Sportrecht - Schiri-Assistenten in Liga 3 keine Arbeitnehmer
Sportrecht - Schiri-Assistenten in Liga 3 keine Arbeitnehmer
Das BAG hat Anfang Dezember entschieden, dass Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Fußball-Liga keine Arbeitnehmer sind. Für Klagen eines Assistenten, der nicht in der 3. Liga pfeifen durfte, auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung ist daher nicht der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Der Neunte Senat des BAG hat klargestellt, dass Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Fußball-Liga nicht als Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH tätig sind. Eine Klage auf Schadensersatz wegen Diskriminierung nach § 15 AGG ist daher kein Raum-
Der Kläger ist seit der Saison 2021/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga tätig. Für die 3. Liga, die als Profiliga gilt, organisiert der Deutsche Fußballbund den Spielbetrieb. Die DFB Schiri GmbH besetzt die Spiele mit Schiedsrichtern, Assistenten und Vierten Offiziellen. Die Aufnahme in die Schiedsrichterliste erfolgt über Meldungen der Regionalverbände. Der Kläger wurde für die Saison 2024/2025 nicht berücksichtigt und erhielt keinen Rahmenvertrag für Einsätze in der 3. Liga, was er als diskriminierend ansah.
Nach dem Rahmenvertrag bestand für Schiedsrichter-Assistenten keine Pflicht, Spiele zu übernehmen. Die DFB Schiri GmbH vergibt Einsätze über das DFBnet, wobei die Assistenten Termine freistellen und angebotene Spiele ablehnen können. Eine feste monatliche Vergütung gibt es nicht; bezahlt wird pro Einsatz.
Das ArbG Köln hatte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verneint und den Fall an das LG verwiesen. Das LAG Köln sah das anders und erklärte den Rechtsweg für eröffnet.
Das BAG stellte nun klar: Auch wenn der Kläger einen Rahmenvertrag erhalten hätte, wäre kein Arbeitsverhältnis entstanden. Die Beklagte kann Assistenten nicht einseitig verpflichten, Spiele zu leiten, und Sanktionen bei Ablehnung gibt es nicht. Die Tätigkeit erfolgt ohne persönliche Abhängigkeit und ohne wirtschaftliche Bindung, sodass weder ein Arbeitsverhältnis noch eine arbeitnehmerähnliche Stellung vorliegt. Der Kläger nahm seine Klage nach Mitteilung des Beschlusses zurück.
BAG, Beschluss vom 03.12.2025 – 9 AZB 18/25
Sportrecht - EuGH zum Verbraucherschutz im Profisport
Sportrecht - EuGH zum Verbraucherschutz im Profisport
Vertragsklauseln über die Einkommensbeteiligung bei Profisportlern sind möglicherweise missbräuchlich.
Hintergrund
In einem dem EuGH vorgelegten Fall geht ein lettischer Basketballspieler gegen sein früheres Trainingsunternehmen vor. Dieses hatte mit seinen Eltern, als er noch minderjährig war, einen Vertrag geschlossen. Sollte der Spieler später Profisportler werden, müsse er 10 % seiner Einkünfte an das Unternehmen abführen. Der EuGH hat nun nach Vorlage eines lettischen Gerichts klargestellt, dass eine solche Vertragsklausel möglicherweise missbräuchlich sein könnte (Urteil vom 20.03.2025, AZ: 10-365/23).
Die Eltern des Spielers hatten mit dem Unternehmen einen langfristigen Förderervertrag abgeschlossen, der sportliche, medizinische und psychologische Unterstützung für ihren Sohn vorsah. Dieser verpflichtete sich im Gegenzug dazu, dass er im Falle einer Profikarriere über 15 Jahre hinweg 10 % seiner sportlich erzielten Einnahmen an das Unternehmen abgibt.
Der Sportler wurde tatsächlich zum Profi, weshalb ihn die Vertragsklausel in etwa € 1,6 Mio. kosten würde, immer vorausgesetzt, dass diese auch rechtlich wirksam ist. Hiergegen wehrte sich der Spieler gerichtlich. Das lettische Gericht in der ersten Instanz erklärte die Klausel für unzulässig. In der nächsten Instanz wandte sich das oberste Gericht Lettland mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Dieser sollte überprüfen, ob die EU-Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (2011/83/EU) in einem solchen Fall überhaupt Anwendung findet und ob die betreffende Klausel im Einklang mit dem EU-Recht steht.
Hintergrund ist die Möglichkeit nach Art. 267a EUV, wonach nationale Gerichte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens den EuGH anrufen können, wenn sie Zweifel an der Auslegung von Unionsrecht haben. Der EuGH bestätigte nun grundsätzlich die Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Fall. Laut dem EuGH sind Klauseln, die den Kernbereich eines Vertrags betreffen, wie die Vergütung, grundsätzlich von der Missbrauchskontrolle ausgenommen, sofern sie klar und verständlich formuliert sind. Ist dem nicht so, kann die Klausel dennoch auf Missbräuchlichkeit überprüft werden. Außerdem ist zu beachten, dass wenn das nationale Recht einen höheren Verbraucherschutz vorsieht als das Unionsrecht, die Klausel auch dann überprüft werden kann, wenn sie eigentlich dem Hauptgegenstand des Vertrages zuzuordnen ist.
Der EuGH betonte hier die Bedeutung des Transparenzgebots. Vertragsklauseln müssen so gestaltet sein, dass der Verbraucher die wirtschaftlichen Auswirkungen seiner Verpflichtung realistisch einschätzen kann. Nur dann gelten sie als transparent und klar. Ob die Klausel im konkreten Fall tatsächlich missbräuchlich ist, ließ der EuGH offen. Dies müsse nun das lettische Gericht beurteilen. Die pauschale Annahme eines Missbrauchs bei einer zehnprozentigen Einkommensbeteiligung über 15 Jahre sind jedenfalls nicht zulässig.
Auch müssen in einer Abwägung die Umstände berücksichtigt werden, unter denen der Vertrag geschlossen wurde. Neben dem Inhalt anderer Klauseln seien auch die spezifischen Marktbedingungen im Profisport zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses relevant. Auch könnte von Bedeutung sein, dass der Vertrag nicht vom Sportler selbst, sondern von seinen Eltern als gesetzlichen Vertretern unterschrieben wurde, als er noch minderjährig war. Die abschließende Entscheidung liegt nun beim lettischen Obersten Gericht, dass auf Grundlage der Vorgaben des EuGH prüfen muss, ob die Klausel im konkreten Fall wirksam ist oder nicht.
Sportrecht - DFL scheitert vor Gericht - Fußballclubs haften für Polizeikosten
Sportrecht - DFL scheitert vor Gericht - Fußballclubs haften für Polizeikosten
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Januar 2025, dass die Erhebung von Gebühren für den polizeilichen Mehraufwand bei sogenannten Hochrisikospielen der Fußballbundesliga mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Klage der Deutschen Fußballliga (DFL) gegen diese Praxis scheiterte. Dies hat zur Folge, dass Veranstalter solcher Hochrisikospiele weiterhin für den zusätzlichen Polizeieinsatz aufkommen müssen. Konkret betrifft das Urteil derzeit nur die Hansestadt Bremen, die den SV Werder Bremen die Polizeikosten seit 2015 in Rechnung stellen, andere Bundesländer erwägen nun jedoch nachzuziehen.
Die Folge wird sein, dass die Fußballvereine als Veranstalter der Hochrisikospiele künftig hohe Gebühren für den Polizeieinsatz einkalkulieren müssen. Dies trifft natürlich vor allem kleinere Vereine, während größere Clubs die Kosten vermutlich auf die Ticketpreise umlegen werden. Auch könnte das Urteil Einfluss auf andere Großveranstaltungen wie Festivals oder Konzerte haben. Auch in der Unterhaltungsbranche könnten entsprechende Regelungen eingeführt werden. Die Diskussion um die Verteilung von Sicherheitskosten zwischen Veranstaltern und dem Staat ist daher weiterhin explosiv.
Sportrecht – FIFA-Transferregeln verstoßen gegen EU-Recht
Sportrecht – FIFA-Transferregeln verstoßen gegen EU-Recht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Teile der FIFA-Transferregelungen gegen EU-Recht verstoßen, da sie die Freizügigkeit der Spieler und den Wettbewerb zwischen Vereinen unnötig einschränken. Das Urteil erinnert an das historische Bußmann Urteil aus dem Jahr 1995, welche das europäische Fußball-Transfersystem grundlegend veränderte.
Im Zentrum des Falls steht die Klage des ehemaligen Fußballspielers Lassane Diarra, der nach einer Vertragsauflösung bei Lokomotive Moskau einen Wechsel zu Charleroi plante. Aufgrund der FIFA-Regeln, die den neuen Verein für Vertragsbrüche des Spielers haftbar machen, scheiterte der Transfer. Diarra argumentierte, diese Regeln hätten den Wechsel unmöglich gemacht. Der EuGH gab ihm Recht und sah darin eine Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und des Wettbewerbs.
Das Gericht kritisierte insbesondere, dass Vereine automatisch haftbar gemacht werden, wenn sie Spieler verpflichten, die vorher einen Vertrag gebrochen haben. Dies sei unverhältnismäßig und behindere Transfers unnötig. Auch die Sanktionen wie Transfersperren für Vereine und das Verbot, Transferzertifikate auszustellen, sei nicht gerechtfertigt.
Laut dem EuGH dienen diese Regeln eher dem Schutz finanzieller Interessen der Vereine als dem reibungslosen Ablauf des Sports. Dies könne die Karriere der Spieler stark beeinträchtigen. Das Urteil könnte also weitreichende Folgen für das FIFA-Transfersystem haben, das nun grundlegend überarbeitet werden muss.
Sport-Rechtsexperten sehen das Urteil als eine klare Niederlage für die FIFA, die ihre Regelungen deutlich überarbeiten muss.
Sportrecht - DAZN gewinnt Rechtsstreit um Bundesliga TV-Rechte - Auktion muss wiederholt werden
Sportrecht - DAZN gewinnt Rechtsstreit um Bundesliga TV-Rechte - Auktion muss wiederholt werden
In dem Rechtsstreit zwischen der deutschen Fußballliga (DFL) und dem Streamingdienst DAZN rund um die Fernsehrechte der Bundesliga ab 2025 ist ein Urteil gefallen, dass DAZN vorläufig als Gewinner dastehen lässt.
Das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) hat entschieden, dass die Auktion des größten TV-Rechtepakets der Bundesliga neu durchgeführt werden muss. DAZN hat damit einen juristischen Sieg errungen, muss sich jedoch erneut im Wettbewerb mit Sky um die Rechte bemühen. Der Streit drehte sich um das wichtigste Paket, dass die Spieler am Samstag um 15:30 Uhr, die Freitagabend- sowie die Relegationspartien umfasst.
Ein Sprecher von DAZN äußerte sich erfreut über das Urteil: „Wir sind überzeugt, dass DAZN der beste Partner für die DFL, die Vereine und die Fans ist.“ In dem Streit hatte DAZN die DIS eingeschaltet, um eine rechtliche Klärung herbeizuführen und diese Entscheidung scheint nun eine Art Kompromiss darzustellen. Die Auktion der restlichen Rechte, die seit Mitte April ausgesetzt ist, soll in naher Zukunft wieder aufgenommen werden.
Der Schiedsspruch hat für die beteiligten Parteien die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil und die Entscheidungen der DIS können vor ordentlichen Gerichten nur aufgrund formeller Mängel angefochten werden. Die DFL hatte zuvor erklärt, sie erwarte von allen Beteiligten, dass sie den Schiedsspruch als endgültig akzeptieren.
Sky reagierte auf die Entscheidung mit der Aussage, dass das Unternehmen gut aufgestellt sei, um weiterhin das beste Bundesligaerlebnis zu bieten. Obwohl es Sky beim ersten Durchgang die Rechte gesichert hatte, muss das Unternehmen nun wieder mitbieten.
Der Streit zwischen DAZN und der DFL entbrannte über eine Bankbürgschaft, die DAZN kurzfristig nicht bereitstellen konnte. Die DFL hatte das TV-Rechte-Paket B für die Spielzeiten 2025/2026 bis 2028/2029 an Sky vergeben, obwohl DAZN ein höheres Angebot von 1,6 Milliarden Euro unterbreitet hatte. Das Schiedsgericht kritisierte die DFL dafür, dass die Forderung nach einer kurzfristigen Bürgschaft nicht rechtzeitig kommuniziert wurde.
Laut Berichten des Schiedsgerichts erfüllte DAZN nicht alle Anforderungen der DFL-Ausschreibung, sodass das Unternehmen nicht den Zuschlag für das Rechte-Paket B erhielt. Die DFL sieht sich im Recht und erklärt, dass die Angebote von DAZN nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprochen hätten. Das umstrittene Rechte-Paket B umfasst insgesamt 196 Live-Spiele pro Saison, während andere Live-Spiele in den Pay-TV-Paketen C und D enthalten sind.
Die Fans sind seit dem Jahr 2018 gezwungen, mehrere kostenpflichtige Abonnements abzuschließen, um alle Spiele ihres Vereins verfolgen zu können. Die sogenannte „No Single Buyer Rulel“ gilt mittlerweile nicht mehr, was eigentlich bedeutet, dass ein einzelner Anbieter alle Pay-TV-Rechte erwerben könnte.
Die Klage beim Schiedsgericht ist eine Maßnahme, die in den Ausschreibungsunterlagen der DFL vorgesehen ist und von allen Bietern akzeptiert wurde. DAZN hatte sich ebenfalls verpflichtet, im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen die DIS anzurufen.
Die Sportschau berichtet, dass die Verzögerungen in diesem Verfahren bei den 36 Proficlubs für Unruhe und Unsicherheit sorgen. Die Medien-Einnahmen stellen eine wesentliche Einnahmequelle dar, deren Höhe wiederum Transfers und Investitionen in Infrastruktur wie Stadien und Trainingszentren beeinflusst.
In unserer auf das Sportrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei Themen wie Verträgen im Profisport, Sponsoring, Bildrechte, dopingrechtliche Fragen sowie Streitigkeiten zwischen Sportlern und Verbänden kompetent zur Verfügung.
Sportrecht - Spielabbruch bei Gewitter
Sportrecht - Spielabbruch bei Gewitter
Gerade im Hochsommer häufen sich starke Gewitter, die nicht selten zu einem Spielabbruch von Fußballspielen im Amateurbereich führen. Am Ende steht hier meistens eine Neuansetzung, unabhängig davon, wie weit das Spiel bereits fortgeschritten ist. So ist es keine Seltenheit, dass Spiele auch in der 80. Minute abgebrochen werden und keine Spielwertung nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Spielstand erfolgt. Dies ist für die jeweils führende Mannschaft stets frustrierend und aus Laiensicht auch nicht nachvollziehbar.
Da sich auch in unserer Kanzlei die Anfragen von Sportvereinen häufen, deren Spiele wegen Gewitter oder schlechter Witterung abgebrochen wurden und die nun vor einer Neuansetzung des Spiels stehen, haben wir uns mit den Hintergründen der Regelungen noch mal beschäftigt.
In diesem Artikel wollen wir klären, warum bei Abbrüchen durch höhere Gewalt nur eine Neuansetzung nach den Statuten der Sportverbände, hier des bayerischen Fußballverbandes notwendig ist.
Als Beispiel soll die Partie zwischen dem ASV Zirndorf und der DJK-SV Berg dienen. Im Heimspiel des ASV Zirndorf hat dieser in der Partie gegen den Aufsteiger DJK-SV Berg mit 2:0 geführt und so auf die Verteidigung der Tabellenführung hingesteuert. Während des Spiels zog ein schweres Gewitter auf, welches zu einer dreimaligen Unterbrechung und heftigen Niederschlägen während des Spiels geführt hat. Die Witterungsverhältnisse wurden immer schlechter, sodass schließlich ein Spielabbruch durch den Schiedsrichter vorgenommen wurde.
Es stellte sich die häufig diskutierte Frage, wie nun mit diesem Spielabbruch umzugehen sei. Kann das Spiel noch mal fortgesetzt werden? Kann eine Spielwertung anhand des aktuellen Spielstandes erfolgen? Nach den Statuten des bayerischen Fußballverbandes ist dies nicht möglich.
Denn dort ist in der Spielordnung lediglich geregelt, was bei einem verschuldeten Spielabbruch passiert. § 29 „Spielwertung und Neuansetzung“ lautet wie folgt:
„Verschuldet eine Mannschaft einen Spielabbruch oder Spielausfall, tritt sie zu einem Spiel nicht oder nicht rechtzeitig mit sieben Spielern an, wird dieses Spiel unter Ansatz von null zu zwei Toren als verloren und für den Gegner mit zwei zu Null Toren als gewonnen gewertet. Im Fall des Spielabbruchs gilt jedoch der günstigere Spielstand (Tordifferenz).“
Der unverschuldete Abbruch, durch höhere Gewalt, wie es hier in Zirndorf geschehen ist, ist in § 29 der Spielordnung des bayerischen Fußballverbandes jedoch nicht explizit benannt und ergibt sich nur aus dem Umkehrschluss. Die höhere Gewalt wird unter § 14 in der Spielordnung des BFV definiert:
„Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Austragung des Spiels aufgrund eines Ereignisses nicht möglich ist, welches auch durch äußerste Sorgfalt nicht vorhergesehen oder verhindert werden konnte. Der betroffene Verein hat dies glaubhaft zu machen, es sei denn, das Ereignis ist offenkundig.“
In der Spielordnung des BFV ist ausdrücklich geregelt, dass beispielsweise der Spielabbruch durch die Unbespielbarkeit des Platzes. Unter § 66 Abs. 4 Spielordnung ist auch die Möglichkeit für den Schiedsrichter beschrieben, das Spiel unter Flutlicht auf einem anderen Platz am Sportgelände fortzusetzen
Für den Fall des Spielabbruchs durch Gewitter oder schlechte Witterungsverhältnisse hingegen findet sich in der gesamten Spielordnung des bayerischen Fußballverbandes keine Regelung.
Nicht selten führt das bei den betroffenen Vereinen für Verwirrung und Unverständnis. Rechtsbehelfe waren hier bisher aussichtslos. So bleibt dem betroffenen Verein die Möglichkeit, einen Einspruch gegen die Neuansetzung der Partie beim zuständigen Sportgericht einzureichen. Diese verweisen auf die fehlende Regelung in der Spielordnung zu Spielabbrüchen durch höhere Gewalt und begründen ihre negativen Entscheidungen in der Regel mit einem Verweis auf die höchste Verbandssportgerichtsbarkeit und deren höchstrichterliche Rechtsprechung.
Berufungen und Revisionen gegen die Urteile scheitern zu 99 %.
Aus unserer Sicht ist dies nicht mehr zeitgemäß. Wäre eine konkrete Regelung in der Spielordnung zu finden, würde dies die betroffenen Vereine zwar auch nicht entschädigen, die Sache wäre aber transparenter und nachvollziehbarer für die Vereine und Spieler.
Somit ist es an der Zeit, dass der Verband aus Transparenzgründen § 29 entsprechend erweitert und explizit auch den unverschuldeten Spielabbruch benennt. Gerade in Zeiten des Klimawandels sind Spielbrüche aufgrund von Gewittern oder schlechten Witterungsbedingungen im Sommer leider die Regel.
Sportrecht - CAS bestätigt Transfersperre für den 1. FC Köln
Sportrecht - CAS bestätigt Transfersperre für den 1. FC Köln
Der internationale Sportgerichtshof CAS bestätigt die Transfersperre über zwei Perioden für den 1. FC Köln in dem Fall des Spielers Jaka Cuber Potocnik.
Hintergrund
In dem vom CAS zu entscheidenden Fall geht es um den Transfer des damals 16-jährigen Fußballspielers Jaka Cuber Potocnik aus Ljubljana zum 1. FC Köln am 31.01.2022. Nach Ansicht des FC Köln habe der Spieler seinen Vertrag wirksam und außerordentlich gekündigt, weshalb er ablösefrei zum FC wechseln konnte. Der ehemalige Verein Potocniks Olympia Ljubljana sah dies anders und legte Beschwerde beim Weltfußballverband FIFA ein.
Diese sperrte Potocnik daraufhin für vier Monate und belegte die Kölner wegen einer angeblichen Anstiftung zum Vertragsbruch mit einem Registrierungs- und damit Transferverbot für zwei Transferperioden. Diese Sperre wurde für das vergangene Sommertransferfenster ausgesetzt, nachdem beide Parteien vor dem Internationalen Sportgerichtshof in Berufung gegangen waren.
Aus der Urteilsbegründung des CAS lautet es: „Ungeachtet der Auffassung der Kölner zeigt die Tatsache, dass ihre Manager einen Geist der Versöhnung an den Tag legten, indem sie Olympia ein Vergleichsangebot machten, vor allem, da sie sich der rechtlichen Schwächen ihres Falles bewusst waren.“
Potocniks Vertrag in Ljubljana habe den Formvorschriften und Erfordernissen der FIFA genügt und sei von Potocniks Mutter aufgrund seiner Minderjährigkeit rechtswirksam unterschrieben worden. Der späteren Kündigung jedoch habe die Grundlage gefehlt. Im Urteil betonten die CAS-Richter die Bedeutung der Vertragsstabilität und stellten fest, dass der Spieler keine besonderen Umstände nachgewiesen hatte, die eine Ausnahme rechtfertigten.
So habe der 1. FC Köln die Annahme nicht widerlegt, Potocnik nicht zur Kündigung ermuntert zu haben. Als Hinweis auf eine Anstiftung nannten die CAS-Richter die Kontakte zwischen dem damals für den Kölner Kader verantwortlichen Jörg Jakobs und Potocniks Agent Goran Sukalo. Eine strenge Anwendung von Art. 17 Abs. 4 des FIFA Reglements sei gerechtfertigt. Dort heißt es:
„Im Falle eines Vertragsbruchs oder bei Anstiftung zum Vertragsbruch in der Schutzzeit können einem Verein zusätzlich zur Verpflichtung, eine Entschädigung zu zahlen, auch sportliche Sanktionen auferlegt werden. Ein Verein, der einen Berufsspieler, der seinen Vertrag ohne triftigen Grund aufgelöst hat, unter Vertrag nimmt, macht sich der Anstiftung zum Vertragsbruch schuldig, es sei denn, er kann den Gegenbeweis antreten. Als Sanktion wird dem fehlbaren Verein für zwei vollständige und aufeinanderfolgende Registrierungsperioden die Registrierung von Spielern auf nationaler und internationaler Ebene verweigert. Der Verein darf erst ab der nächsten Registrierungsperiode wieder neue Spieler registrieren, nachdem er die betreffende sportliche Sanktion vollständig verbüßt hat. Er darf insbesondere weder von der Ausnahmeregelung noch von den provisorischen Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 dieses Reglements Gebrauch machen, um Spieler zu einem früheren Zeitpunkt zu registrieren.“
Die Entscheidung des CAS zeigt erneut, dass dieser insbesondere bei der Verpflichtung von minderjährigen Spielern das FIFA-Reglement zum Transfer von Spielern streng auslegt.
So ging es in dem Fall noch nicht lediglich darum, die Rechte von minderjährigen Spielern zu stärken. Vielmehr ging es darum, die FIFA-Statuten zu stärken.
Unserer auf das Sportrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen bei sämtlichen Fragen zum Verbandsrecht kompetent zur Seite.
Sportrecht - CAS öffnet Tür für Superliga
Sportrecht - CAS öffnet Tür für Superliga
Hintergrund
Mitte April 2023 teilten die „Big Six“ Clubs aus England (Arsenal FC, Chelsea FC, Liverpool FC, Manchester City, Manchester United und Tottenham Hotspur) sowie drei Spitzenvereine aus Spanien (Atletico de Madrid, FC Barcelona und Real Madrid CF) sowie aus Italien (AC Milan, FC Internationale Milano und Juventus FC) die Gründung einer europäischen Superleague mit. Diese Mitteilung löste erhebliche Fanproteste aus, die Medien überschlugen sich. Nicht zwei Tage später schien das Projekt auch schon wieder der Vergangenheit anzugehören. Zunächst zogen sich die sechs englischen Vereine zurück, ehe dann die anderen folgten, mit Ausnahme des FC Barcelona, Real Madrid CF und Juventus FC.
Rechtlich interessant ist hier die Vereinbarkeit der Monopolstellung der Spitzenverbände wie FIFA und UEFA mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union.
Ein Madrider Gericht hat den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Das Gericht will wissen, ob die FIFA und UEFA Monopolstellungen ausüben, die gegen das Wettbewerbsrecht der EU verstoßen. Es stellt sich die Frage, ob diese Monopolstellung bzw. der vorgeworfene Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung im Sinne des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gerechtfertigt werden kann. Dies hat nun der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens beurteilt.
Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Verfahren, in welchem der EuGH auf Vorlage eines Gerichts eines Mitgliedstaats über die Auslegung des Unionsrechts entscheidet, Art. 267 AEUV. Die Entscheidungen des EuGH sind für die mitgliedsstaatlichen Gerichte bindend. Dadurch soll in den Mitgliedsstaaten eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts sichergestellt werden.
Mit Urteil vom 21.12.2023, AZ: C-333/21, entschied der EuGH nun, dass die großen Fußballverbände FIFA und UEFA andere Wettbewerbe nicht grundsätzlich von ihrer Genehmigung abhängig machen und Vereinen und Spielern nicht verbieten können, an diesen Wettbewerben teilzunehmen.
Der EuGH stellt insbesondere einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch UEFA und FIFA fest. Der Generalanwalt Rantos hatte in seinem Schlussantrag beantragt, dass die Superleague ihren eigenen Betrieb grundsätzlich starten dürfen, aber keine gleichzeitige Teilnahme an den Wettbewerben der Verbände ohne deren Zustimmung einfordern könne. Dies kippten die Richter des CAS und machten damit den Initiatoren einer Superleague Hoffnung. Die Androhung von Sanktionen bis hin zum Ausschluss von eigenen Wettbewerben seitens der UEFA oder der FIFA sind nicht rechtskonform. Dies wäre ein Missbrauch der Monopolstellung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Einer Genehmigung neuer Wettbewerber durch die beiden Verbände bedarf es daher nicht.
Der EuGH macht aber auch deutlich, dass ein Wettbewerb wie die Superleague nicht unbedingt zugelassen werden muss. Denn der Gerichtshof wurde explizit wie zu diesem Projekt ja nicht gefragt, sondern generell zu seiner Meinung zu FIFA- und UEFA-Regularien. Dies bedeutet, dass beide Verbände die Konkurrenzwettbewerbe zulassen und sich dabei selbst an EU-Wettbewerbsrichtlinien orientieren müssen.
Professor Peter W. Hermann von der Universität Bayreuth kommt zu dem Schluss, dass der EuGH in seinem Urteil erkennbar denkbare künftige Ausweichstrategien der Sportverbände zur Beibehaltung der weiteren Absicherung ihrer Monopolposition auf den Märkten einerseits für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und andererseits für die Zulassung zu letzteren gedanklich durchgespielt hat. Der Gerichtshof setze dabei mit großer Umsicht für Vorabgenehmigungsverfahren der Sportverbände europarechtlich fundierte, insbesondere kartellrechtliche Leitplanken, die nicht durchbrochen werden können.
Auch sind seiner Ansicht nach die internationalen Sportverbände geschwächt worden. Allerdings dürften diese unter strikter Beachtung der in den Urteilen entwickelten kartellrechtlichen Leitplanken an Vorabgenehmigungsverfahren für neue konkurrierende oder alternative Wettbewerbsformate festhalten. Deren Organisatoren könnten als Treiber des Innovationswettbewerbs Hoffnung schöpfen und haben ihre rechtliche Ausgangslage verbessert.
Sportrecht - FIFA verhängt Transfersperre für den 1. FC Köln
Sportrecht - FIFA verhängt Transfersperre für den 1. FC Köln
Laut eines Urteils des Weltverbandes FIFA darf der FC Köln in beiden Wechselperioden der Saison 2023 / 2024 keine neuen Spieler verpflichten.
Hintergrund der Strafe sind die Umstände der Verpflichtung des U19-Stürmers Jaka Cuber Potocnik. Die Kölner hatten den 17-jährigen im Januar 2022 verpflichtet und damit einen Streit mit dessen ehemaligen Club Olympija Ljubljana ausgelöst. Obwohl es sich um keinen Transfer für die Kölner Profimannschaft handelte, soll die Sperre nun trotzdem den ganzen Verein betreffen. Die FIFA-Kammer für die Beilegung von Streitigkeiten befand die Kölner des ungerechtfertigten Vertragsbruchs und der Anstiftung zum Vertragsbruch für schuldig. Köln muss zudem 24.000,00 € an Ljubljana zahlen. Potocnik, der zuletzt in der Kölner A-Jugend eingesetzt wurde, wird zusätzlich ab sofort für vier Monate gesperrt. Der Spieler hatte seinen U17-Vertrag in Ljubljana am 30. Januar 2022 vorzeitig gekündigt, bereits einen Tag später soll er in Köln unterschrieben haben. Der FC Köln verpflichtete ihn ablösefrei. Die Kölner teilten am Mittwochabend mit, Potocnik habe seinen Vertrag wegen zahlreicher Vertragsverletzungen seitens des Clubs gekündigt. Die Slowenen hingegen behaupteten, dass Köln den damals erst 16 Jahre alten Potocnik zum Wechsel angestiftet habe und wehrten sich bei der FIFA dagegen.
Ursprünglich wollte der Club 2,5 Mio. € Ablöse und ca. 70.000,00 € Schadensersatz. Eine einvernehmliche Lösung zwischen beiden Klubs war aussichtslos. Die Kölner bestreiten weiterhin, dass sie den Spieler zum Vertragsbruch angestiftet haben. Da der Fall für die FIFA bereits abgeschlossen ist, muss der FC gegen das Urteil vor dem internationalen Sportgerichtshof Cas Einspruch einlegen. Man werde zudem beantragen, dass sämtliche Strafen bis zum endgültigen Urteil vorläufig ausgesetzt werden.
In ähnlich gelagerten Fällen wegen Regelverstößen bei minderjährigen Transfers waren in der Vergangenheit Klubs wie der FC Chelsea und Manchester City von der FIFA bestraft worden. In den meisten Fällen wurden verhängte Transfersperren vom Cas verkürzt, vertagt oder aufgehoben.
Bei Fragen zum internationalen Verbandsrecht sowie bei der Erstellung von Spielerverträgen und der Prüfung von Vertragsverletzungen stehen wir Ihnen in unserer auf das Sportrecht spezialisierten Kanzlei kompetent zur Verfügung.
Sportrecht - Manuel Gräfe geht im Prozess gegen den DFB in Berufung
Sportrecht - Manuel Gräfe geht im Prozess gegen den DFB in Berufung
Gräfe legt im Streit mit dem DFB Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt ein. Ende Januar war ihm wegen Altersdiskriminierung eine Entschädigung von 48.500,00 € zugesprochen worden. Der ursprünglich geforderte Schadensersatz von 194.905,00 € wegen entgangener Einnahmen wurde ihm aber verwehrt. Außerdem musste der ehemalige Bundesliga-Schiedsrichter die Verfahrenskosten tragen.
Die Kamer unter Leitung von Richter Wilhelm Wolff sah als erwiesen an, dass dem Alter bei der Nichtberücksichtigung des Berliners für die Schiedsrichterliste der Saison 2021 / 2022 keine ganz unwichtige Rolle zukam. Grund für Schadensersatz erkannte sie dabei allerdings nicht, da Gräfe selbst bei Berufung auf die Liste keine Garantie auf eine bestimmte Anzahl von Einsätzen gehabt hätte. Der Betrag steht in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden, so das Landgericht Frankfurt. Das Gericht habe aus Sicht Gräfes nicht ausreichend erklären können, weshalb Gräfe auch ohne diese altersbedingte Diskriminierung nicht weiter als Schiedsrichter hätte tätig werden können, obwohl er in der Öffentlichkeit allseits als fachlich bester Schiedsrichter angesehen wurde, erklärten die Anwälte des 49-jährigen.
Aus deren Sicht ist ihm folglich außer der entgangenen Schiedsrichter-Tätigkeit, die rechtlich nicht einklagbar ist, zusätzlich ein erheblicher Vermögensschaden entstanden und ihm der Ersatz dieses Schadens zuzusprechen, so die Kanzlei Baum, Reiter & Kollegen.
Der DFB hat bislang noch nicht durchblicken lassen, ob auch seitens des Verbands Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt eingelegt werden wird. Manuel Gräfe musste trotz einer Protestwelle aus der Bundesliga seine Karriere als Schiedsrichter am Ende der Saison 2020 / 2021 nach 289 Einsätzen im Oberhaus mit 47 Jahren beenden. In den Jahrzehnten zuvor hatte kein Schiedsrichter länger in der Bundesliga gepfiffen. Der Rechtsspruch des Landgerichts Frankfurt gilt in Sachen Altersgrenze nun als Grundsatzurteil für die Zukunft.
Hinsichtlich Ansprüchen wegen Diskriminierung stehen wir Ihnen in unserer interdisziplinär tätigen Kanzlei als Experten auf dem Gebiet des Arbeits- und Sportrechts kompetent zur Verfügung.








