Prozessuales zur Auskunftsverpflichtung des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten

Der BGH hat mit Urteil vom 31. Oktober 2018 -IV ZR 313/17 zu einem Dauerbrenner im Pflichtteilsrechtsstreit, der Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung und Zahlung, mit Blick auf die Verjährung wie folgt entschieden:

Der im Rahmen einer Stufenklage von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Pflichtteils-und Pflichtteilsergänzungsanspruch stellen zwar grundsätzlich zwei selbständige Ansprüche mit Unterschieden in der rechtlichen Ausgestaltung dar. Dies bedeutet aber nicht, dass die beiden Ansprüche hinsichtlich der Hemmung der Verjährung keinen wechselseitigen Einfluss aufeinander hätten. So ist anerkannt, dass durch die Klage auf Geltendmachung des ordentlichen Pflichtteils zugleich die Verjährung des Ergänzungsanspruchs gegen denselben Schuldner gehemmt wird und entsprechendes gilt, denn zunächst der Pflichtteilsergänzungsanspruch und danach erst der ordentliche Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird. Die Auskunftsansprüche nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB schließen sich zwar nicht gegenseitig aus. Vielmehr stehen sie dem Gläubiger grundsätzlich kumulativ zu, so dass er sie neben- oder hintereinander geltend machen kann, BGH, Urteil vom 2. November 1960 -V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 378. 13/17.

Dies war für die Detailfrage, ob in der Auskunftsstufe die Klage auf die Abgabe eines privatschriftlichen Verzeichnisses auch die Verjährung für das Verlangen eines notariellen Verzeichnisses über den Nachlassbestand hemmt, noch zu entscheiden.

Zwar wird allgemein angenommen, das amtliche Verzeichnis biete gegenüber dem privatschriftlichen Verzeichnis eine größere Gewähr für Klarheit, Übersichtlichkeit und Richtigkeit, da der Notar zur Vornahme von Ermittlungen berechtigt und verpflichtet sowie für den Inhalt des Nachlassverzeichnisses verantwortlich sei. Dies ändert aber nichts daran, dass das private und das notarielle Verzeichnis inhaltlich wesensgleich sind. Schuldner des Verzeichnisses ist jeweils der Erbe. Das Verzeichnis soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, durch eine Auskunft über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles und die ergänzungspflichtigen Schenkungen seinen Pflichtteils-und Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen. Der Anspruch auf Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses entspringt auch demselben mit der Klage bereits vorgetragenen Lebenssachverhalt und dient demselben Ziel, nämlich der Klägerin die Bezifferung Ihres Pflichtteilsanspruches zu ermöglichen.

Daher hemmt der im Rahmen einer Stufenklage von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Im Rahmen der prozessualen Durchsetzung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Wege der Stufenklage, sind Streitigkeiten schon auf der Auskunftsstufe über Vollständigkeit, Richtigkeit und Qualität der zu erteilenden Auskünfte und deren Ausgang aufgrund der Relevanz für den realen und fiktiven Nachlassbestand als Berechnungsgrundlage für die Anspruchshöhe oft entscheidend.

Gleichwohl sollte unseres Erachtens die gerichtliche Auseinandersetzung die ultima ratio sein. Bei frühzeitiger Mandatierung lassen sich Pflichtteilsstreitigkeiten meist wirtschaftlich zügig und sinnvoll für die Beteiligten einvernehmlich lösen, mag auch mit harten Bandagen um die Anspruchshöhe gekämpft und verhandelt werden. Emotionen sollten dabei selbstdiszipliniert möglichst ausgeblendet werden. Im Focus steht Geld. Mit einem Prozess sind zudem stets Unwägbarkeiten und hohe Kosten, auch für Wertgutachten verbunden. Verjährungsprobleme durch Zeitknappheit sollten möglichst vermieden werden.

Gerne beraten wir Sie zur Lösung Ihrer Pflichtteilsangelegenheit.