LG Köln zu missglückter Traumreise: Kein Schmerzensgeld für allgemeine Lebensrisiken
LG Köln zu missglückter Traumreise: Kein Schmerzensgeld für allgemeine Lebensrisiken
Ein Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen der Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben. Dies hat das Landgericht Köln entschieden und die Klage eines Ehepaares gegen den Reiseveranstalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 08.03.2022, AZ.: 32 O 334/20).
Hintergrund
Das Ehepaar hatte eine dreiwöchige Pauschalreise nach Mauritius für rund 12.600,00 € gebucht. Vor Ort ging allerdings einiges schief. Bei der Ankunft im Hotel am Anreisetag um 08:00 Uhr mussten die beiden bis 15:00 Uhr warten, bevor sie ihr Zimmer beziehen konnten. Im Laufe ihres Aufenthalts ging auf ihrem Zimmer eine Flasche Rum zu Bruch. Dann riss einem der beiden während einer Fahrradtour über die Insel die Kette des am Hotel geliehenen Fahrrads. Für die Ehefrau kam es insbesondere schlimm, denn sie wurde auch noch von einer Wespe gestochen und muss dem Krankenzimmer des Hotels behandelt werden. Zu allem Übel rutschte sie zuletzt beim Aussteigen aus einem Boot während eines Schnorchelausflugs aus und brach sich das Handgelenk. Die Eheleute verlangten wegen alldem von dem Beklagten Reiseunternehmen Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 18.750,00 € sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000,00 €. Schließlich verlangten sie die Feststellung, dass das Reiseunternehmen für alle weiteren Schäden der Frau aufkommen muss.
LG Köln: Reise war nicht mangelhaft
Das LG Köln wies die Klage ab. Es würden keine Mängel der gebuchten Reise vorliegen, hieß es zur Begründung. So handelte es sich lediglich um Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise, welche hinzunehmen sein. Insbesondere sei die bemängelte Wartezeit bei der Ankunft im Hotel hinzunehmen, da die Zimmer üblicherweise sowieso erst um 14:30 Uhr bezugsfertig seien. Das Hotel habe außerdem kulanterweise ein amerikanisches Frühstück angeboten, um die Wartezeit zu verkürzen. Auch die als verspätet wahrgenommen Reinigung des Zimmers, nachdem die Flasche Rum zerbrochen sei, müsse toleriert werden und stelle keinen Mangel dar. Das gleiche gelte auch für die gerissene Fahrradkette. Auch wenn sich in einem Baum neben der Terrasse des Hotels ein Wespennest befunden habe, unterfalle der Wespenstich der Ehefrau dem allgemeinen Lebensrisiko. Bei dem Unfall während des Schnorchel Ausflugs habe sich ebenfalls das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko.
Hierfür sei der Reiseveranstalter nicht verantwortlich. Außerdem hätte die Frau die Gefahr des nassen Bootrahmens selbst erkennen können oder sich zumindest beim Aussteigen helfen lassen können.
Bei der Geltendmachung und Durchsetzung sowie der Abwehr von Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüchen stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung kompetent zur Seite.
OLG Oldenburg verneint Tierhalterhaftung - kein Schmerzensgeld nach Unfall wegen Reitfehlers
OLG Oldenburg verneint Tierhalterhaftung - kein Schmerzensgeld nach Unfall wegen Reitfehlers
Eine Reiterin verlangte nach dem Sturz mit einem Pferd Schmerzensgeld von der Tierhalterin. Das OLG Oldenburg geht jedoch von einem Reitfehler der Frau aus und hat ihre Klage entsprechend abgewiesen.
Da sich bei dem Reitunfall keine Tiergefahr verwirklicht habe, steht einer klagenden Reiterin auch kein Schmerzensgeld vom Eigentümer des Pferdes zu. Da die Reiterin nämlich unsicher gewesen sei, könne der sich anschließende Reitunfall auch ihre Schuld gewesen sein.
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.10.2021, Az.: U 106/21
Die Klägerin ritt am Unfalltag zum ersten Mal auf dem Pferd namens Ronald. Dieses ist nach Angaben der klagenden Frau sehr nervös gewesen. Später stellte sich vor Gericht heraus, dass die Frau auch nicht sehr reiterfahren war. Als das Pferd sodann vom Trab in den Galopp wechselte, kam die klagende Frau zu Fall und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Sie war zunächst bewusstlos und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma zu.
Ihrer Ansicht nach ist es zu dem Unfall gekommen, weil Ronald auf einmal durchgegangen sei. Aus diesem Grund verlangte sie Schmerzensgeld vom beklagten Eigentümer des Pferdes. Dieser hielt jedoch dagegen, dass die Frau dem Tier durch anpressen der Beine den Befehl zum Galopp gegeben habe. Ronald habe nur gehorcht, sodass sich in dem Unfall nicht die Tiergefahr verwirklicht habe, sondern der Reitfehler.
Damit folgt das OLG der Argumentation des beklagten Eigentümers, das die Verwirklichung einer Tiergefahr nicht zweifelsfrei feststellen konnte. Eine Zeugin habe berichtet, dass die klagende Frau von Anfang an unsicher gewirkt, die Chemie zwischen ihr und dem Pferd nicht gestimmt hätte. Das Tier ist der Zeugin zufolge normal und sanft in den Galopp gewechselt, offenbar weil die klagende Frau aus Unsicherheit die Beine an den Körper des Tieres presste, was den Befehl zum Galopp gleichkomme. Der Reiterin hat daher laut Gericht kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden.
BGH- Schmerzensgeld berechnet man nicht taggenau
BGH- Schmerzensgeld berechnet man nicht taggenau
Der BGH hat bei der Berechnung von Schmerzensgeld etwa nach Verkehrsunfällen für Klarheit gesorgt. Die von einigen Oberlandesgerichten angewendete, taggenaue Berechnung wird dem Einzelfall nicht gerecht.
BGH, Urteil vom 15.02.2022 – VI ZR 937/20
Im Fokus stand ein tragischer Verkehrsunfall, bei dem sich ein Autofahrer so schwer verletzte, dass unter anderem sein rechter Unterschenkel amputiert werden musste. In der Folgezeit verbrachte der Mann über einen Zeitraum von zwei Jahren insgesamt 500 Tage im Krankenhaus. Einer Arbeit kann er nur im sehr bedingten Rahmen nachgehen.
Schmerzensgeld, z.B. nach einem Verkehrsunfall, darf dem Urteil des BGH zufolge nicht nach einem festen Schema berechnet werden. Vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dabei sei in erster Linie das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Hiermit erteilten die Karlsruher Richter einer vor einigen Jahren aufgebrachten Berechnungsmethode eine Absage, der sich insbesondere das OLG Frankfurt angeschlossen hatte. Bisher war nicht ganz klar, ob diese angewandt werden kann oder nicht.
In dem vom BGH zu entscheidenden Rechtsstreit ging es darum, wie hoch das Schmerzensgeld auszufallen hat, das der Unfallverursacher dem Geschädigten zahlen soll. Das OLG Frankfurt am Main wendete im Berufungsverfahren die sogenannte taggenaue Berechnung an und ermittelte damit einen Betrag von insgesamt 200.000,00 €. Bei dieser Methode gibt es 3 Rechenschritte. Auf einer ersten Stufe werden zunächst einfach Tagessätze zusammengerechnet, die nach Behandlungsphase gestaffelt sind. Hier wurden etwa 150,00 € für einen Tag auf der Intensivstation und 60,00 € für einen Tag in der Rehaklinik angesetzt. Als Basis dient ein durchschnittliches Einkommen und die unterschiedlich starke Lebensbeeinträchtigung während der einzelnen Behandlungsphasen. In Stufe 2 gibt es dann von der taggenau errechneten Summe individuelle Zu- oder Abschläge. Der Geschädigte beispielsweise sollte wegen erheblicher Vorerkrankungen weniger Geld bekommen. In der dritten Stufe kann die Summe unter anderem wegen Dauerschäden noch erhöht werden.
Diese taggenaue Berechnung werde dem Einzelfall nicht gerecht, entschied der BGH und nutzte die Entscheidung, um zu verdeutlichen, welche Kriterien für die Höhe des Schmerzensgeldes heranzuziehen sind. Zu berücksichtigen sind danach die Schwere der Verletzungen, dass durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung oder Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. In erster Linie seien jedoch die entstandenen Lebensbeeinträchtigungen zu bedenken.
Entscheidend ist, dass hier nicht eine isolierte Betrachtung einzelner Faktoren vorgenommen wird, sondern eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls.
Dabei sei eine einheitliche Entschädigung für das Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lasse. Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lasse wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht, heißt es in dem Urteil des BGH.
Die Karlsruher Richter vermissten bei so einer Berechnungsweise nicht nur das konkrete Verletzungsbild, dessen Behandlung und das individuelle Leiden des Unfallopfers, sondern auch die eingeschränkte, zukünftige Lebensführung. Auch ein zugrunde gelegtes, durchschnittliches Einkommen werde einer individuellen Betrachtung nicht gerecht.
Die Karlsruher Richter haben die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben, welches nun erneut über die Höhe des Schmerzensgeldes befinden muss.



