Erbrecht - OLG Köln zur Anfechtung einer Erbschaft wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses (Beschluss vom 15.05.2017 – 2 Wx 19/2017)
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Erbrecht - OLG Köln zur Anfechtung einer Erbschaft wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses
(Beschluss vom 15.05.2017 – 2 Wx 19/2017)
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="958987"]Das Oberlandesgericht Köln hat die Beschwerde des Ehemanns (Beteiligter zu 1.) gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts Köln zurückgewiesen. Der Beschluss vom 21. September 2016, der die Erteilung eines Erbscheins verweigerte, wurde damit bestätigt. Die Entscheidung dreht sich um die Erbschaftsverteilung nach dem Tod von Frau TX, die keine Kinder hinterließ und ohne Testament verstarb.
Sachverhalt
Nach dem Tod der Erblasserin am 3. Januar 2015 beantragte ihr Ehemann beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn als Erben zu 3/4 und die Geschwister der Erblasserin zu je 1/8 ausweisen sollte. Die Schwester der Erblasserin und ihre Kinder schlugen die Erbschaft jedoch aus. Der Bruder (Beteiligter zu 2.) nahm die Erbschaft zunächst an, widerrief diese jedoch später, als sich herausstellte, dass der Nachlass vermutlich überschuldet war.
Entscheidung des Gerichts
Das Nachlassgericht wies den Antrag des Ehemanns auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Der Bruder der Erblasserin sei aufgrund seiner wirksamen Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht als Erbe anzusehen. Die Anfechtung wurde auf einen Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses und die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten gestützt. Der Ehemann legte dagegen Beschwerde ein, welche jedoch ebenfalls abgelehnt wurde.
Begründung
Das Gericht stellte fest, dass die Anfechtung der Erbschaftsannahme durch den Bruder rechtens war, da dieser irrtümlich von einem werthaltigen Nachlass ausgegangen war, der jedoch tatsächlich überschuldet war. Trotz der ursprünglichen Annahme der Erbschaft konnte der Bruder aufgrund der neuen Erkenntnisse die Erbschaft wirksam ausschlagen.
Damit bleibt der Ehemann als einziger Erbe zurück, jedoch ohne die gewünschte Bestätigung durch einen Erbschein für den Bruder.
Die Beschwerde wurde damit in allen Punkten zurückgewiesen, und der Ehemann trägt die Kosten des Verfahrens. Der Fall zeigt die Komplexität von Erbschaftsangelegenheiten, insbesondere wenn nachträglich finanzielle Belastungen des Nachlasses bekannt werden.
Bei solchen Sachverhalten stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte für Erbrecht kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Erbrecht – Anfechtung einer Erbschaft wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses
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Erbrecht – Anfechtung einer Erbschaft wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="126454"]Eine Erbschaft kann angefochten werden, wenn der Erbe sich über die Zusammensetzung des Nachlasses im Irrtum befunden hat. So kann derjenige, der eine Erbschaft angenommen hatte, ohne zu wissen, dass der Nachlass überwiegend aus Schulden besteht, die Erbschaft anfechten.
Die Überschuldung des Nachlasses ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Ein zur Anfechtung der Erbschaftsannahme berechtigender Irrtum liegt vor, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruht.
Eine Anfechtung der Erbschaft nach § 119 BGB ist damit möglich, wenn der Erbe bei Annahme der Erbschaft einem wesentlichen Irrtum unterlag. Die Irrtumsanfechtung kann er innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Irrtums erfolgen.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie eine Erbschaft angenommen haben und erst später feststellen, dass diese mit erheblichen Schulden belastet ist, könnten Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme der Erbschaft anfechten. Eine rechtzeitige Beratung ist in diesem Fall unerlässlich, um die gesetzlichen Fristen einzuhalten.
Wir stehen Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


