Schadensrecht - OLG Oldenburg zur Haftung beim Hauskauf - unbemerkter Marderschaden im Dachstuhl
Schadensrecht - OLG Oldenburg zur Haftung beim Hauskauf - unbemerkter Marderschaden im Dachstuhl
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung klargemacht, dass derjenige, der zwar wusste, dass es in der Vergangenheit Marder im Haus gab, beim Verkauf des Hauses nicht für später bemerkte Marderschäden haftet (Hinweisbeschluss vom 07.03.2023 – 12 U 130/22).
In vielen Kaufverträgen über Immobilien gibt es eine Klausel, wonach die Verkäufer nicht für Mängel am Haus haften. Stattdessen wird das Haus von den Käufern genau besichtigt, und dann wie gesehen gekauft. Grenze dafür ist nach § 444 BGB das arglistige Verschweigen von Mängeln. Wann ein solches vorliegt, ist häufig strittig. So nun auch vor dem OLG, welches über einen Hauskauf im Landkreis Friesland zu entscheiden hatte.
In dem zu entscheidenden Fall hat eine Frau ein Haus gekauft und sechs Monate später bei den Renovierungsarbeiten bemerkt, dass die Wärmedämmung des Daches beschädigt war. Die Hauskäuferin ließ einen Gutachter kommen, der feststellte, dass in der Vergangenheit mehrere Marder auf dem Dachboden gelebt haben. Dadurch sei es zu erheblichen Geräuschen und Ansammlungen von Kot gekommen und auch die Schäden an der Dämmung des Daches seien von den Mardern verursacht worden.
Die Käuferin verlangte daher vom Verkäufer des Hauses Schadensersatz. Dieser sah sich aber nicht in der Haftung, da er von den Mardern nichts gewusst habe. Das Landgericht glaubt dem Mann und gab ihm Recht. Das bestätigte nun auch das OLG, da dem beklagten Verkäufer ein arglistiges Verschweigen der Marder und der damit verbundenen Schäden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne. Zwar sei der Verkäufer seinerseits vom vorherigen Eigentümer auf den Marderbefall hingewiesen worden. Selbst habe er aber nur zwei Jahre in dem Haus gelebt, sodass es durchaus vorstellbar sei, dass der beklagte Verkäufer die Marder in dieser Zeit nicht bemerkt habe. Der Befall könne auch durchaus länger zurückliegen. Eine Aufklärungspflicht habe daher für ihn hinsichtlich der Marder aufgrund dieser Unkenntnis nicht bestanden, weswegen sich der Mann auch nicht habe arglistig verhalten können.
Die Käuferin hat damit die für die Beseitigung der Marderschäden selbst zu tragen.
Die Entscheidung macht deutlich, wie essenziell notwendig es ist, vor dem Immobilienkauf die Immobilie ausreichend zu besichtigen und zu prüfen. Bei möglichen Schäden und der Prüfung, wer für diese Schäden haftet, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Schadensrecht - Ladekosten für einen Tesla als Schaden
Schadensrecht - Ladekosten für einen Tesla als Schaden
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (vgl. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Ob dabei fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betrifft lediglich die Art der Schadensberechnung. Die unterschiedlichen Abrechnungsdaten dürfen aber nicht miteinander vermengt werden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2022 – 1 U 109/21
Hintergrund
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 02.10.2020 auf der A12 in den Niederlanden in Höhe der Auffahrt Duifen in Anspruch, bei dem der Beklagte zu 1.) mit seinem bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten PKW Mercedes auf den PKW Tesla S 100 der Klägerin auffuhr. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Die Beklagte zu 2.) regulierte den wirtschaftlichen Totalschaden an dem am 28.01.2019 als Neufahrzeug auf die Klägerin zugelassenen PKW mit einer Gesamtfahrleistung von 42.045 km zum Unfallzeitpunkt auf der Grundlage eines von der Klägerin eingeholten Schadengutachtens des Sachverständigenbüros F.
Das Elektrofahrzeug der Klägerin verfügte Fahrzeug, nicht personenbezogen über eine zeitlich unbegrenzte kostenfreie Lademöglichkeit an Tankstellen des sogenannten Supercharger-Netzwerkes. Obgleich diverse gebrauchte Ersatzfahrzeuge mit entsprechender kostenfreier Lademöglichkeit auf dem Gebrauchtwagenmarkt angeboten wurden, zog die Klägerin es in der Folgezeit vor, sich ein neues Teslamodell S zu einem nicht näher mitgeteilten Kaufpreis zu beschaffen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.10.2020 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2.) weiteren nachfolgend klageweise verfolgten Schadensersatz aufgrund der nunmehr fehlenden kostenfreien Auflademöglichkeit geltend. Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die fehlende kostenfreie Lademöglichkeit am jetzigen Ersatzfahrzeug seien ihr den Monaten Oktober bis Dezember 2020 bezifferte Schäden in Höhe von 289,54 € (monatlich 4,67 Vorladungen bei einer Ladekapazität 100 kW, einem netto Strompreis von 0,31 kW/h und einer Quote von 2/3 an kostenfreien Ladungen im Netzwerk) entstanden. Überdies müssten sie die Beklagten bei Annahme einer Mindestlebensdauer des Fahrzeugs von zwölf Jahren bis zum 28.01.2031 entsprechend mit einem für den Zeitraum der Höhe nach noch nicht feststehenden Strompreis für jährlich 3.736 kW entschädigen. Der Erwerb eines typengleichen Gebrauchtfahrzeugs mit kostenfreier Supercharger-Funktion sei ihr nicht zumutbar gewesen, weil Sie das verunfallte Fahrzeug als Neufahrzeug ständig in ihrem Besitz gehabt habe und der Erwerb eines Gebrauchtfahrtzeugs für sie als technischer Laie mit Risiken verbunden sei.
Die Beklagten haben sämtliche Angaben der Klägerin zu der angeblichen Fahrzeugnutzung mit Nichtwissen bestritten und überdies eingewandt, die Klägerin hätte sich als Ersatz ein entsprechendes gebrauchtes Modell mit kostenfreier Lademöglichkeit anschaffen können. Sie haben die Auffassung vertreten, der Klägerin sei kein erstattungsfähiger Schaden entstanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die Klägerin wäre nach eigenen Angaben und auch nach dem Inhalt des vorgelegten Privatgutachtens ein typengleiches Fahrzeug des Herstellers Tesla erwerbbar gewesen, das ebenfalls über Freibetankung mit Elektrizität verfügt hätte, da diese Freibetankung an das Fahrzeug, nicht an den Käufer gekoppelt sei.
Die Berufung zum OLG Düsseldorf ist unbegründet.
Die alleinige Haftung der Beklagten auf Schadensersatz für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 02.10.2020 nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG; 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VG steht dem Grunde nach außer Streit. Die Beklagte zu 2.) hatte bereits vorprozessual eine Regulierung vorgenommen.
Wenngleich sich indes nicht nur die Frage der Haftungsquote, sondern auch die Haftungsfolgen aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich nach dem Recht desjenigen Staates richten, in dem sich der Unfall (Tatortrecht) ereignete, gilt Abweichendes, wenn Anspruchsteller und Anspruchsgegner ihren jeweiligen Wohnsitz, wie hier, im gleichen Staat haben.
Zu Recht hat das Landgericht auf dieser Grundlage auch einen weiteren Schaden der Klägerin in Gestalt eines Verlustes der kostenfreien Lademöglichkeit als nicht schlüssig dargelegt angesehen. Die Klägerin ist nicht berechtigt, neben der fiktiven Geltendmachung ihres Schadens nach dem Wiederanschaffungsaufwand nach Gutachten sowie weitere konkrete Schäden in Form von Kosten der zukünftigen Ladung des Fahrzeugs geltend zu machen. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ob dabei fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betrifft lediglich die Art der Schadensberechnung. Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen aber nicht miteinander vermengt werden.
So ist insbesondere eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung unzulässig. Hierdurch soll nicht nur verhindert werden, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart aussucht (Rosinenpicken), sondern auch den unterschiedlichen Grundlagen der jeweiligen Abrechnung Rechnung getragen und deren innere Kohärenz sichergestellt werden.
Das Landgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin in unzulässiger Weise eine Kombination beider Vorteile aus fiktiver und konkreter Schadensabrechnung geltend macht. Entgegen dem Berufungsvorbringen handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine fiktive Abrechnung, soweit die Klägerin auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens, das einen wirtschaftlichen Totalschaden ausweist, den Wiederbeschaffungsaufwand fiktiv abrechnet.
Ansprüche neben bzw. über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus bestehen auch aus anderen Gründen nicht. Ist eine Reparatur wirtschaftlich ausgeschlossen, sei es, weil die 130 % Grenze überschritten ist, sei es, weil der Reparaturaufwand darunter liegt, der Geschädigte einen Integritätszuschlag aber nicht in Anspruch nimmt, kann der Geschädigte grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Kosten einer Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des objektiv erforderlichen Wiederbeschaffungswerts unter Abzug des Restwerts ersetzt verlangen.
Bei Beschädigungen von Gebrauchtfahrzeugen hat der Geschädigte Anspruch auf Beschaffung einer gleichwertigen und gleichartigen Sache; völlige Identität zwischen verunfalltem und Ersatzfahrzeug muss wirtschaftlich aber nicht hergestellt werden. Ein Anspruch auf ein Neufahrzeug als Ersatz bestand offensichtlich nicht.
In unserer auf das zivilrechtliche Schadensersatzrecht spezialisierten Kanzlei stehen Ihnen unsere Anwälte bei sämtlichen Fragen zur Geltendmachung von Schadensersatz- bzw. zur Abwehr von Schadensersatzforderungen kompetent zur Verfügung.
Schadensrecht – LG Köln zu zerkratztem Mercedes – kein Schadensersatz nach Sex auf Motorhaube
Schadensrecht – LG Köln zu zerkratztem Mercedes – kein Schadensersatz nach Sex auf Motorhaube
Hintergrund
Ein Paar entdeckte in einer Sommernacht die Motorhaube eines fremden Mercedes für sich, der Halter fand am nächsten Tag ein erheblich beschädigtes Auto vor. Das Landgericht Köln entschied, dass der Parkhausbetreiber hierfür nicht haftet.
Der Mercedes-Fahrer hatte das Auto über Nacht in einem Parkhaus abgestellt. Als er am nächsten Morgen zur Arbeit fahren wollte, stellte er am Fahrzeug mehrere Beschädigungen, darunter Lackkratzer auf der Motorhaube sowie Eindellungen und Schäden an einem Außenspiegel fest. Die Überwachungskamera des Parkhauses konnte aufklären, was passiert war. In der Nacht hatten zwei Personen das Parkhaus im Umfeld des Kölner Hauptbahnhofs entdeckt, um dort auf einem abgestellten Auto Sex zu haben.
Von den beiden Personen fehlt jede Spur. Für den Besitzer des Fahrzeuges ist ein Sachschaden i.H.v. € 4.676,36 entstanden. Diesen wollte er gegenüber dem Betreiber des Parkhauses durchsetzen und ferner die Feststellung begehren, dass auch künftige Schäden sowie Rechtsanwaltsgebühren vom Inhaber des Parkhauses ersetzt werden. Der Kläger meint dazu, dass der Parkhausbetreiber dafür Sorge hätte tragen müssen, dass die Videoüberwachung dauerhaft live beobachtet werde. Jedenfalls hätte umgehend die Polizei zwecks Identitätsfeststellung gerufen werden müssen.
LG Köln weist Klage ab.
Das Landgericht Köln wies die Klage gegen den Parkhausbetreiber ab. Die Nebenpflichten des Parkhausbetreibers gegenüber den parkenden Kunden als Vertragspartner gingen nicht soweit, dass Überwachungskameras durchgehend von Mitarbeitern beobachtet werden müssten, um etwaige Vorkommnisse umgehend und lückenlos zu bemerken oder gar zu verhindern.
Die Kölner Richter erblicken in der Videoüberwachung hauptsächlich einen repressiven Zweck. Das bedeutet, dass der Parkhausbetreiber beispielsweise bei Schäden an geparkten Fahrzeugen durch Bereitstellung des Videomaterials bei der Aufklärung mithelfen kann. Dies wird nach Überzeugung der Kammer auch regelmäßig gelingen, da in vielen Fällen das Kennzeichen von Schädigern zu sehen sein wird und so der Halter ermittelt werden kann.
Auf der Videoaufnahme wären allerdings lediglich neun Minuten dokumentiert, in welchem das unbekannte Paar auf der Motorhaube aktiv war. Das Gericht sah daher keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers darin, eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte in diesem kurzen Zeitraum nicht erkannt und unterbunden zu haben. Ohnehin sei fraglich, wie das Parkhauspersonal ohne Eigengefährdung hätte einschreiten sollen und ob die Polizei überhaupt rechtzeitig hätte vor Ort sein können.
Der Eigentümer des Fahrzeugs bleibt nun also auf seinem Schaden sitzen bzw. muss diesen bei seiner Haftpflichtversicherung geltend machen. Es bleibt zu hoffen, dass seine Eigenbeteiligung bei der Teilkaskoversicherung relativ gering ist.
In unserer auf das zivile Schadensrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen genauso wie bei der Abwehr solcher Ansprüche kompetent zur Verfügung.
Schadensrecht - OLG Oldenburg zur Betriebsgefahr eines Rettungswagens
Schadensrecht - OLG Oldenburg zur Betriebsgefahr eines Rettungswagens
Ein Rettungsdienst muss einer Radfahrerin € 2.400,00 Schmerzensgeld zahlen (OLG Oldenburg, Urteil vom 17.05.2022 – 2 U 20/22).
Ein Fahrer eines Rettungsdienstes wollte während eines Einsatzes in Ostfriesland mehrere Radfahrer überholen. Zwar war das Martinshorn eingeschaltet, aber es war zu wenig Platz. Eine 72-jährige stieg dabei von ihrem Rat ab, fiel und brach sich den Knöchel.
Nachdem das Landgericht die Haftung des Rettungsdienstes noch ablehnte, hatte die Berufung vor dem OLG Erfolg. Das OLG ist laut Pressemitteilung der Ansicht, dass sich die Betriebsgefahr des Rettungswagens verwirklicht habe, auch wenn es nicht zu einer Kollision kam. Schließlich habe der Rettungswagen zum Unfall beigetragen, indem er das Ausweichmanöver und das Absteigen der Frau veranlasst hat. Die Frau habe die Verkehrslage zu Recht als gefährlich empfunden und sei deswegen abgestiegen. Das OLG stufte daher die Betriebsgefahr mit einer Haftungsquote von 20 % ein und sprach der Radfahrerin € 2.400,00 Schmerzensgeld zu. Darüber hinaus erhalte sie auch ihre materiellen Schäden zu 20 % ersetzt, ebenso wie die Rechtsanwaltskosten.
Schadensrecht - OLG Zweibrücken zu den Gefahren des Waldes
Schadensrecht - OLG Zweibrücken zu den Gefahren des Waldes
Wer im Wald auf einem Stapel gelagerter Holzstämme klettert, tut dies auf eigene Gefahr. Wer die Holzstämme dadurch ins Rollen bringt und sich deswegen verletzt, hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bewirtschafter des Waldes, wie das OLG Zweibrücken entschied (Beschluss vom 29.08.2022 und 08.09.2022 – 1 U 258/21).
Hintergrund
Ein Spaziergänger, der mit seinem Hund im Wald spazieren war hatte gegen die Gemeinde geklagt. Sein Hund war dabei auf einen sogenannten Holzpolter geklettert, der aus mehreren nebeneinander und übereinander gestapelten Holzstämmen bestand und direkt neben dem Wanderweg lag. Dabei verfing sich die Hundeleine. Der klagende Mann bestieg daraufhin den Holzpolter, um den Hund zu befreien. Dabei kam ein Holzstamm ins Rollen, wodurch der Kläger eingeklemmt und nicht unerheblich verletzt wurde.
Klage gegen Gemeinde erfolglos
Seine gegen die Gemeinde Hinterweidental als Bewirtschafter des Waldes gerichtete Klage war erfolglos. So wies das OLG Zweibrücken darauf hin, dass vor natürlichen Gefahren, die vom Wald ausgehen, grundsätzlich weder zu warnen noch zu schützen ist. Zwar handele es sich bei dem Holzpolter um eine künstliche Anlage, gegen deren Gefahren hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssten. Dies bedeute aber nur, dass die Holzstämme so gelagert werden müssen, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen Einwirkungen, insbesondere durch Wind und Wasser, ausgeschlossen ist.
Gefahren, die durch das Besteigen des Stapels durch Menschen entstehen, müssten hingegen nicht ausgeschlossen werden, so die Richter aus Zweibrücken. Denn der Verkehrssicherungspflichtige kann regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhält, d. h. gerade offenkundige Risiken, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzstapels ergeben, meidet, so das OLG. Besondere Sicherheitsmaßnahmen seien nur in Ausnahmefällen zu treffen, etwa wenn sich der Holzstapel in der Nähe von Spielplätzen oder Waldkindergärten befindet.





