Erbrecht - Zur Zuständigkeit des Nachlassgerichts außerhalb eines Erbscheinverfahrens
- „Das Nachlassgericht ist außerhalb eines Erbscheinverfahrens auch im Rahmen der ihm nach dem bayrischen Landesrecht (Art. 37 bei AGGVG) obliegenden Erbenermittlungspflicht mangels einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft oder einer Anfechtung deren Annahme durch einen förmlichen Feststellungsbeschluss zu entscheiden.
- Gegen einen gleichwohl ergangenen Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts ist die befristete Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) statthaft; sie führt zur Aufhebung eines solchen Beschlusses“.
(OLG Nürnberg- 1. Zivilsenat, Beschluss vom 01.12.2021- 1 W 3870/21)
Bei Fragen hinsichtlich der Erteilung eines Erbscheins oder über die Möglichkeit der Ausschlagung bei einem Erbfall stehen wir Ihnen in unserer auf das Erbrecht spezialisierten Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht