Familienrecht - Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen
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Familienrecht - Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="201117"]Hintergrund
Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt. Die am 21.06.2011 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners und dessen geschiedener Ehefrau. Die im Jahr 2010 geschlossene Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter wurde im Februar 2014 rechtskräftig geschieden. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Antragstellerin ist Schülerin und lebt in der Obhut der Kindesmutter, die für die gemeinsame Wohnung monatliche Ausgaben in Höhe von ca. € 2.100,00 hat. Der Antragsgegner hat sich hinsichtlich des Kindesunterhalts für unbegrenzt leistungsfähig erklärt.
Eine im Juni 2013 geschlossene Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung enthielt unter anderem eine bis zum 30.06.2019 befristete Regelung zum mit dem Ehegattenunterhalt zusammengefassten Kindesunterhalt. Für die Zeit ab Juli 2019 verpflichtete sich der Antragsgegner durch notarielle Urkunde vom 08.11.2018 zur Zahlung von 160 % des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes.
Die Antragstellerin hat nach Abschluss der Auskunftsstufe eines Stufenverfahrens erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung der notariellen Unterhaltsverpflichtung zu verpflichten, zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters ab dem 01.07.2019 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von € 4.500,00 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 19.04.2021 zunächst beantragt, den Leistungsantrag der Antragstellerin insoweit abzuweisen, als er verpflichtet werden sollte, an die Antragstellerin einen monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen, der über 272 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht und ausgeführt, dass der Bedarf der Antragstellerin grundsätzlich mit dem Tabellenunterhalt von 272 % der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt und ein etwaiger berechtigter Mehrbedarf für das Hobby Reiten nicht schlüssig dargelegt worden sei. Weiter hat der Antragsgegner, der für die Zeit von Juli 2019 bis März 2022 einen Kindesunterhaltsbetrag in Höhe von € 87.253,99 bezahlt hat, mit einem Wiederantrag beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, den seit 01.07.2019 von ihm bezahlten, über 272 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehenden Betrag, hilfsweise den über den in diesem Verfahren rechtskräftig festgestellten Unterhalt hinausgehenden Betrag an ihn zurückzuzahlen.
Mit Schriftsatz vom 23.06.2021 hat er diese Anträge dahin abgeändert, dass Kindesunterhalt nur in Höhe eines Betrages von 200 % des Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldet werde, dieser Prozentsatz auch auf das Rückzahlungsbegehren zu beziehen sei.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.07.2019 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 2.259,49 zu zahlen. Auf den Wiederantrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht die Antragstellerin verpflichtet, an ihn € 6.095,94 zu zahlen.
Beschwerde
Gegen diesen Beschluss haben sowohl Antragstellerin als auch der Antragsgegner Beschwerde eingereicht. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragstellerin in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegner hat es den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Antragsgegner dazu verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.04.2020 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 1.808,37 zu bezahlen. Auf den Wiederantrag des Antragsgegners hat es die Antragstellerin verpflichtet, an den Antragsgegner für einen Zeitraum vom 01.07.2019 bis einschließlich März 2022 überzahlten Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt € 18.076,54 zurückzuzahlen.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts haben die Antragstellerin die zugelassene Rechtsbeschwerde und der Antragsgegner Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt.
Rechtsbeschwerde begründet
Das Beschwerdegericht befand die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners als begründet.
Nach § 1610 Abs. 1 BGB bemisst sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen, die sich bei minderjährigen Kindern bis zum Abschluss ihrer Ausbildung von den Eltern ableitet. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an. Die Unterhaltspflicht ist aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss. Es entspricht vom Senat gebilligter Praxis, sich bei der Bemessung des in diesem Sinne angemessenen Unterhalts an den von den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellenwerken zu orientieren.
Wirtschaftliche Situation der Eltern maßgebend
Bei höherem Elterneinkommen muss sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, sodass der Kindesunterhalt auch bei einem den höchsten Einkommensbetrag der Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Elterneinkommen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf nicht faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben werden darf.
Eine allgemein gültige feste Obergrenze besteht für den Kindesunterhalt weiterhin nicht. Vielmehr bleibt dem unterhaltsberechtigten Kind die Darlegung eines höheren Bedarfs unbenommen. Allerdings ist insbesondere beim Unterhalt minderjähriger Kinder zu beachten, dass dieser keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern beinhaltet und naturgemäß erst recht nicht zur Vermögensbildung des unterhaltsberechtigten Kindes dient. Schließlich ist das Maß des den Kindern zu gewährenden Unterhalts auch maßgeblich durch das Kindsein geprägt, berechtigt also insbesondere nicht zu einer gleichen Teilhabe am Elterneinkommen. Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten danach unterhaltsrechtlich relevant sind und welche Wünsche des Unterhaltsberechtigten als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, kann nur unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der jeweiligen Beteiligten namentlich auch einer Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten ein von seinen Eltern während des Zusammenlebens gepflegten aufwändigen Lebensstil festgestellt werden.
Ob und in welcher Höhe ein vom Unterhaltsberechtigten geltend gemachter erhöhter Regelbedarf oder ein Mehrbedarf angemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Bei der Bemessung des erhöhten Regelbedarfs ist das Gericht nicht gehindert, den zur Bedarfsdeckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderer Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen ergibt und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissen nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 287 ZPO zu bestimmen.
Unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwältinnen stehen Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen dieses Rechtsgebiets kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Familienrecht - Kosten einer Privatschule als Mehrbedarf im Kindesunterhalt
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Familienrecht - Kosten einer Privatschule als Mehrbedarf im Kindesunterhalt
[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" uncode_shortcode_id="126384" css=".vc_custom_1678260001533{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" border_color_type="uncode-palette"]1. Besteht das Wechselmodell, muss für das Kind, das Kindesunterhalt (hier: Kosten für den Besuch einer Privatschule) geltend macht, ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
2. Der Mehrbedarf kann neben der bestehenden Titulierung des Tabellenunterhalts durch gesonderten Antrag auf Zahlung geltend gemacht werden.
3. Für den Mehrbedarf haften die Eltern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
4. Die Haftungsquote der Eltern folgt den Grundsätzen für die Berechnung des volljährigen Unterhalts.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2022 - 13 UF 24 / 21[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="617039"]Hintergrund
Der Antragsgegner wandte sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung anteiligen Schulgeldes an den Antragsteller, sein 2013 geborenen Sohn T, der zunächst überwiegend von seiner Mutter und seit Februar 2021 im Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird. Der Sohn besuchte von August 2019 bis Januar 2021 auf der Grundlage eines von beiden Elternteilen unterzeichneten Vertrags eine private Grundschule, für deren Kosten seine Mutter, unter Inanspruchnahme eines Rabatts, das Schulgeld für das Schuljahr 2019 / 2020 in Höhe von 4.845,80 € am 01.08.2019 im Voraus zahlte. Hierin war ein Verpflegungsanteil von 780,00 € enthalten. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 26.08.2019 ließ die Mutter des Antragstellers den Vater auffordern, sich hälftig am Schulgeld zu beteiligen. Zu dieser Zeit zahlte er bereits Kindesunterhalt entsprechend der höchsten Einkommensstufe.
Mit dem am 23.09.2019 zugestellten Antrag hat der Sohn zunächst beantragt, den Vater zu verpflichten, an ihn zu Händen seiner Mutter, monatliches Schulgeld in Höhe von 205,00 € ab Oktober 2019 jeweils zum Ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen sowie rückständiges Schulgeld für August und September 2019 von 435,00 € nebst Zinsen. Mit der Begründung einer höheren Haftungsquote hat der Sohn angekündigt, die Antragshauptforderung auf insgesamt 3.659,00 € zu erweitern, und bei seiner hierauf gerichteten Begründung die Forderung auf den von seiner Mutter vorausgezahlten einmaligen Jahresbetrag für das Schuljahr 2019 / 2020 abzüglich des Verpflegungsanteils begrenzt. Im Termin vom 27.10.2020, auf den der angefochtene Beschluss ergangen ist, hat der Sohn sodann allerdings nicht jenen angekündigten erweiterten Antrag gestellt, sondern lediglich auf den ursprünglich gestellten Antrag aus der Antragsschrift Bezug genommen.
Das erstinstanzliche Amtsgericht Strausberg hat den Vater nach Maßgabe des nur angekündigten, letztlich aber nicht gestellten erweiterten Antrags dazu verpflichtet, an den Sohn 3.659,00 € nebst Zinsen zu bezahlen. Das Schulgeld hat das Amtsgericht nach Abzug des Verpflegungsanteils als Mehrbedarf in Höhe von 4.065,00 € eingestuft, von dem der Vater 95 % zu tragen habe.
Hiergegen wandte sich der Vater mit seiner Beschwerde. Mit Beschluss vom 14.10.2021 hat das Amtsgericht für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes als Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wurde der Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Vater unter Antragsabweisung im Übrigen verpflichtet wird, an den Sohn 2.758,00 € nebst Zinsen zu bezahlen.
OLG Brandenburg - Beschwerde zulässig
Das OLG Brandenburg entschied zunächst, dass die Beschwerde auch mit Blick auf das nach der erstinstanzlichen Entscheidung zwischen den Eltern geübte Wechselmodell zulässig ist. Zwar wäre in Fällen des paritätischen Wechselmodells kein Elternteil befugt, in alleiniger Vertretung des Kindes dessen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil geltend zu machen, denn in diesen Fällen betreuen beide das Kind und eine alleinige Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB besteht nicht, sodass die Mutter den Sohn in diesem Verfahren nicht mehr allein vertreten kann. Allerdings ist dieser Mangel infolge des Beschlusses des Amtsgerichts nunmehr durch die Vertretung des Sohnes durch das Jugendamt als Ergänzungspfleger behoben worden.
Die Beschwerde hat in der Sache allerdings nur teilweise Erfolg. Die hier streitigen Kosten eines privaten Schulbesuchs sind unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf zu qualifizieren. Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht oder nicht vollständig erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist.
Beim Kindesunterhalt ist der Zusatzantrag für einen Mehrbedarf neben der bestehenden Titulierung des Tabellenunterhalts zulässig, da der Barunterhaltsbedarf des Kindes auch bei günstigen Einkommensverhältnissen von vornherein nicht den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes erfasst, hierfür sind vielmehr zusätzliche Mittel zu veranschlagen.
OLG - Frage der Notwendigkeit entbehrlich
Die Frage der Notwendigkeit des Besuchs einer Privatschule stellt sich entgegen der Auffassung des Vaters nicht, denn mit der Unterzeichnung des Schulvertrages hat er dem Besuch bereits vorbehaltlos zugestimmt. Der mit dieser Grundentscheidung einverstandene Vater muss dann auch die Rechtsfolgen tragen, die losgelöst von der mangels Vertragspartnerschaft tatsächlich im Außenverhältnis nicht bestehenden Schuldverpflichtung gegenüber dem Schulträger einzig nach den dafür unterhaltsrechtlich geltenden Maßstäben zu beurteilen sind.
Am Mehrbedarf muss sich grundsätzlich auch der Elternteil beteiligen, der ein minderjähriges Kind betreut und dadurch regelmäßig nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB seine Unterhaltspflicht erfüllen würde, wenn er über Einkünfte verfügt, insbesondere wenn er erwerbstätig ist oder ihn eine Erwerbsobliegenheit trifft. Nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB haften die Eltern insoweit nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Für den in der Vergangenheit liegenden Mehrbedarf im Jahr 2019 ist mangels Prognosebedarfs der einjährige Jahresdurchschnitt der Einkommen der Eltern in diesem Jahr maßgeblich.
Hinsichtlich der Frage, ob gewisse Aufwendungen als Mehrbedarf grundsätzlich auch von beiden Elternteilen zu tragen ist und wie man die Haftungsquoten korrekt berechnet, stehen Ihnen unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwältinnen kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Familienrecht - Wohnvorteil beim betreuenden Elternteil hat keinen Einfluss auf den Kindesunterhalt
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Familienrecht - Wohnvorteil beim betreuenden Elternteil hat keinen Einfluss auf den Kindesunterhalt
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(BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - XII ZB 325/20)[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="694587"]Unterhaltsrechtlich führt das mietfreie Wohnen im Eigenheim dazu, dass das Einkommen desjenigen, der das Eigenheim nutzt, um den damit verbundenen Wohnwert erhöht wird. Auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird also ein pauschaler Betrag als Wohnvorteil aufgeschlagen und das dadurch erhöhte Einkommen wird der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt. Hat beispielsweise ein Vater für seine Kinder Unterhalt zu zahlen und wohnt er mietfrei in einer Eigentumswohnung, dann bemisst sich sein unterhaltsrechtliches Einkommen nicht nur nach seinen Nettoeinkünften, sondern wird um den Wohnvorteil erhöht.
Anders ist es aber, wenn nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil mietfrei wohnt, sondern der die Kinder betreuende Elternteil. Ist also beispielsweise die Mutter nach der Trennung der Eltern mit den Kindern im gemeinsamen Haus wohnen geblieben, für das sie keine Miete zahlt, wirkt sich der damit verbundene Wohnvorteil der Mutter nicht auf die Berechnung des Kindesunterhalts aus, den der Vater zu zahlen hat. Das Einkommen der Mutter ist für die Ermittlung des Kindesunterhaltes nicht relevant, wenn sie die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung der Kinder erfüllt. Der Kindesunterhalt bemisst sich dann allein nach dem Einkommen des Vaters. Auch der Umstand, dass die Mutter den Kindern die Wohnung oder das Eigenheim kostenlos zur Verfügung stellt, wirkt sich nicht aus. Eine Anrechnung nach § 1602 BGB findet hier nicht statt, da es sich um eine Leistung handelt, die den Unterhaltspflichtigen nicht entlasten soll. Nur wenn der Vater in dem Beispielsfall die Finanzierungslasten des von den Kindern bewohnten Hauses trägt, erbringt er dadurch einen Teil seiner Unterhaltsverpflichtung. Der Wohnvorteil, der der Mutter und den Kindern zugute kommt, kann sich allenfalls bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts auswirken. Bei der Höhe des Ehegattenunterhalts spielt es eine Rolle, in welchem Umfang der Unterhaltsbedarf des Berechtigten bereits durch eigenes Einkommen und somit auch durch einen Wohnvorteil gedeckt ist. Zudem ist der Wohnwert höher anzusetzen, wenn der Pflichtige auch Kindesunterhalt zahlt, da dem Barunterhalt für die Kinder ein Mietkostenzuschuss enthalten ist. Rechnerisch könnte dies zur Folge haben, dass der die Kinder betreuende Elternteil keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil hat, da unter Berücksichtigung des Wohnvorteils keine Einkommensdifferenz mehr verbleibt, die auszugleichen wäre.
Aus dem Beschluss des BGH wird auch deutlich, dass die Eltern vereinbaren können, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden. Beruft sich der Barunterhaltspflichtige auf eine solche Vereinbarung, trägt der aber die Darlegungs- und Beweislast, denn er macht letztlich geltend, dass der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise erfüllt sei. Die Darlegung, dass er Miteigentümer der von der Frau und den Kindern genutzten Immobilie ist, reicht hierfür allein nicht aus.
Unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwältinnen beraten Sie mit ihrer langjährigen Erfahrung kompetent zu allen Fragen des Unterhaltsrechts.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]



