Insolvenz verschiedener Gesellschaften der Immobilien Project Gruppe - Bauträgerinsolvenz
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Insolvenz verschiedener Gesellschaften der Immobilien Project Gruppe - Bauträgerinsolvenz
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="178614"]1.
Mehrere Gesellschaften Immobilien Project Gruppe haben im August 2023 Insolvenz angemeldet.
Unter anderem handelt es sich hierbei um die Project Real Estate AG, die Project Immobilien Projektentwicklungs GmbH (PEG), die Project Immobilien Wohnen und Gewerbe GmbH (PWG), und die Project Immobilien Management GmbH (PMG).
Darüber hinaus liegt auch ein Insolvenzantrag der Project Real Estate Institution GmbH und der Project Vermittlungs GmbH vor.
Für sämtliche der vorgenannten Gesellschaften der Project Gruppe wurden vorläufige Insolvenzverwalter bestellt. Diese verschaffen sich seit der Insolvenzantragsstellung einen Überblick über die betroffenen Sachverhalte, insbesondere über die betroffenen Bauprojekte etc.
Die ersten Betroffenen erhielten auch bereits ein Schreiben der mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung beauftragten Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH nebst der Mitteilung, der Sachverhalt werde derzeit geprüft.
2.
In der Zwischenzeit haben auch 56 der 118 Projektgesellschaften einen Insolvenzantrag gestellt.
Bei 33 dieser Projektgesellschaften sind die Bauprojekte noch nicht (final) abgeschlossen. Gemäß der Pressemitteilung der Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH handelt es sich hierbei um die Folgenden (Stand 31.08.2023):
PROJECT PG Am Borsigturm 74 Berlin GmbH & Co. KG – „MACHWERK74“
PROJECT PW Albrechtstraße 87 Berlin GmbH & Co. KG – „DAS ALBRECHT“
PROJECT PW Berner Str. 9 Berlin GmbH & Co. KG – „Schweizer Park Wohnen“
PROJECT PW Bilker Allee 233 Düsseldorf GmbH & Co. KG – „Das Bilkster Wohnen“
PROJECT PW Brückenstr. Hohen Neuendorf GmbH & Co. KG – „Bergfelde Living“
PROJECT PW Bleichertwiete 10-16 Hamburg GmbH & Co.KG – „Die Bleichertwiete“
PROJECT PW Baruther Str. 5 Berlin GmbH & Co. KG – „Kreuzberg No. 5“
PROJECT PW Eschollbrücker Str. 12 Darmstadt GmbH & Co. KG – „HERZOGHÖFE“
PROJECT PW Euckenstr. 27 München GmbH & Co. KG
PROJECT PW Frankenallee 98-102 Frankfurt GmbH & Co. KG
PROJECT PW Goslarer Ufer 1-5 Berlin GmbH & Co. KG
PROJECT PW Hanauer Landstr. 57 Frankfurt GmbH & Co. KG – „FIFTYSEVEN“
PROJECT PW Hauptstraße 80-81 Berlin GmbH & Co. KG
PROJECT PW Hönower Straße 4-7 Berlin GmbH & Co. KG – „KARL IM GLÜCK“
PROJECT PW Haydnstraße 11 Hamburg GmbH & Co. KG – „BAHRENGOLD“
PROJECT PW Maximilianstr. 43 Nürnberg GmbH & Co. KG – „MAX.life“
PROJECT PG Am Mühlenberg Potsdam GmbH & Co. KG – „H-LAB“
PROJECT PW Mahlsdorfer Str. 7-8 Berlin GmbH & Co. KG – „Copenic 7“
PROJECT PW Ostendstraße 161 Nürnberg GmbH & Co. KG – „EAST SIDE“
PROJECT PW Provinzstr. 67/68 Berlin GmbH & Co. KG – „MEIN PANKOW“
PROJECT PW Rudower Chaussee 34 Berlin GmbH & Co. KG – „RC34“
PROJECT PW Rembrandtstraße 20-21 Berlin GmbH & Co. KG – „Studio Living Berlin B.3“
PROJECT PW Rahlstedter Str. 169 Hamburg GmbH & Co. KG – „MITTE RAHLSTEDT“
PROJECT PW Rosenthaler Weg 50, 54 Berlin GmbH & Co. KG – „Vive la Rose“
PROJECT PW Segeberger Chaussee 124, 126 Norderstedt GmbH & Co. KG – „NORDER LIVING“
PROJECT PW Schleißheimer Str. 321 München GmbH & Co. KG – „Das Bertholds“
PROJECT PW Sellhopsweg 3-11 Hamburg GmbH & Co. KG – „SellhopsGärten“
PROJECT PW Semmelweisstr. 41-47 Berlin GmbH & Co. KG – „Parkquartier Altglienicke“
PROJECT PW Sundgauer Str. Berlin GmbH & Co. KG
PROJECT PW Schillerpromenade 2 Hohen Neudorf GmbH & Co. KG- „Schiller & Havel“
PROJECT PG Tempelhofer Damm 156 Berlin GmbH & Co. KG – „Cubus 156“
PROJECT PW Varziner Str. 16/17 Berlin GmbH & Co. KG – „Maison VIKTORIA“
PROJECT PW Wiesenstraße 11 Berlin GmbH & Co. KG – „Studio Living Berlin B.2“
2.
Gleichwohl der noch andauernden Prüfung der vorläufigen Insolvenzverwalter über die weitere Vorgehensweise und der komplexen Sachverhalte fragen sich selbstverständlich alle Betroffenen wie es nun weiter geht.
Die Bauprojekte stehen derzeit still. Die Finanzierungsdarlehen der Betroffenen haben allerdings zum großen Teil bereits zu laufen begonnen und laufen uneingeschränkt weiter.
Das voranstehende Ziel: Die größtmögliche Schadensbegrenzung.
Die weitere Vorgehensweise und ob die noch nicht fertig gestellten Bauprojekte der Project Immobilien Gruppe fertig gestellt werden (können) hängt zunächst davon ab,
- ob über das Vermögen der jeweiligen Gesellschaften tatsächlich ein Insolvenzverfahren eröffnet wird,
- welche tatsächlichen finanziellen Situationen bei den jeweiligen Gesellschaften vorliegen,
- inwieweit die einzelnen Bauvorhaben bereits fortgeschritten sind und
- ob der Insolvenzverwalter die Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages wählt (§ 103 InsO).
Wählt der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung des Vertrages, so sind die (Schadenersatz)Ansprüche der jeweiligen Betroffenen aufgrund der Nichterfüllung der werkvertraglichen Leistung (der weiteren Herstellung des Werkes) sowie die Schadenersatzforderungen aufgrund erfolgter Überzahlung zur Insolvenztabelle anzumelden. Sollte zu diesem Zeitpunkt zudem bereits eine sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen sein, so hat der Erwerber auch einen Anspruch auf Übereignung des Objekts zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.
Sollte der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages wählen, so verbleibt es bei den bisherigen vertraglichen Verpflichtungen und Regelungen der Vertragsparteien. Die Verpflichtungen der Insolvenzschuldnerin aus dem Bauträgervertrag sowie die Gewährleistungsansprüche stellen sich dann als sogenannte Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO dar.
Dies vorab stellen sich weiterhin rechtlichen Fragen im Hinblick auf die bestehenden Darlehensverträge mit den finanzierenden Banken sowie deren Fortlauf.
Darüber hinaus sind die sich aus dem Vertrag ergebenden Kündigungsmöglichkeiten und deren Konsequenzen – beispielhaft der Verlust der Wirkung der Auflassungsvormerkung – zu prüfen, sollte dies von den Betroffenen in Erwägung gezogen werden.
3.
Aufgrund der unterschiedlich betroffenen Gesellschaften, der verschiedenen Bauträger- sowie Darlehensverträge, dem unterschiedlichen Baufortschritt sowie finanziellen Gegebenheiten, empfiehlt sich stets eine Einzelfallbetrachtung und – abwägung, um Ihre Interessen vollumfänglich wahrnehmen zu können.
Bei Fragen rund um die Folgen der Insolvenz der Project Immobilien Gruppe sowie der rechtlichen Durchsetzung der Ihnen in diesem Zusammenhang bestehenden Ansprüche etc., stehen wir Ihnen als auf das Insolvenzrecht spezialisierte Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.
Abschließend dürfen darauf hinweisen, dass der vorgenannte Blogeintrag lediglich einen Abriss der rechtlichen Thematik und Problematik darstellt.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Wohnungsrecht und Insolvenz
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Wohnungsrecht und Insolvenz
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="192884"]Laut Beschluss des BGH vom 02.03.2023 (A: V ZB 64/21) ist ein Wohnungsrecht, das auf dem eigenen Grundstück besteht, immer pfändbar und kann im Falle einer Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers vom Insolvenzverwalter gelöscht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Recht von Anfang an als Eigentümerwohnungsrecht bestellt wird oder ob es später durch die Verbindung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person entsteht. Grundsätzlich gehört das Wohnungsrecht als Sonderfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht zur Insolvenzmasse, da es nicht übertragbar und deshalb nicht pfändbar ist. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Übertragung der Ausübung an eine andere Person gestattet ist. In diesem Fall fällt das Wohnungsrecht in die Insolvenzmasse.
Im Gegensatz dazu ist das Eigentümerwohnungsrecht immer pfändbar. Der BGH hat bereits im Jahr 1964 entschieden, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit pfändbar ist, wenn der Eigentümer des Grundstücks und der Berechtigte personenidentisch ist. Diese Ansicht gilt auch für das Wohnungsrecht. In diesem Fall fällt das Wohnungsrecht des Insolvenzschuldners in die Insolvenzmasse, wenn er das Eigentum an dem Grundstück zurückerlangt hat und das Wohnungsrecht dadurch zum Eigentümerwohnungsrecht geworden ist.
Ob das Wohnungsrecht von Anfang an als Eigentümerwohnungsrecht bestellt wird oder ob es erst nachträglich zu einer Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person kommt, spielt dabei keine Rolle. Da das Eigentümerwohnungsrecht aufgrund seiner Pfändbarkeit in die Insolvenzmasse fällt, hat der Insolvenzverwalter die Befugnis, es zu verwerfen. Im Zuge dessen kann der Insolvenzverwalter auch die Löschung des Wohnungsrechts bewilligen, um das Grundstück lastenfrei veräußern zu können.
Als Verbraucher/innen sollten Sie sich im Falle einer Insolvenz bewusst sein, dass das Wohnungsrecht pfändbar sein kann. Der Insolvenzverwalter hat das Recht, das Wohnungsrecht zu löschen, auch wenn es sich um ein Eigentümerwohnungsrecht handelt. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsrecht gehören grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse, da sie nicht übertragbar sind und somit nicht pfändbar. Allerdings ist das Wohnungsrecht des Insolvenzschuldners am eigenen Grundstück stets pfändbar, da es mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden ist.
Unsere auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei Fragen zu Wohnungsrechten an einem von der Insolvenzmasse befangenen Grundstück kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Sanierung und Insolvenz - AG Hamburg zum neuen StaRUG
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Das AG Hamburg setzte sich hierbei insbesondere mit dem Merkmal des „Nichtschlechterstellens“ auseinander. Das Gericht teilt hierzu die Auffassung, wonach als Vergleichsmaßstab für die Nichtschlechterstellung nicht automatisch ein Insolvenzverfahren mit einem Liquidationsszenario heranzuziehen ziehen, sondern vielmehr grundsätzlich auf das nächstbeste Alternativszenario abzustellen sei. Sofern sich aber kein konkretes und verlässliches Alternativszenario unter Ansatz von Fortführungswerten darstellen lasse, sei die Insolvenz des Schuldners Vergleichsmaßstab.
In unserer auf das Insolvenz- und Sanierungsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen des Insolvenzrechts kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Sanierung und Insolvenz – LG Dresden zur Begründung einer Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans
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Der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts liest sich wie folgt:
- Für die Beurteilung der Schlechterstellung eines Planbetroffenen ist das nächstbeste Alternativszenario maßgeblich, das heißt, die Situation, in der sich der Gläubiger im Fall des Scheiterns des Plans wiederfinden würde. Eine Liquidation als bestes Alternativszenario darf nur dann unterstellt werden, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist.
- Die Weiterführung des Unternehmens bedeutet nicht zwangsläufig, dass dem Schuldner ein wirtschaftlicher Wert zugewendet wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn auch ein fremder Dritter bereit gewesen wäre, das Unternehmen an der Stelle des Schuldners fortzuführen. Wenn kein Dritter bereit ist an Stelle des Schuldners das Unternehmen zu den im Plan vorgesehenen Bedingungen fortzuführen, kann im Zweifel nicht angenommen werden, dass der Schuldner durch den Plan einen wirtschaftlichen Wert erhält.
Das LG Dresden benötigte zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die vorgehend zitierte Entscheidung des AG Dresden, dann auch nur bis zum 01.07.2021 (AZ: 5 T 363/21).
Die Verwerfung der Beschwerde kann man wie folgt zusammenfassen:
- Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG muss der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er ohne den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er mit dem Plan stünde.
- Dieser Nachteil kann nicht durch eine Zahlung aus den Mitteln ausgeglichen werden, die nach dem gestaltenden Teil des Restrukturierungsplanes für den Fall bereit gestellt werden, dass ein Planbetroffener seine Schlechterstellung nachweist.
Die Entscheidung des Landgerichts Dresden reiht sich in die im letzten Jahr veröffentlichten bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen ein.
In unserer auf das Insolvenz- und Sanierungsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei allen Fragen hinsichtlich der Voraussetzungen von Restrukturierungsplänen sowie der Anwendung des StaRUG kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]




