Prüfstands-Erkennungssoftware ausgestattet waren und daher die Audi AG, die für dessen vorsätzliches sittenwidriges Verhalten entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, vom OLG zu Recht als den Fahrzeugkäufern gegenüber nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig angesehen worden ist.
Die Karlsruher Richter stellten fest, dass das OLG München in der Überzeugung, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA189 in Fahrzeugen der Audi AG beteiligter Repräsentant der Audi AG im Sinne des § 31 BGB von der evident unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hat und dieser sich auch bewusst war, Fahrzeugkäufer durch den Kauf solcher, von ihnen nicht gewollter Fahrzeuge, zu schädigen, da es sich bei dem Motor um das Kernstück des Fahrzeugs handelt, der für das Fahrzeug von besonderer Bedeutung ist. Der serienmäßige Einsatz und die serienmäßige Verwendung des Motors EA189 mit erheblichen Haftungsrisiken ist auch persönlich für die über Einsatz und Verwendung des Motors entscheidenden Personen erheblich. Des Weiteren habe sich die Audi AG selbst mit der Entwicklung und Herstellung von eigenen Dieselmotoren befasst, weshalb sie sich deshalb zu der damaligen Zeit, wie auch jeder andere, mit der Entwicklung von Dieselmotoren befassten Fahrzeughersteller, der Herausforderung und Schwierigkeit bewusst war, die es darstellte, kostengünstig Stickoxidemissionen begrenzende Dieselmotoren zu produzieren, die, unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Verbots von Abschalteinrichtungen, die relevanten Stickoxidgrenzwerte einhalten müssen. Das OLG München erachtete es für ausgeschlossen, dass der serienmäßige Einbau und die serienmäßige Verwendung des Motors EA189 in ihren Fahrzeugen durch die Audi AG ohne eigene Kenntnis von der Funktion und den wesentlichen Merkmalen des Motors erfolgte.
Nach den Entscheidungen des BGH war das OLG also jeweils völlig zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA189 den Audifahrzeugen beteiligte Repräsentant der Audi AG im Sinne des § 31 BGB von der evident unzulässigen Umschaltlogik gewusst habe. Die Urteile des BGH sind nicht nur für Käufer von Dieselfahrzeugen mit EA189 Motoren relevant. Vielmehr haben die Feststellungen des BGH auch für die Haftung anderer Hersteller von Fahrzeugen mit verschiedensten Dieselmotoren erneut richtungsweisende Bedeutung. Wenn wie bei so vielen Modellen und Motoren eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden ist, wird man im Ergebnis eine Schadensersatzhaftung kaum mehr verneinen können.
Nicht nur die kleineren durch VW hergestellten Motoren des Typs E189, sondern insbesondere auch die durch die Audi AG produzierten 3,0 l V6 oder 4,2 l V8 Dieselmotoren, die in Fahrzeugen der Marken Audi, Porsche und Volkswagen verbaut sind, enthalten ebenfalls unzulässige Abschalteinrichtungen. Diese Ansprüche wegen Manipulationen an den Dieselmotoren sind grundsätzlich weder verjährt noch schadet ein Kauf des Kfz nach 2015. Da es aber bereits 2018 zu ersten Rückrufen kam, könnten Gerichte dies als Beginn für die Verjährungsfrist ansetzen. Man sollte daher keine Zeit verlieren.
Bei Fragen rund um das Thema Abgasskandal stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet kompetent zur Seite. In den meisten Fällen übernehmen die Rechtsschutzversicherungen die klageweise Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns hierzu gerne.
BGH klärt weitere Fragen zur Verjährung im VW-Diesel-Skandal – Musterfeststellungsklage reicht für Hemmung aus
BGH klärt weitere Fragen zur Verjährung im VW-Diesel-Skandal – Musterfeststellungsklage reicht für Hemmung aus
Bereits der Start einer Musterfeststellungsklage gegen einen Autokonzern im Dieselskandal verhindert, dass Ansprüche möglicher Betroffener verjähren. (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – VI ZR 1118/20)
Die Karlsruher Richter sind der Ansicht, dass es für die Hemmung der Verjährung im VW-Abgasskandal für den einzelnen Dieselkäufer ausreichend gewesen sei, sich 2019 zum Klageregister für die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG anzumelden. Entscheidend war demnach nur, dass die Verbraucherzentralen ihre Musterklage vor Ablauf der Verjährungsfrist Ende 2018 auf den Weg gebracht haben.
Mit einer Adhoc-Stellungnahme gab VW im Oktober 2015 zu, dass in den von VW produzierten Motor EA189 unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind. Zivilrechtlich ist es in der Regel so, dass Schadensersatzansprüche nach drei Jahren verjähren. Demnach hätten betroffene Autobesitzer spätestens Ende 2018 Ansprüche erheben müssen, wenn eben bereits im Jahr 2015 bekannt war, dass der eigene Wagen betroffen ist.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es konkret darum, dass sich der Kläger erst im Jahr 2019 entschieden hat, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Er hatte seine Ansprüche zuvor aber zum Klageregister der Musterfeststellungsklage an und wieder abgemeldet. Das OLG Naumburg wies seine Klage wegen Verjährung ab.
Der BGH jedoch hob diese Entscheidung auf und verwies diese Sache zurück ans OLG Naumburg. Dies begründeten die Karlsruher Richter insbesondere damit, dass trotz der breiten Medienberichterstattung sich dem Kläger auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen keine, dem Beginn der Verjährungsfrist im Jahr 2015 auslösende Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorlag.
Das OLG habe es versäumt, festzustellen, ob der Kläger allgemein vom Dieselskandal Kenntnis erlangt hat. Eine solche Feststellung mag angesichts der umfangreichen Berichterstattung zwar nahe liegen, ist aber Sache des Tatrichters, so der BGH in einer Mitteilung.
Der Einrede der Verjährung stehe darüber hinaus die Hemmung durch die Anmeldung des Anspruchs im Klageregister zur Musterfeststellungsklage entgegen. So trete die Hemmungswirkung im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zu deren Register ein. Dies gelte selbst dann, wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst im Jahr 2019 und damit nach Ablauf der ursprünglichen zivilrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt sein sollte.
Weiter entschied der BGH, dass man sich auch zeitweise einer Musterklage anschließen kann, um mehr Zeit für die Vorbereitung einer eigenen Klage zu gewinnen. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich.
Mit diesem verbraucherfreundlichen Urteil wird den Argumentationen der Autobauer, womit spätestens im Jahr 2015 die Verjährung begonnen hat, der Wind aus den Segeln genommen. Hiermit bestätigt der BGH auch nochmal ausdrücklich, dass man sich auch zur Vorbereitung einer eigenen Privatklage vorübergehend einer Musterklage anschließen kann.
Sollten auch Sie vom VW-Abgasskandal betroffen sein, so zögern Sie nicht, Ihre Ansprüche durch uns prüfen zu lassen. Trotz der Vermutung, dass die Ansprüche verjährt sind, ist oftmals noch eine gerichtliche Durchsetzung möglich, was das vorbezeichnete Urteil des BGH anschaulich bestätigt.



