Diesel-Skandal - EuGH bejaht Klagebefugnis der deutschen Umwelthilfe - Millionen Dieselautos droht Stilllegung wegen Thermo-Fenster

Diesel-Skandal - EuGH bejaht Klagebefugnis der deutschen Umwelthilfe - Millionen Dieselautos droht Stilllegung wegen Thermo-Fenster

Die deutsche Umwelthilfe darf gegen das Kraftfahrtbundesamt (KBA) vor Gericht ziehen, da Dieselautos, die die Abgasgrenzwerte zum Gesundheitsschutz um ein Vielfaches überschreiten, gleichwohl auf den Straßen fahren lässt. Konkret entschied die große Kammer des europäischen Gerichtshofs, dass Umweltvereinigungen gegen EG-Typengenehmigungen von Dieselautos vor Gericht ziehen können (Urteil vom 08.11.2022, RS C-873/19). Des Weiteren stellte der EuGH nochmals klar, dass Thermo-Fenster also temperaturgesteuerte Abschalteinrichtungen in Dieselautos stets illegal sind.

Dem Urteil gingen Klagen der deutschen Umwelthilfe voraus. Das KBA hatte Thermo-Fenster in den Softwareupdates in Freigabebescheiden für rechtmäßig erachtet. Dies auch in Fällen, in denen bei völlig üblichen Temperaturen die Abgasreinigung zurück geregelt wird, womit Grenzwerte für saubere Luft um ein Vielfaches überschritten und die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet wird.

Betroffen sind unter anderem Euro-5-Fahrzeuge von Volkswagen, Audi, Porsche, Seat und Daimler. Aber auch ausländische Modelle verwenden derartige Abschalteinrichtungen. Das KBA sowie das Bundesverkehrsministerium halten bis heute daran fest, dass die Thermo-Fenster legal sein.

Die deutsche Umwelthilfe erhob gegen die Genehmigungen des KBA Klage beim schleswig-holsteinischen Verwaltungsgericht. Das VG entschied in einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 2017, dass es der DHU an der Klagebefugnis zur Anfechtung von Entscheidungen des KBAs fehle (Urteil vom 13.12.2017, Az.: 2 A26/17). Sie sei nämlich nicht in ihren eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt. Auch eine Klagebefugnis über das Umweltrechtsberatungsgesetz komme nicht in Betracht, da dort Umweltverbänden keine Klagebefugnisse gegen Produktzulassungen zugesprochen werde.

Diese fehlende Klagebefugnis wollte die Bundesregierung für sich nutzen. Sie wollte zum Schutz der Automobilhersteller vereiteln, dass die deutsche Umwelthilfe EG-Typengenehmigung oder Freigabebescheide anfechten kann. So verlangte der damalige Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium Rainer Bomber von der CDU kurz nach dem Bekanntwerden des Diesel-Skandals in einem Schreiben an das Bundesumweltministerium, dass Umweltverbänden keine Klagebefugnis für die Überprüfung von Produktzulassungen eingeräumt wird. Wörtlich hieß es: „Diese Klarstellung ist für das BMVI mit Blick auf die Typ-Prüfgenehmigungen des KBA für KFZ bedeutsam.“ So die Recherchen des ZDF in der bekannten
TV-Sendung Frontal 21.

So wurde das Umweltrechtsberatungsgesetz im August 2017 novelliert, eine Klagebefugnis für Produktzulassungen wurde nicht aufgenommen.

Aufgrund dieses Hintergrundes um die Klagebefugnis sah sich das Verwaltungsgericht auch für eine analoge Anwendung der Vorschriften zur Klagebefugnis bei ortsfesten Anlagen, in der eine Klagebefugnis für Umweltverbände statuiert ist, außerstande. Dies käme wegen des entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers nicht in Betracht. Aufgrund nach dem Urteil ergangener EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 20.12.2017 – C-6/664/15) zweifelte das VG allerdings im neuen Verfahren an seiner alten Rechtsprechung. Es legte dem EuGH in einem Präzedenzfall zu einem VW Golf Plus TDI mit einem Typ Dieselmotor des Typs EA 189 Fragen vor.

Mit Beschluss vom 22.11.2019 wollte das VG vom EuGH wissen, ob die deutsche Umwelthilfe auch Freigabebescheide von nationalen Gerichten anfechten kann, da sich eine Klagebefugnis unmittelbar aus Unionsrecht ergebe. Zudem fragte das VG den EuGH, ob sich die Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen wie des Thermo-Fensters nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Genehmigung richtet oder ob andere Umstände hinzuzuziehen sind.

Nachdem der Generalanwalt des EuGHs im März bereits beide Fragen im Sinne der deutschen Umwelthilfe bejahte, schloss sich der EuGH nun dieser Ansicht an.

Er entschied, dass sich aus dem Arhus-Übereinkommen in Verbindung mit der Charta der Europäischen Union ergebe, dass eine anerkannte Umweltvereinigung klagebefugt ist, um gegen Freigabebescheide von Abschalteinrichtungen vorzugehen. Die völkerrechtliche Arhus-Konvention wurde im Jahr 1998 von 47 Staaten (darunter alle EU-Mitglieder) unterzeichnet. In der seit dem 30.10.2001 geltenden Konvention der Wirtschaftskommission für Europa einigten sich die Unterzeichnerstaaten über Rechte über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Sofern deutsches Recht der Klagebefugnis entgegenstehe, müsse es unangewendet bleiben mit der Folge, dass Art. 47 der Charta zur Geltung komme. Die Vorschrift verpflichtet Mitgliedstaaten dazu, effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zu ermöglichen. Diese Pflicht bestehe in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Arhus -Konvention auch im Bereich des Umweltrechts. Das dort statuierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf entfalte von sich heraus Wirkungen und müsse nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Klagebefugnis zu verleihen.

Das VG Schleswig muss also entweder versuchen, das deutsche Recht so auszulegen, dass die Klagebefugnis der deutschen Umwelthilfe bejaht wird, oder eben das deutsche Recht unangewendet lassen, mit der Folge, dass sich die Klagebefugnis direkt aus dem Unionsrecht (Artikel 47 Grundrechtscharta) in Verbindung mit der Arhus-Konvention (Art. 9 Abs. 3) ergibt.

Des Weiteren stellte der EuGH nochmals klar, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Abschalteinrichtung auf den Stand der Technik abzustellen ist. Die Automobilhersteller können sich also nicht damit herausreden, dass das hergestellte Auto die Abgasreinigung bei in Europa völlig üblichen Temperaturen ausschalten muss, um nicht kaputtzugehen, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung bessere Technik zur Verfügung stand, also eine Technik, die eine funktionierende Abgasreinigung ohne Beschädigungsgefährdungen auch bei niedrigeren Temperaturen ermöglicht.

Nach den Vorstellungen der deutschen Umwelthilfe sollen die Hersteller Autos mit Hardware nachrüsten, um eine tatsächlich gut funktionierende Abgasreinigung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang strebt die deutsche Umwelthilfe auf weitere gerichtliche Schritte an.

So soll das KBA im Rahmen seiner Marktüberwachungspflicht auch gegen ausländische Hersteller mit illegaler Abschalteinrichtung vorgehen. Sofern keine Nachrüstung erfolgt, müssten nach Ansicht der deutschen Umwelthilfe 5 Millionen Fahrzeuge stillgelegt und die Halter entschädigt werden.

Zivilrechtlich hat der BGB mehrfach entschieden, dass zwar die Prüfstandserkennung von VW, nicht aber das Thermo-Fenster eine sittenwidrige Schädigung darstellt. Entsprechend enttäuschend waren die zahlreichen Klagen der Verbraucher auf Schadensersatz. Allerdings könnte hier der EuGH deutsche Gerichte bald zum Umdenken zwingen. In einem Verfahren sieht der Generalanwalt bereits eine Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB. Folgt der EuGH auch dieser Ansicht des Generalanwalts müssen Autohersteller nicht mehr vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben, sondern nur fahrlässig, um schadensersatzpflichtig zu werden. Gerade vor dem Hintergrund der nunmehr erheblichen Gefahr der Stilllegung der Fahrzeuge droht den Autoherstellern für diesen Fall eine neue Klagewelle.

Gerade die Thematik der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung hat den Klagen der Verbraucher regelmäßig einen Strich durch die Rechnung gemacht.

In unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Diesel-Skandals sehen auch wir in diesem neuen Urteil des EuGHs die Möglichkeit, die Automobilhersteller doch noch zur Verantwortung zu ziehen. Eine fahrlässige Pflichtverletzung ist in jedem Fall um einiges leichter nachzuweisen, als eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung.


Dieselskandal - Entscheidung des EuGH - Städte dürfen über Dieselfahrverbote selbständig bestimmen

Dieselskandal - Entscheidung des EuGH - Städte dürfen über Dieselfahrverbote selbständig bestimmen

Hintergrund

Im Streit um die Abmilderung von Grenzwerten bei neuen Abgastests hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Klagen der Städte Paris, Brüssel und Madrid als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 13.01.2022, verbundene Rechtssachen C-177/19, C-178/19, C-179/19). Die Klagen richteten sich auf die Nichtigerklärung einer Verordnung der EU-Kommission, mit der sie die Stickoxidgrenzwerte für Autos der Euro 6 Norm faktisch neu festgelegt hatte.

Die Städte hatten sich zunächst an das Gericht der Europäischen Union (EuG) gewendet und dort in Teilen Recht bekommen. Gegen das Urteil hatten Deutschland, Ungarn und die EU-Kommission Rechtsmittel eingelegt. Der EuGH hob nunmehr die Entscheidung des Gerichts auf.

 

Hintergrund

Im Rahmen des Dieselabgasskandals hatte die Europäische Kommission ein strengeres Prüfverfahren zur Messung von Emissionen in der Betriebspraxis (RDE) eingeführt. Dieses sollte ein realistischeres Bild von den tatsächlichen Emissionen im realen Fahrbetrieb auf der Straße vermitteln. Doch weil mit dem strengeren Prüfverfahren die Fahrzeuge die Grenzwerte nicht einhalten konnten, bestimmte die EU-Kommission in der VO Nr. 2016/646 einen Konformitätsfaktor. Ein Grenzwert dürfte z.B. um das 2,1-fache überschritten werden. Die Europäische Kommission wollte damit Automobilherstellern entgegenkommen.

 

Paris, Brüssel und Madrid sahen im Konformitätsfaktor eine faktische Aufweichung des Grenzwertes. Sie erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung, da diese sie angeblich daran hindere, Fahrverbote für Fahrzeuge zu verhängen, die dem faktisch neu bestimmten Grenzwert entsprechen. Die Kommission erhob gegen die vorgenannten Klagen Einreden der Unzulässigkeit. Sie machte geltend, diese Städte seien von der streitigen Verordnung nicht unmittelbar betroffen.

 

Das Gericht der Europäischen Union gab den Klagen teilweise statt. Seiner Ansicht nach seien die klagenden Städte unmittelbar betroffen. Auch habe die EU-Kommission die Grenzwerte bei der Einführung von Messungen im praktischen Fahrbetrieb zu Unrecht faktisch erhöht. Dem schloss sich auch der Generalanwalt des EuGH Michael Bobek im Ergebnis an.

 

EuGH: Städte sind nicht unmittelbar betroffen

 

Der EuGH verneinte die Zulässigkeit der Klagen. Er präzisierte den Begriff der unmittelbar betroffenen Person als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Zwei Kriterien müssen hierfür nach Ansicht des EuGH kumulativ erfüllt sein. Zum einen muss sich die beanstandete Maßnahme auf die Rechtsstellung dieser Einheiten auswirken. Zum anderen darf sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen. Nach diesem Maßstab verneint der EuGH eine unmittelbare Betroffenheit der klagenden Städte. Nach Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2007/46 dürfen die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Teilnahme am Straßenverkehr von Fahrzeugen nicht untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Regelung hindere Städte nur daran, den Verkauf von Fahrzeugen zu untersagen, die der Verordnung entsprechen. Die spätere Teilnahme am Verkehr könne aber sehr wohl verboten werden. Die Städte können daher unbenommen Fahrverbote gegen Dieselautos aus Umweltschutzgründen verhängen. Die Verordnung wirkt sich daher nicht auf die Städte aus. Entsprechend seien diese von der Verordnung auch nicht unmittelbar betroffen, die Klage daher unzulässig. Mit dieser Argumentation begegnete der EuGH den Befürchtungen der Städte, gegen den jeweiligen Mitgliedstaat zu dem sie gehören, keine Vertragsverletzungsklage wegen Verstoßes gegen die Verordnung erhoben werden.

 

Auch wir sind der Ansicht, dass Kommunen auch weiterhin selbstständig über Fahrverbote entscheiden sollen können, weshalb wir die EuGH Entscheidung begrüßen.

 

Sind auch Sie mit Ihrem Fahrzeug vom Diesel Abgasskandal betroffen? Melden Sie sich gerne bei uns und vereinbaren einen Beratungstermin.


BGH klärt weitere Fragen zur Verjährung im VW-Diesel-Skandal – Musterfeststellungsklage reicht für Hemmung aus

BGH klärt weitere Fragen zur Verjährung im VW-Diesel-Skandal – Musterfeststellungsklage reicht für Hemmung aus

Bereits der Start einer Musterfeststellungsklage gegen einen Autokonzern im Dieselskandal verhindert, dass Ansprüche möglicher Betroffener verjähren. (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – VI ZR 1118/20)

 

Die Karlsruher Richter sind der Ansicht, dass es für die Hemmung der Verjährung im VW-Abgasskandal für den einzelnen Dieselkäufer ausreichend gewesen sei, sich 2019 zum Klageregister für die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG anzumelden. Entscheidend war demnach nur, dass die Verbraucherzentralen ihre Musterklage vor Ablauf der Verjährungsfrist Ende 2018 auf den Weg gebracht haben.

 

Mit einer Adhoc-Stellungnahme gab VW im Oktober 2015 zu, dass in den von VW produzierten Motor EA189 unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind. Zivilrechtlich ist es in der Regel so, dass Schadensersatzansprüche nach drei Jahren verjähren. Demnach hätten betroffene Autobesitzer spätestens Ende 2018 Ansprüche erheben müssen, wenn eben bereits im Jahr 2015 bekannt war, dass der eigene Wagen betroffen ist.

 

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es konkret darum, dass sich der Kläger erst im Jahr 2019 entschieden hat, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Er hatte seine Ansprüche zuvor aber zum Klageregister der Musterfeststellungsklage an und wieder abgemeldet. Das OLG Naumburg wies seine Klage wegen Verjährung ab.

 

Der BGH jedoch hob diese Entscheidung auf und verwies diese Sache zurück ans OLG Naumburg. Dies begründeten die Karlsruher Richter insbesondere damit, dass trotz der breiten Medienberichterstattung sich dem Kläger auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen keine, dem Beginn der Verjährungsfrist im Jahr 2015 auslösende Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB vorlag.

 

Das OLG habe es versäumt, festzustellen, ob der Kläger allgemein vom Dieselskandal Kenntnis erlangt hat. Eine solche Feststellung mag angesichts der umfangreichen Berichterstattung zwar nahe liegen, ist aber Sache des Tatrichters, so der BGH in einer Mitteilung.

 

Der Einrede der Verjährung stehe darüber hinaus die Hemmung durch die Anmeldung des Anspruchs im Klageregister zur Musterfeststellungsklage entgegen. So trete die Hemmungswirkung im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zu deren Register ein. Dies gelte selbst dann, wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst im Jahr 2019 und damit nach Ablauf der ursprünglichen zivilrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt sein sollte.

 

Weiter entschied der BGH, dass man sich auch zeitweise einer Musterklage anschließen kann, um mehr Zeit für die Vorbereitung einer eigenen Klage zu gewinnen. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich.

 

Mit diesem verbraucherfreundlichen Urteil wird den Argumentationen der Autobauer, womit spätestens im Jahr 2015 die Verjährung begonnen hat, der Wind aus den Segeln genommen. Hiermit bestätigt der BGH auch nochmal ausdrücklich, dass man sich auch zur Vorbereitung einer eigenen Privatklage vorübergehend einer Musterklage anschließen kann.

 

Sollten auch Sie vom VW-Abgasskandal betroffen sein, so zögern Sie nicht, Ihre Ansprüche durch uns prüfen zu lassen. Trotz der Vermutung, dass die Ansprüche verjährt sind, ist oftmals noch eine gerichtliche Durchsetzung möglich, was das vorbezeichnete Urteil des BGH anschaulich bestätigt.


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