VW Abgasskandal - Neue Chance für Verbraucher - BGH spricht trotz Verjährung Neuwagenkäufern Restschadensersatz zu
VW Abgasskandal - Neue Chance für Verbraucher - BGH spricht trotz Verjährung Neuwagenkäufern Restschadensersatz zu
Besitzer eines vom Abgasskandal betroffenen Diesels, die nicht rechtzeitig gegen VW geklagt haben, können trotzdem Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Grundvoraussetzung ist, dass das Auto neu gekauft wurde. Dann kann Volkswagen zur Zahlung von sogenanntem Restschadensersatz verpflichtet sein, wenn die Forderungen schon verjährt sind, wie der Bundesgerichtshof am Montag urteilte (Az.: VI a ZR 8/21).
Die Karlsruher Richter entschieden in zwei Fällen aus Niedersachsen und Rheinland-Pfalz, das VW nicht nur den reinen Gewinn aus dem Verkauf herausgeben muss. Stattdessen läuft es wie beim eigentlichen Schadensersatz: VW muss den Kaufpreis größtenteils zurückerstatten. Dafür muss der Kunde sein Auto hergeben und sich die damit zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen.
Entscheidend ist, dass die Frist zur Klageeinreichung nun 10 Jahre ab Kauf beträgt gemäß § 852 S. 1 BGB. Eine Klage kommt also auch noch für Dieselbesitzer in Frage, die ihr Auto zwischen Februar 2012 und September 2015 erworben haben. Dies stellt eine große Erleichterung für Verbraucher dar, die nicht aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung des VW-Konzerns im Jahr 2015 sofort Klage eingereicht haben.
Die Entscheidung des BGH ist sehr zu begrüßen, haben wir es doch bisher auch immer für unverständlich gehalten, dass Verbraucher nur aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung des VW-Konzerns bereits im Jahr 2015 Kenntnis von den Ausmaßen des Abgasskandals gehabt haben sollen und Ihnen daher schon bewusst gewesen sein sollte, sofort Klage einzureichen. Autobesitzer, die einen vom VW Abgasskandal betroffenen Diesel fahren, den sie ab dem Jahr 2012 als Neuwagen erworben haben, können somit ihre Ansprüche auf Restschadensersatz noch gerichtlich geltend machen und durchsetzen.
Zögern Sie nicht, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens werden in der Regel von den Rechtschutzversicherungen komplett übernommen.
Gesellschaftsrecht und Abgasskandal - BGH bestätigt Verurteilung der Audi AG wegen Verwendung des von der VW AG hergestellten Dieselmotors EA189
Gesellschaftsrecht und Abgasskandal - BGH bestätigt Verurteilung der Audi AG wegen Verwendung des von der VW AG hergestellten Dieselmotors EA189
Eineinhalb Jahre nach dem ersten Abgasskandal-Urteil des BGH gegen VW hat der BGH nunmehr im Audi-Dieselskandal am 25.11.2021 gleich vier weitere richtungsweisende Entscheidungen gefällt und auch eine Schadensersatzhaftung der Audi AG bestätigt. Nachdem sich der BGH erneut verbraucherfreundlich positioniert hat, sollten nicht nur Kunden von Audi und VW, sondern alle vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzer spätestens jetzt mit aller Konsequenz ihre Ansprüche verfolgen.
Mit Urteilen vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21 hat der siebte Zivilsenat des BGH die Revisionen der Audi AG gegen vier Urteile des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen, mit denen die Audi AG, da sie Fahrzeuge mit von der Volkswagen AG gelieferten Motoren EA189 ausgestattet und in den Verkehr gebracht hatte, deren Motorsteuerung so programmiert waren, dass bei Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand der Stickoxidausstoß reduziert wurde, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt worden war, den Fahrzeugkäufern den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.
Begründet sind die Zurückweisungen der Revisionen vom Senat damit worden, dass das OLG im Ergebnis in allen vier Fällen rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA189 in Fahrzeugen der Audi AG beteiligter Repräsentant der Audi AG wusste, dass die von der Volkswagen AG gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden unzulässigen Prüfstands-Erkennungssoftware ausgestattet waren und daher die Audi AG, die für dessen vorsätzliches sittenwidriges Verhalten entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, vom OLG zu Recht als den Fahrzeugkäufern gegenüber nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig angesehen worden ist.
Die Karlsruher Richter stellten fest, dass das OLG München in der Überzeugung, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA189 in Fahrzeugen der Audi AG beteiligter Repräsentant der Audi AG im Sinne des § 31 BGB von der evident unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hat und dieser sich auch bewusst war, Fahrzeugkäufer durch den Kauf solcher, von ihnen nicht gewollter Fahrzeuge, zu schädigen, da es sich bei dem Motor um das Kernstück des Fahrzeugs handelt, der für das Fahrzeug von besonderer Bedeutung ist. Der serienmäßige Einsatz und die serienmäßige Verwendung des Motors EA189 mit erheblichen Haftungsrisiken ist auch persönlich für die über Einsatz und Verwendung des Motors entscheidenden Personen erheblich. Des Weiteren habe sich die Audi AG selbst mit der Entwicklung und Herstellung von eigenen Dieselmotoren befasst, weshalb sie sich deshalb zu der damaligen Zeit, wie auch jeder andere, mit der Entwicklung von Dieselmotoren befassten Fahrzeughersteller, der Herausforderung und Schwierigkeit bewusst war, die es darstellte, kostengünstig Stickoxidemissionen begrenzende Dieselmotoren zu produzieren, die, unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Verbots von Abschalteinrichtungen, die relevanten Stickoxidgrenzwerte einhalten müssen. Das OLG München erachtete es für ausgeschlossen, dass der serienmäßige Einbau und die serienmäßige Verwendung des Motors EA189 in ihren Fahrzeugen durch die Audi AG ohne eigene Kenntnis von der Funktion und den wesentlichen Merkmalen des Motors erfolgte.
Nach den Entscheidungen des BGH war das OLG also jeweils völlig zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA189 den Audifahrzeugen beteiligte Repräsentant der Audi AG im Sinne des § 31 BGB von der evident unzulässigen Umschaltlogik gewusst habe. Die Urteile des BGH sind nicht nur für Käufer von Dieselfahrzeugen mit EA189 Motoren relevant. Vielmehr haben die Feststellungen des BGH auch für die Haftung anderer Hersteller von Fahrzeugen mit verschiedensten Dieselmotoren erneut richtungsweisende Bedeutung. Wenn wie bei so vielen Modellen und Motoren eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden ist, wird man im Ergebnis eine Schadensersatzhaftung kaum mehr verneinen können.
Nicht nur die kleineren durch VW hergestellten Motoren des Typs E189, sondern insbesondere auch die durch die Audi AG produzierten 3,0 l V6 oder 4,2 l V8 Dieselmotoren, die in Fahrzeugen der Marken Audi, Porsche und Volkswagen verbaut sind, enthalten ebenfalls unzulässige Abschalteinrichtungen. Diese Ansprüche wegen Manipulationen an den Dieselmotoren sind grundsätzlich weder verjährt noch schadet ein Kauf des Kfz nach 2015. Da es aber bereits 2018 zu ersten Rückrufen kam, könnten Gerichte dies als Beginn für die Verjährungsfrist ansetzen. Man sollte daher keine Zeit verlieren.
Bei Fragen rund um das Thema Abgasskandal stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet kompetent zur Seite. In den meisten Fällen übernehmen die Rechtsschutzversicherungen die klageweise Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns hierzu gerne.
Dieselskandal - Entscheidung des EuGH - Städte dürfen über Dieselfahrverbote selbständig bestimmen
Dieselskandal - Entscheidung des EuGH - Städte dürfen über Dieselfahrverbote selbständig bestimmen
Hintergrund
Im Streit um die Abmilderung von Grenzwerten bei neuen Abgastests hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Klagen der Städte Paris, Brüssel und Madrid als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 13.01.2022, verbundene Rechtssachen C-177/19, C-178/19, C-179/19). Die Klagen richteten sich auf die Nichtigerklärung einer Verordnung der EU-Kommission, mit der sie die Stickoxidgrenzwerte für Autos der Euro 6 Norm faktisch neu festgelegt hatte.
Die Städte hatten sich zunächst an das Gericht der Europäischen Union (EuG) gewendet und dort in Teilen Recht bekommen. Gegen das Urteil hatten Deutschland, Ungarn und die EU-Kommission Rechtsmittel eingelegt. Der EuGH hob nunmehr die Entscheidung des Gerichts auf.
Hintergrund
Im Rahmen des Dieselabgasskandals hatte die Europäische Kommission ein strengeres Prüfverfahren zur Messung von Emissionen in der Betriebspraxis (RDE) eingeführt. Dieses sollte ein realistischeres Bild von den tatsächlichen Emissionen im realen Fahrbetrieb auf der Straße vermitteln. Doch weil mit dem strengeren Prüfverfahren die Fahrzeuge die Grenzwerte nicht einhalten konnten, bestimmte die EU-Kommission in der VO Nr. 2016/646 einen Konformitätsfaktor. Ein Grenzwert dürfte z.B. um das 2,1-fache überschritten werden. Die Europäische Kommission wollte damit Automobilherstellern entgegenkommen.
Paris, Brüssel und Madrid sahen im Konformitätsfaktor eine faktische Aufweichung des Grenzwertes. Sie erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung, da diese sie angeblich daran hindere, Fahrverbote für Fahrzeuge zu verhängen, die dem faktisch neu bestimmten Grenzwert entsprechen. Die Kommission erhob gegen die vorgenannten Klagen Einreden der Unzulässigkeit. Sie machte geltend, diese Städte seien von der streitigen Verordnung nicht unmittelbar betroffen.
Das Gericht der Europäischen Union gab den Klagen teilweise statt. Seiner Ansicht nach seien die klagenden Städte unmittelbar betroffen. Auch habe die EU-Kommission die Grenzwerte bei der Einführung von Messungen im praktischen Fahrbetrieb zu Unrecht faktisch erhöht. Dem schloss sich auch der Generalanwalt des EuGH Michael Bobek im Ergebnis an.
EuGH: Städte sind nicht unmittelbar betroffen
Der EuGH verneinte die Zulässigkeit der Klagen. Er präzisierte den Begriff der unmittelbar betroffenen Person als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Zwei Kriterien müssen hierfür nach Ansicht des EuGH kumulativ erfüllt sein. Zum einen muss sich die beanstandete Maßnahme auf die Rechtsstellung dieser Einheiten auswirken. Zum anderen darf sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen. Nach diesem Maßstab verneint der EuGH eine unmittelbare Betroffenheit der klagenden Städte. Nach Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2007/46 dürfen die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Teilnahme am Straßenverkehr von Fahrzeugen nicht untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Regelung hindere Städte nur daran, den Verkauf von Fahrzeugen zu untersagen, die der Verordnung entsprechen. Die spätere Teilnahme am Verkehr könne aber sehr wohl verboten werden. Die Städte können daher unbenommen Fahrverbote gegen Dieselautos aus Umweltschutzgründen verhängen. Die Verordnung wirkt sich daher nicht auf die Städte aus. Entsprechend seien diese von der Verordnung auch nicht unmittelbar betroffen, die Klage daher unzulässig. Mit dieser Argumentation begegnete der EuGH den Befürchtungen der Städte, gegen den jeweiligen Mitgliedstaat zu dem sie gehören, keine Vertragsverletzungsklage wegen Verstoßes gegen die Verordnung erhoben werden.
Auch wir sind der Ansicht, dass Kommunen auch weiterhin selbstständig über Fahrverbote entscheiden sollen können, weshalb wir die EuGH Entscheidung begrüßen.
Sind auch Sie mit Ihrem Fahrzeug vom Diesel Abgasskandal betroffen? Melden Sie sich gerne bei uns und vereinbaren einen Beratungstermin.



