Arbeitsrecht - BAG zum anderweitigen Verdienst während der Kündigungsfrist

Arbeitsrecht – BAG zum anderweitigen Verdienst während der Kündigungsfrist

Arbeitgeber sind nicht berechtigt, die Gehaltszahlung einzustellen, wenn freigestellte Arbeitnehmer sich während ihrer Kündigungsfrist nicht aktiv um eine neue Stelle bemühen. Das hat das BAG in einem aktuellen Fall entschieden (Urteil vom 12.02.2025, AZ: 5 AZR 127/24).

Diese Thematik wird regelmäßig Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte ein Senior Consultant nach einer ordentlichen Kündigung eine dreimonatige Kündigungsfrist, während er von seinem Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt wurde. Während dieser Zeit übermittelte ihm der Arbeitgeber insgesamt 43 Stellenangebote aus verschiedenen Jobportalen. Der Arbeitnehmer bewarb sich auf sieben dieser Angebote, allerdings erst zum Ende der Kündigungsfrist. Parallel hierzu reicht er Kündigungsschutzklage ein. Sein Arbeitgeber war der Auffassung, der gekündigte hätte sich bereits während der Freistellung aktiv auf die übermittelten Stellen bewerben müssen. Da dies nicht erfolgte, verweigerte er die Gehaltszahlung für den letzten Monat der Kündigungsfrist und berief sich dabei auf § 615 S. 2 BGB. Dieser sieht vor, dass ein Vergütungsanspruch entfällt, wenn ein Arbeitnehmer es böswillig unterlässt, einen anderweitigen Verdienst zu erzielen.

Das BAG teilte diese Auffassung nicht und gab der Klage des Consultant auf Nachzahlung seines letzten Monatsgehalts in Höhe von € 6.440,00 brutto sowie Verzugszinsen statt. So handelt ein Arbeitnehmer, der trotz Beschäftigungsanspruch freigestellt wird, in der Regel nicht böswillig, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist keine neue Stelle antritt. Nach Ansicht der Erfurter Richter befand sich der Arbeitgeber durch die einseitige Freistellung in Annahmeverzug und schuldet dem Kläger gemäß § 615 S. 1 i.V.m. § 611 Abs. 2 BGB die vereinbarte Vergütung während der gesamten Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer müsse sich keine hypothetisch erzielten Einkünfte anrechnen lassen, da es keine Pflicht gab, schon vor Ablauf der Frist eine neue Tätigkeit aufzunehmen.

Zudem stellt das Gericht klar, dass der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar gewesen wäre. Folglich bestand für den Gekündigten keine Verpflichtung, vorzeitig ein neues Arbeitsverhältnis aufzunehmen, um den Arbeitgeber finanziell zu entlasten.

BAG, Urteil vom 12.02.2025, AZ: 5 AZR 127/24

 


Arbeitsrecht – BAG: VW muss Gehaltskürzungen bei Betriebsräten begründen

Arbeitsrecht – BAG: VW muss Gehaltskürzungen bei Betriebsräten begründen

Im anhaltenden Streit um gekürzte Gehälter für freigestellte Betriebsräte hat das Bundesarbeitsgericht ein richtungsweisendes Urteil gefällt. So entschied das Gericht am vergangenen Mittwoch, dass Volkswagen in der Pflicht steht, Beweise für eine fehlerhafte Vergütungserhöhung vorzulegen, wenn es zuvor angerufene Gehälter wieder kürzt.

Mehrere Verfahren rund um das Thema Betriebsratsvergütung müssen nun neu vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen verhandelt werden. In einigen Punkten hatte VW mit seinen Revisionen zwar Erfolg, doch eine abschließende Klärung steht noch aus.

Im Mittelpunkt eines der Verfahren steht ein Arbeitnehmer, der seit über 40 Jahren bei VW arbeitet und seit dem Jahr 2002 Betriebsrat ist. Auf Grundlage von § 37 Abs. 4 BetrVG wurde er mehrfach in höhere Entgeltstufen eingruppiert. Aktuell ist er seit dem Jahr 2015 in die Stufe IS 20 eingruppiert.

Problematisch wurde dies nach einem Urteil des BGH im Jahr 2023. Die Karlsruher Richter hatten die Freisprüche für vier frühere VW-Personalmanager aufgehoben. Ihnen wurde vorgeworfen, dass sie Betriebsräten unrechtmäßig hohe Gehälter genehmigt hätten. Es handle sich um einen potentiellen Fall von Untreue im Sinne des § 266 StGB.

Trotz der BAG-Rechtsprechung, wonach Gehaltsanpassungen für Betriebsräte nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden dürfen, kürzte VW die Bezüge zahlreicher Betriebsräte. Dutzende Klagen folgten. In seinem aktuellen Urteil widerspricht das BAG der bisherigen Einschätzung des LAG Niedersachsen. Die Verantwortung, eine fehlerhafte Gehaltserhöhung zu beweisen, liege beim Arbeitgeber, hier also bei VW. Erst wenn VW eine fehlerhafte Vergütung nachvollziehbar darlegen kann, wird das LAG entscheiden müssen, ob dem Kläger eine Zahlung zusteht. Dies könnte sich aus dem Verbot beruflicher Benachteiligung oder durch einen sogenannten fiktiven Beförderungsanspruch ergeben.

Mittlerweile hat der Gesetzgeber auf die Diskussion reagiert und die Regelungen zur Vergütung freigestellter Betriebsräte angepasst. Arbeitsminister Hubertus Heil erklärte, man habe die Rechtslage klarstellend geändert, um die durch das BGH-Urteil entstandene Unsicherheit zu beseitigen. Trotzdem dauern die strafrechtlichen Ermittlungen in einigen Fällen noch an. Gegen den früheren Gesamtbetriebsratschef Bernd Osterloh läuft weiterhin ein Verfahren wegen mutmaßlich überhöhter Vergütungen, laut dem Onlineportal LTO.

Für den klagenden Betriebsrat geht es konkret um eine monatliche Gehaltskürzung von € 639,00 brutto. Doch trotz des Urteils des BAG bleibt eine höchstrichterliche Entscheidung zur Grundsatzfrage zunächst aus. Die Verfahren vor dem LAG Niedersachsen werden weitergeführt.

 


Arbeitsrecht - BAG zum Fristablauf von Kündigungsschutzklagen schwangerer Arbeitnehmerinnen

Arbeitsrecht - BAG zum Fristablauf von Kündigungsschutzklagen schwangerer Arbeitnehmerinnen

Schwangere Arbeitnehmerinnen können auch dann noch Kündigungsschutzklage gegen ihre Kündigung einreichen, wenn sie erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist sichere Kenntnis von ihrer Schwangerschaft haben

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in diesen Fällen die Kündigungsschutzklage nachträglich zulässig ist (BAG, Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 156/24).

 

Hintergrund

Eine Frau erhielt eine Kündigung ihres Arbeitgebers. Da sie zu diesem Zeitpunkt einen positiven Schwangerschaftstest gemacht hatte, ging sie davon aus, dass die Kündigung aufgrund ihrer Schwangerschaft unwirksam ist. Sie vereinbarte einen Arzttermin am 13. Juni und reichte kurz davor die Kündigungsschutzklage ein. Zu diesem Zeitpunkt war die dreiwöchige Frist zur Einlegung der Kündigungsschutzklage aber bereits abgelaufen, weshalb die Frau zusätzlich die nachträgliche Zulassung beantragte. Die Arbeitnehmerin ging davon aus, dass die nachträgliche Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 S. 2 Kündigungsschutzgesetz zuzulassen ist. Demnach ist die Klage gegen eine Kündigung nachträglich zuzulassen, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist Kenntnis erlangt. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG muss der Antrag auf nachträgliche Zulassung dann innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis über die Schwangerschaft gestellt werden.

Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Frau noch während der offenen Klagefrist Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erlangt hatte, dies durch den positiven Schwangerschaftstest. Die Klage sei daher verfristet.

Dies sahen die beiden Vorinstanzen sowie das Bundesarbeitsgericht anders. Zutreffend ist, dass die Klagefrist nicht gewahrt worden ist. Allerdings ist die Klage in diesem Fall nachträglich zuzulassen. Die Arbeitnehmerin habe erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis davon erlangt, dass sie schwanger war, als sie gekündigt wurde. Durch den Schwangerschaftstest habe sie diese Kenntnis nicht erlangen können. Auch sei ihr nicht anzulasten, dass sich der Frauenarzttermin verzögert habe.

Die Kündigung der Frau war daher aufgrund ihrer Schwangerschaft unwirksam.


Arbeitsrecht - Personalabbau: Ihre Rechte bei Aufhebungsvertrag, Kündigung, Abfindung und Sozialplan

Arbeitsrecht - Personalabbau: Ihre Rechte bei Aufhebungsvertrag, Kündigung, Abfindung und Sozialplan

Unternehmen stehen häufig vor der Herausforderung, Personal abzubauen – sei es aus wirtschaftlichen Gründen, Umstrukturierungen oder Standortschließungen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies oft erhebliche Unsicherheiten. Ob Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Sozialplan – als Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Lösung für Sie zu erreichen.

 

1.Aufhebungsvertrag: Vorsicht vor vorschnellen Unterschriften!

Ein Aufhebungsvertrag wird oft als Alternative zur Kündigung angeboten. Unternehmen versuchen damit, langwierige Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden. Doch ein solcher Vertrag kann erhebliche Nachteile für den Arbeitnehmer haben:

  • Kein Kündigungsschutz: Sie verzichten auf Ihren Kündigungsschutz und können später nur schwer gegen den Verlust Ihres Arbeitsplatzes vorgehen.
  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Die Agentur für Arbeit verhängt häufig eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, wenn Sie freiwillig einem Aufhebungsvertrag zustimmen.
  • Höhe der Abfindung: Arbeitgeber bieten oft eine Abfindung an, die nicht dem entspricht, was Sie möglicherweise in einem Kündigungsschutzprozess erzielen könnten.

Unser Rat: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Wir prüfen Ihren Aufhebungsvertrag und verhandeln eine bessere Abfindung oder alternative Lösungen für Sie.

 

2. Kündigung: Prüfen Sie Ihre Chancen auf eine Abfindung

Eine betriebsbedingte Kündigung muss strengen rechtlichen Anforderungen genügen. Häufig sind Kündigungen fehlerhaft oder unwirksam, weil:

  • Die Sozialauswahl nicht korrekt durchgeführt wurde,
  • Kein ausreichender betrieblicher Grund vorliegt,
  • Der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde.

In vielen Fällen lohnt es sich, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Oft endet ein solcher Prozess mit einer Abfindung – selbst wenn kein gesetzlicher Anspruch darauf besteht. Arbeitgeber zahlen häufig lieber eine Abfindung, als langwierige Prozesse zu führen.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Kündigung von einem Fachanwalt prüfen. Die Chancen auf eine Abfindung sind häufig höher als erwartet!

 

3. Abfindung: Wie viel steht Ihnen zu?

Eine gesetzliche Abfindungspflicht gibt es in Deutschland nur in wenigen Fällen. Dennoch können Arbeitnehmer eine Abfindung durch Verhandlungen oder eine Kündigungsschutzklage erzielen.

Die Höhe der Abfindung hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Höhe des Gehalts
  • Erfolgsaussichten einer Klage
  • Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers

Die Faustformel für eine Abfindung beträgt:

0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – doch oft sind höhere Beträge möglich!

Unser Service: Wir verhandeln für Sie eine bestmögliche Abfindung und prüfe, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist.

 

4. Sozialplan: Rechte bei Massenentlassungen

Bei größeren Personalabbaumaßnahmen (z. B. Standortschließungen, Fusionen) muss oft ein Sozialplan zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ausgehandelt werden. Dieser soll wirtschaftliche Nachteile für betroffene Arbeitnehmer abmildern.

Ein Sozialplan kann beinhalten:

  • Abfindungen
  • Weiterbildungsmaßnahmen
  • Vorrangige Vermittlung in andere Arbeitsplätze
  • Überbrückungszahlungen

Doch nicht immer ist der Sozialplan fair oder ausreichend. Falls Sie mit den Regelungen nicht einverstanden sind, sollten Sie eine individuelle Prüfung vornehmen lassen.

Fazit: Lassen Sie sich beraten – bevor Sie unterschreiben!

Ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Sozialplan: Die Entscheidungen, die Sie jetzt treffen, haben weitreichende Folgen für Ihre finanzielle und berufliche Zukunft.

Als Experten im Arbeitsrecht stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung zur Seite. Wir prüfen Ihre Kündigung, verhandeln Ihre Abfindung und setzen uns für Ihre Rechte ein.

Kontaktieren Sie uns jetzt für eine erste Einschätzung.

 


Arbeitsrecht - Coca-Cola darf Nachtschicht und Nachtarbeit unterschiedlich vergüten

Arbeitsrecht - Coca-Cola darf Nachtschicht und Nachtarbeit unterschiedlich vergüten

Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember entschieden, dass Coca-Cola Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit unterschiedlich regeln und auch unterschiedlich vergüten könne. Hierin würde kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte zunächst einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen, dass einige Mitarbeiter von Coca-Cola ein Nachtarbeitszuschlag von 50 % erhalten haben, während anderen tarifvertraglich für Nachtschichtarbeit nur 25 % Zuschlag zustehen.

Hiergegen wurden zwei Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Coca-Cola höhere als tarifvertraglich vereinbarte Zuschläge an die jeweils in Nachtschichtarbeit beschäftigten klagenden Mitarbeiter zahlen müsse. Ausschlaggebend hierfür war, dass manche Coca-Cola Mitarbeiter für ihre Tätigkeit zur Nachtzeit einen Zuschlag von 50 % erhalten haben, während andere für Nachtschichten lediglich einen Zuschlag von 25 % erhielten. Nach dem Manteltarifvertrag gibt es bei Coca-Cola für regelmäßige Nachtarbeit im Schichtsystem nur 25 % Zuschlag, während der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit bei 50 % liegt. Begründet wird die höhere Zulage für die unregelmäßige Nachtarbeit damit, dass sie für die Betroffenen noch belastender sei, weil man sie nicht planen könne. Außerdem gebe es bei regelmäßigen und damit planbaren Nachtschichten zusätzliche Vergünstigungen, z.B. Freizeitausgleich.

Das Bundesarbeitsgericht sah darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da beide Zuschlagstatbestände an die Arbeitsleistung anknüpften und für eine Ungleichbehandlung insoweit kein sachlicher Grund vorliege.

Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine Verletzung der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG zulasten von Coca-Cola als Arbeitgeber. Das BAG habe in seinen Entscheidungen die Koalitionsfreiheit nicht in verfassungsrechtlich zutreffender Weise berücksichtigt. Die Richter stellten fest, dass Tarifvertragsparteien zwar zum Schutz ihrer Mitglieder bei der Vereinbarung verbindlicher Tarifnormen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden seien. Um den Zweck der Tarifautonomie, also die grundsätzlich autonome Aushandlung der Tarifregelungen, zu wahren, beschränkte sich die richterliche Kontrolldichte jedoch auf eine Willkürkontrolle, so das Bundesverfassungsgericht weiter.

Um den Zweck der Tarifautonomie, also die grundsätzlich autonome Aushandlung der Tarifregelungen, zu wahren, beschränke sich die richterliche Kontrolldichte jedoch auf eine Willkürkontrolle, so das Bundesverfassungsgericht weiter. Diesen Kontrollmaßstab habe das BAG bei der Prüfung der Tarifverträge verletzt. Sachliche Gründe, die die Differenzierung zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit unter Berücksichtigung des Willkürmaßstabes rechtfertigen könnten, seien insbesondere die unterschiedlichen sozialen Belastungen infolge der unterschiedlichen Planbarkeit, der Aspekt der Veruntreuung von Nachtarbeit für den Arbeitgeber sowie die Erwägung, dass die Beschäftigten durch den erhöhten Zuschlag zur Erbringung von Nachtarbeit motiviert werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache damit zur erneuten Entscheidung an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.12.2024, AZ: 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23

 


Arbeitsrecht - BAG zu variabler Vergütung - Arbeitgeber muss Jahresziel früh genug festlegen

Arbeitsrecht - BAG zu variabler Vergütung - Arbeitgeber muss Jahresziel früh genug festlegen

Mit Urteil vom 19.02.2025 (AZ: Z AZR 57/24) hat das BAG entschieden, dass Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ihnen der Arbeitgeber nicht rechtzeitig Ziele vorgibt, an deren Erreichung die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist. Dies soll gelten, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann.

Hintergrund ist, dass ein Arbeitnehmer, der bis Ende November 2019 in einer leitenden Position beschäftigt war, eine Klage eingereicht hat. In dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine variable Vergütung hat. In einer dazugehörigen Betriebsvereinbarung wurde bestimmt, dass die Zielvorgabe bis zum 1. März des Kalenderjahres zu erfolgen hat. Diese sollte sich zu 70 % aus Unternehmenszielen sowie zu 30 % aus individuellen Zielen zusammensetzen, die Höhe des variablen Gehaltsbestandteils sollte sich dabei nach der Zielerreichung des Arbeitnehmers richten.

Der Arbeitnehmer reichte Klage ein, da der Arbeitgeber ihm die Ziele für das Jahr 2019 erst zu spät bzw. gar nicht mitgeteilt hatte. So teilte das Unternehmen dem Arbeitnehmer erst Ende September 2019 mit, dass für ihn von einem Zielerreichungsgrad für seine persönlichen Ziele in Höhe von 142 % ausgegangen werde. Erst Mitte Oktober wurde ihm dann mitgeteilt, welche konkreten Zahlen zum Unternehmensziel einschließlich welche Gewichtung diese haben, dafür ausschlaggebend sind. Der Arbeitnehmer erhielt sodann einen Betrag in Höhe von € 15.500,00 an variabler Vergütung, gab ihm aber keine individuellen Ziele vor.

Der Arbeitnehmer verklagte das Unternehmen sodann auf Schadensersatz. Er war der Auffassung, dass ihm zusätzlich zu den bereits gezahlten € 15.500,00 noch Schadensersatz in Höhe von ca. € 16.000,00zustehe, da das Unternehmen die individuellen Ziele und die Unternehmensziele nur sehr verspätet vorgegeben habe.

Insoweit hätte er bei einer rechtzeitigen Vorgabe, die Unternehmensziele zu 100 % und die individuellen Ziele zu 142 % erreicht. Dadurch aber, dass er keine Gelegenheit hatte, auf die zu spät mitgeteilten Unternehmensziele und die überhaupt nicht mitgeteilten persönlichen Ziele hinzuarbeiten, habe er einen Anspruch auf Schadensersatz.

In der ersten Instanz wurde die Klage vom Arbeitsgericht Köln abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln gab ihr im Berufungsverfahren statt. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun das Urteil des Landesarbeitsgerichts. So würde dem Arbeitnehmer Schadensersatz gemäß der §§ 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB zustehen.

Die dafür maßgebende schuldhafte Pflichtverletzung des Unternehmens würde in der fehlenden Zielvorgabe des Arbeitgebers sowie der verbindlichen Mitteilung der Unternehmensziele liegen. Zentrales Kriterium für das BAG war dabei, dass eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdenden Zielvorgabe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Deshalb sei hinsichtlich der Ziele auch keine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 HS 2 BGB in Betracht gekommen.

 


Arbeitsrecht - Tesla verteidigt Hausbesuche bei Krankmeldung

Arbeitsrecht  Tesla verteidigt Hausbesuche bei Krankmeldung

Tesla verteidigt seine Praxis, krankgeschriebenen Mitarbeitern der Grünheide unangekündigt zuhause zu besuchen. Laut Werksleiter André Thierig sei dies eine Maßnahme, um die Arbeitsmoral zu stärken und angesichts des hohen Krankenstandes von bis zu 15 % während der Sommermonate zu handeln. Thierig betonte gegenüber der Deutschen Presseagentur, dass solche Hausbesuche in vielen Unternehmen üblich seien. Insbesondere hätten sie festgestellt, dass 200 Mitarbeiter in diesem Jahr noch nicht gearbeitet hätten und regelmäßig Krankmeldungen einreichen würden

Die Gewerkschaft IG Metall kritisierte das Vorgehen scharf und machte die hohen Arbeitsbelastungen im Werk für den überdurchschnittlichen Krankenstand verantwortlich. Sie bezeichnete die Hausbesuche als „abwegig“ und forderte die Werksleitung auf, den hohen Druck auf die Beschäftigten zu senken. Dirk Schulze, Bezirksleiter der IG Metall, verwies darauf, dass die verbliebenen gesunden Mitarbeiter durch die ständigen Ausfälle überlastet würden.

Tesla hingegen sieht die Ursache für den Krankenstand nicht in den Arbeitsbedingungen, sondern in einem möglichen Missbrauch des deutschen Sozialsystems. Laut Thierig sei auffällig, dass an Freitagen und in Spätschichten mehr Mitarbeiter krankgemeldet seien als an anderen Tagen, was nicht auf schlechte Arbeitsbedingungen hindeute. Tesla wolle dem Problem durch Hausbesuche entgegenwirken, um die hohe Fehlzeitenquote zu senken.

Im August war der Krankenstand bei Tesla mit 17 % dreimal so hoch wie im Bundesdurchschnitt. Zwei Teslachefs haben daraufhin 30 vermeintlich auffällige Mitarbeiter zu Hause besucht. Gegenüber der Deutschen Presseagentur sagte Geschäftsführer André Thierig, dass das nicht ungewöhnlich sei, viele Unternehmen machen das auch so.

Es stellt sich daher die Frage, ob Arbeitgeber kranke Mitarbeiter überhaupt zu Hause besuchen dürfen.

Die Frage lässt sich mit einem klaren Nein beantworten. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber Mitarbeitende nicht ohne triftigen Grund unangekündigt zu Hause aufsuchen, da dies einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So z.B., wenn der Besuch vorher angekündigt und der Mitarbeiter explizit eingewilligt hat. Auch wenn es sich um einen absoluten Notfall handelt, weil nur der kranke Mitarbeiter ein wichtiges Passwort kennt. Auch wenn es konkrete Verdachtsmomente gibt, dass der Mitarbeiter nur blau macht und dies durch ungewöhnlich häufig oder zeitlich auffällige Krankmeldungen nachgewiesen ist. Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber auch nicht in die Wohnung lassen oder die Tür öffnen. Dies auch nicht dann, wenn der Besuch ausnahmsweise erlaubt war. Die Wohnung ist nach Art. 13 des Grundgesetzes besonders geschützt. Sollte der Arbeitgeber versuchen, sich Zutritt zu verschaffen, kann dies als Hausfriedensbruch oder als Nötigung strafbar sein.

Ein berechtigter Verdacht auf Krankfeiern besteht, wenn ein Arbeitnehmer Anzeichen zeigt, die seine Krankheit infrage stellen. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer spätestens ab dem vierten Krankheitstag, manchmal bereits ab dem ersten, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Diese Bescheinigung gilt zunächst als Nachweis für die tatsächliche Krankheit. Arbeitgeber können den Beweiswert der AU jedoch nur dann anzweifeln, wenn sie konkrete Hinweise auf einen Missbrauch haben.

Ein Verdacht auf Krankfeiern kann gemäß § 275 Abs. 1a SGB V entstehen, wenn der Arbeitnehmer auffällig oft oder zu bestimmten Zeitpunkten (wie montags und freitags) krankgeschrieben ist oder häufig Krankschreibungen von einem bestimmten Arzt erhält. Arbeitgeber müssen solche Auffälligkeiten sorgfältig dokumentieren.

Zusätzlich können Beobachtungen im Alltag oder in sozialen Medien Verdachtsmomente liefern. Beispielsweise kann der Beweiswert einer AU angezweifelt werden, wenn öffentliche Fotos von Partys während der Krankmeldung auftauchen. Leichte Aktivitäten wie Einkaufen stellen hingegen kein Beweis dafür da, da sie die Genesung meist nicht beeinträchtigen.

Arbeitgeber dürfen beim begründeten Verdacht Maßnahmen ergreifen. Hausbesuche durch den Arbeitgeber sind nur zulässig, um den Verdacht prüfen. Dauerhafte Überwachungen, wie das Einschalten einer Detektei, sind jedoch nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn erhebliche und berechtigte Zweifel vorliegen. Diese Maßnahmen müssen immer verhältnismäßig sein und dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn mildere Mittel, wie schriftliche Protokolle, erfolglos geblieben sind. Eine heimliche Überwachung, insbesondere das Aufnehmen von Fotos oder Videos, ist nur in sehr wenigen Fällen erlaubt. Eine alternative Möglichkeit ist, die Krankenkasse zu informieren, die den medizinischen Dienst mit der Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit beauftragen kann.

In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei haben wir es uns zu unserem Ziel gesetzt, die besten Lösungen für unsere Mandanten zu finden. Wir legen großen Wert auf persönliche Beratung, um die individuellen Bedürfnisse unserer Mandanten zu verstehen und passende Strategien zu entwickeln.

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Arbeitsrecht - Frau klagt auf Equal Pay

Arbeitsrecht - Frau klagt auf Equal Pay

Eine Führungskraft des Automobilherstellers Daimler klagt auf Lohngleichheit mit ihren männlichen Kollegen, das seit mittlerweile drei Jahren. Nachdem sie bereits teilweise vor dem Arbeitsgericht Stuttgart Erfolg hatte, wird nun das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg über den Fall entscheiden (AZ: 2 Sa 14/24).

Die Frau, die fast 30 Jahre für das Unternehmen arbeitet, fordert eine Nachzahlung, weil sie nach ihrer Elternzeit in Teilzeit zurückkehrte und seitdem deutlich weniger verdient als ihre männlichen Kollegen auf gleicher Hierarchieebene.

Vor über 15 Jahren wurde die Klägerin zur Abteilungsleiterin befördert. Nachdem sie in Teilzeit zurückkehrte, klagte sie erfolgreich vor dem Arbeitsgericht auf Nachzahlung der Differenz zwischen ihrem Gehalt und dem Median der männlichen Vergleichsgruppe. Das Arbeitsgericht Stuttgart sprach ihr einen fünfstelligen Betrag für fünf Jahre zu, lehnte jedoch eine Anpassung an das Gehalt ihres direkten Kollegen ab (AZ: 22 Ca 7069/21).

Nun steht vor dem LAG die Frage im Raum, ob der Median der Vergleichsgehälter als Richtwert ausreicht oder ob ein direkter Vergleich mit männlichen Kollegen zulässig ist. Die Klägerin wird von der Gesellschaft für Freiheitsrechte und dem Arbeitsrechtsexperten Dr. Frank Hahn vertreten.

Der Median als Maßstab

Der Median beschreibt den mittleren Wert aller Gehälter vergleichbarer Positionen, liegt aber nicht zwangsläufig bei dem durchschnittlichen Einkommen. Seit Einführung des Entgelttransparenzgesetzes haben Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern Anspruch auf Auskunft über diesen Median sowie die Kriterien, nach denen die Gehälter berechnet werden.

Daimler äußerte sich nicht zum konkreten Fall, betonte jedoch, dass die Entgelttabellen für alle Mitarbeiter transparent und im Internet abrufbar seien. Dort können Beschäftigte auch nachvollziehen, wie ihr Gehalt im Verhältnis zu ihren Kollegen steht. Laut Gesellschaft für Freiheitsrechte ist jedoch nicht ersichtlich, welche Kriterien und Verfahren tatsächlich zur Anwendung kommen.

Lohngleichheit vor Gericht

Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte der Klägerin eine Annäherung an das Median-Gehalt zugesprochen, aber keine vollständige Gleichstellung mit ihrem direkten Kollegen. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte und andere Kritiker bemängeln, dass viele Arbeitsgerichte noch nicht konsequent die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts und des europäischen Gerichtshofs zur Lohngleichheit umsetzen. Nach geltender Rechtsprechung genügt es, wenn eine Arbeitnehmerin nachweisen kann, dass ein männlicher Kollege für gleichwertige Arbeit mehr verdient. In diesem Fall muss der Arbeitgeber beweisen, dass es objektive Gründe für die Differenz gibt.

Laut Gesellschaft für Freiheitsrechte sei der direkte Vergleich mit Kollegen, die gleichwertige Arbeit verrichten, entscheidend. Daimler hingegen argumentiert, dass die Bezahlung nach globalen Vergütungsrichtlinien erfolgt und unabhängig vom Geschlecht sei. Bei außertariflich Beschäftigten zähle die jeweilige Position sowie die Aufgabenschwierigkeit.

Im laufenden Verfahren habe Daimler vorgetragen, dass die geringere Bezahlung der Klägerin auf einer niedrigeren Arbeitsqualität beruhe. Dies wurde jedoch durch interne Bewertungen der Frau als „gut bis sehr gut“ infrage gestellt. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte vermutet, dass diese Bewertung erst seit der Klage auf Lohngleichheit angezweifelt wird.

Strukturproblem Lohndiskriminierung?

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte sieht den Fall als Teil eines strukturellen Problems der Lohndiskriminierung. Laut ihrer Aussage sind sechs weitere Abteilungsleiterinnen in ähnlichen Klagen gegen Daimler involviert. Während Daimler betont, dass dies das einzige Verfahren gegen die Daimler Truck AG sei, richten sich die anderen Klagen gegen die Mercedes Benz Group AG.


Arbeitsrecht - Bundessozialgericht verneint Versicherungsschutz - kein Arbeitsunfall beim betriebsinternen Fußballturnier

Arbeitsrecht - Bundessozialgericht verneint Versicherungsschutz - kein Arbeitsunfall beim betriebsinternen Fußballturnier

Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 26.09.2024 – B2U 14/22 -, dass ein firmeninternes Fußballturnier weder als Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung oder Werbeveranstaltung gilt. Mitarbeiter, die sich während eines solchen Spiels verletzen, erleiden daher keinen Arbeitsunfall und können keine Entschädigung von der Berufsgenossenschaft erwarten.

In dem vorliegenden Fall klagte ein Mitarbeiter einer Unternehmensgruppe, die jährlich ein Fußballturnier für die Belegschaft veranstaltet. 2018 verdrehte sich der Mitarbeiter beim Spiel das Knie und forderte daraufhin eine Entschädigung, da er den Vorfall als Arbeitsunfall ansah. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab und die Vorinstanzen unterstützten diese Entscheidung.

Der Kläger führte vor Gericht an, dass das Turnier als Werbemaßnahme des Unternehmens diente, da es im Internet beworben wurde und die gesamte Belegschaft eingeladen war. Zudem war das Unternehmen Hauptsponsor, es gab eine Preisverleihung und die Presse berichtete darüber. Daher sei die Verletzung während einer arbeitsbezogenen Tätigkeit erfolgt.

Das BSG wies diese Argumentation jedoch zurück. Es stellte klar, dass die Teilnahme an einem Firmenfußballspiel weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis sei. Der sportliche Wettkampf stehe im Vordergrund. Nur ein Teil der Belegschaft, die fußballinteressierten Mitarbeiter, nehmen daran teil. Dies widerspricht dem Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Auch als Werbemaßnahme sah das Gericht das Turnier nicht an. Allein die Berichterstattung in der Presse reiche nicht aus, um das Event als Werbung zu betrachten. Werbung hätte gezielt durch das Unternehmen in der Öffentlichkeit eingesetzt werden müssen, was in diesem Fall nicht geschah.

Das BSG bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen, wonach der Unfall kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist.


Arbeitsrecht - fristlose Kündigung wegen Äußerungen in privater Chat-Gruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

Arbeitsrecht - fristlose Kündigung wegen Äußerungen in privater Chat-Gruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

„Bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige in einer aus sieben Teilnehmern bestehenden privaten Chat-Gruppe bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten durfte, seine Äußerungen würden von keinem Beteiligten an Dritte weitergegeben.“

BAG, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23.

Hintergrund

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum August bis Dezember 2021 sowie die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Der Kläger arbeitete seit 1999 bei der Beklagten, die etwa 2100 Arbeitnehmer beschäftigt, zuletzt in seiner Position als Gruppenleiter Lagerlogistik. Der Kläger war seit 2014 mit fünf anderen Arbeitnehmern der Beklagten Mitglied einer Chat-Gruppe des Messengerdienstes WhatsApp. Von November 2020 bis Januar 2021 gehörte der Gruppe ein ehemaliger Arbeitskollege an. Die Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen des Erstgerichts langjährig befreundet, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger in einigen seiner Chat-Beiträge, wie auch verschiedene andere Gruppenmitglieder, in beleidigender, fremdenfeindlicher, sexistischer und menschenverachtender Weise über Vorgesetzte sowie Kollegen und rief teilweise zu Gewalt gegen diese auf.

Das vorübergehend der Chat-Gruppe angehörende Mitglied zeigte im Rahmen eines Gesprächs über einen Arbeitsplatzkonflikt einem Mitarbeiter der Beklagten den Chat-Verlauf auf seinem Smartphone, der davon eine Kopie an sich weiterleitete. Von dem Chat-Verlauf erlangten in der Folgezeit der Betriebsratsvorsitzende sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Beklagten Kenntnis. Im Juli 2021 teilte der betriebsratsvorsitzende Personalleiter der Beklagten während dessen Urlaubsabwesenheit telefonisch das Bestehen der Chat-Gruppe mit und berichtet über den Inhalt des ihm bekannten Chat-Verlaufs.

Im Nachgang zu diesem Gespräch übersandte er dem Personalleiter ein 316-seitiges Word-Dokument mit dem Inhalt des Chat-Verlaufs für die Zeit vom November 2020 bis Januar 2021. In einem unter dem 08.07.2021 verfassten Schriftstück bestätigte das ausgeschiedene Chat-Gruppenmitglied die inhaltliche Richtigkeit des Chat-Verlaufs. Diese Erklärung wurde anschließend einem Personalleiter weitergeleitet. In der Folgezeit hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22.07.2021 zum Inhalt des Chat-Verlaufs an. Die Beklagte kündigte nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos.

BAG: außerordentliche Kündigung wirksam

Hiergegen hat sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage gewandt. Er meint, der Inhalt des Chat-Verlaufs habe von der Beklagten nicht verwendet werden dürfen und dürfe auch nicht im Rechtsstreit verwertet werden, da es sich um einen rein privaten Austausch gehandelt habe. Das BAG urteilt, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können. Allein der Umstand, dass Äußerungen in einer privaten Chat-Gruppe erfolgt sind, führt nicht dazu, ihnen von vornherein eine Vertragspflichtwidrigkeit abzusprechen, wenn sie auf Vorgesetzte und Kollegen und damit auf betriebliche Umstände bezogen sind.

Bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte besteht in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht. Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnliche enge – auch rein freundschaftliche – Vertrauensverhältnisse. Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist allerdings, dass ein Verhältnis zwischen den an der Kommunikation beteiligten Personen besteht, dass in dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zum nahestehenden Familienangehörigen besteht.

Bei der rechtlichen Würdigung von diffamierenden oder ehrverletzenden Äußerungen über Vorgesetzte und / oder Kollegen sind die Umstände zu berücksichtigen, unter denen sie gefallen sind. Geschah dies in einem vertraulichen Austausch und Arbeitskollegen, vermögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer sicher davon ausgehen durfte, dass seine Kollegen die Äußerungen für sich behalten würden. Es bedarf daher einer besonderen Darlegung des Arbeitnehmers, warum dieser angesichts der Größe und Zusammensetzung des beteiligten Personenkreises berechtigt erwarten durfte, seine Äußerungen würden von keinem Beteiligten an Dritte weitergegeben

Bei dem Erhalt einer fristlosen Kündigung ist eine schnelle Reaktion erforderlich. Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei der kurzfristigen Erhebung einer notwendigen Kündigungsschutzklage gerne kompetent zur Verfügung.


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