Verkehrsrecht – Zur Sorgfaltspflicht beim Überholen eines haltenden Fahrzeugs

Verkehrsrecht – Zur Sorgfaltspflicht beim Überholen eines haltenden Fahrzeugs

Das LG Saarbrücken hat zur Sorgfaltspflicht beim Überholen eines haltenden Fahrzeugs wie folgt entschieden (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2023 – 13 S 60/22):

„Wer ein verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug überholen sowie an einem nicht verkehrsbedingten haltenden Fahrzeug vorbeifahren möchte, muss jedenfalls – unabhängig vom Vorliegen einer unklaren Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO – die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten beachten.“

Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat derjenige, der am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Aus dieser pauschalen Formulierung ergibt sich keine konkrete Verhaltensverpflichtung. Denknotwendig muss beim Überholen eines haltenden Fahrzeugs ein ausreichend großer Abstand gehalten werden.


Verkehrsrecht - Kein „Rechts vor Links“ auf öffentlichen Parkplätzen

Verkehrsrecht - Kein „Rechts vor Links“ auf öffentlichen Parkplätzen

Der BGH bestätigte mit Urteil vom 22.11.2022, Az.: VI ZR 344/21, das auf Parkplätzen ohne extra Vorfahrtsregelung üblicherweise kein rechts vor links gilt. Es sei der Sicherheit dienlicher, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten.

Hintergrund

In dem von den Karlsruher Richtern zu entscheidenden Fall ging es um zwei Autofahrer aus Lübeck, die auf einem Baumarktparkplatz im Kreuzungsbereich von zwei Fahrgassen kollidiert waren. Sie hatten sich wegen eines parkenden Sattelzuges nicht rechtzeitig sehen können. Der klagende Autofahrer kam dabei von rechts und meinte, dass er deshalb nicht für den Schaden haftet.

Die Vorinstanzen hatten bereits gemäß der Regelung zur Haftungsverteilung in § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG (StVG) eine Haftungsquote von 70 zu 30 zugunsten des klagenden Fahrers angenommen. Zu dieser Quote kamen die Gerichte aber nicht wegen eines Verstoßes gegen § 8 Straßenverkehrsordnung (StVO), also an Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Vielmehr sei der beklagte Fahrer in der unübersichtlichen Situation schlicht zu schnell gefahren. Auf die Vorfahrtsregel rechts vor links kam es den Gerichten nicht an.

BGH: Fahrbahnen auf Parkplätzen sind keine Straßen

Die Karlsruher Richter bestätigten nun die Entscheidung des Berufungsgerichts. Zwar sei die StVO grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen anwendbar, wenn diese, wie hier, für die Allgemeinheit zugänglich gemacht worden seien. Eine Anwendung der Rechts- vor Links-Regelung des § 8 StVO, ob unmittelbar oder mittelbar über die allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO komme jedoch nicht in Betracht, da es sich bei den Fahrgassen auf dem Baumarktparkplatz nicht um eine Kreuzung handle. Eine Kreuzung liegt nur vor, wenn zwei Straßen sich schnitten.

Eine Straße wiederum sei eine Fahrbahn, die dem fließenden Verkehr diene, also einem Verkehr, bei dem es den Teilnehmern auf ein möglichst ungehindertes Vorwärtskommen, auf ein zügiges Zurücklegen einer Strecke ankomme. Dieser erforderliche eindeutige Straßencharakter fehle hier, so der BGH. Typischerweise seien die Parkplatzflächen, wie hier vor dem Baumarkt, vor allem zum Rangieren und zum Be- und Entladen da. Auch seien Leute zu Fuß unterwegs, was einer zügigen Fahrweise entgegenstehe. Strenge Vorfahrtsregeln seien hier nicht erforderlich.

Der BGH wies auch darauf hin, dass viele Autofahrer auch weiterhin davon ausgehen, dass auch auf Parkplätzen rechts vor links gelte. So müsse immer damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer irrig für vorfahrtsberechtigt hält. Dies sei aber kein Grund, den von rechts Kommenden zu privilegieren. Dieser müsse seinerseits darauf achten, dass auf Parkplätzen die Vorfahrtsregel grundsätzlich nicht gilt.

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Verkehrsrecht – Falle Vorrang „rechts vor links“ auf Baumarktparkplatz

Verkehrsrecht – Falle Vorrang „rechts vor links“ auf Baumarktparkplatz

Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Fahrer sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen. Das OLG Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung eine hälftige Haftungsquote für die Unfallfolgen auf einem Parkplatz eines Baumarktes ausgesprochen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.07.2022, AZ: 17 U 21/22

Hintergrund

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Unfall ereignete sich auf dem Parkplatz eines Baumarktes in Wiesbaden. Der Betreiber hatte die Geltung der StVO angeordnet. Auf die zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes führende Fahrgasse münden von rechts mehrere Fahrgassen ein. Der Beklagte befuhr eine dieser von rechts auf die Ausfahrgasse einmündenden Fahrgassen, an deren beiden Seiten sich im rechten Winkel angeordnete Parkboxen befanden. Auch die zur Ausfahrt führende Fahrgasse verfügt im linken Bereich über Parkboxen. Im Einmündungsbereich der Fahrgassen kam es zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug.

Hälftige Haftung

Das Landgericht hat der Klage auf Basis einer Haftung des Beklagten in Höhe von 25 % stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers führte zu einer Abänderung der Haftungsquote auf 50 %. Maßgeblich für die Höhe der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei, so der Frankfurter Richter. Die Verursachungsbeiträge der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge seien hier als gleichgewichtig anzusehen und der durch den Unfall verursachte Schaden zu teilen.

Der Beklagte könne auch nicht geltend machen, dass sein Vorfahrtsrecht verletzt wurde. Zwar seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen wie hier grundsätzlich anwendbar. Fahrgassen auf Parkplätzen seien jedoch keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewährten deshalb keine Vorfahrt. Kreuzen sich zwei dem Parkplatz zum Verkehr nicht dienende Fahrgassen eines Parkplatzes, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das heißt, jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen, so das OLG.

Etwas anderes gilt nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergäbe, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für einen solchen Straßencharakter könne etwa die Breite der Fahrgasse sprechen oder auch bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben. Derartige straßentypische bauliche Merkmale fehlten hier. Die Fahrgassen dienten ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr, da an ihnen jeweils Parkboxen angeordnet worden.

Da es am Straßencharakter auch für die vom Klägerfahrzeug befahrene Fahrgasse fehle, habe der Beklagte auch nicht die hohen Sorgfaltsanforderungen beim Einfahren auf eine Fahrbahn im Sinne des § 10 StVO erfüllen müssen.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass bei der Parkplatzsuche erhöhte Vorsicht geboten ist. Soweit Fahrstreifen auf einem Parkplatz vorhanden sind, die der Parkplatzsuche dienen, gilt kein „rechts vor links“.

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