Erbrecht – Widerruf Testament

1.
Dem Anspruch auf jederzeitige Rückgabe eines gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung nach den §§ 2272, 2256 Abs. 2 Satz 1 BGB steht es nicht entgegen, wenn in derselben öffentlichen Urkunde zugleich ein Ehevertrag errichtet sowie ein Pflichtteilsverzicht vorgenommen wurde.

2.
Soweit gemäß § 2300 Abs. 2 BGB für einen Erbvertrag gilt, dass dieser nur aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden kann, wenn er ausschließlich Verfügungen von Todeswegen enthält, so ist diese Regelung nicht auf Testamente anzuwenden.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2022, AZ: 14 W 6/22

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