Erbrecht - Testamentseröffnung ausnahmsweise mit Kopie

Das Oberlandesgericht München hat zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testamentes bei Überleben eines Ehepartners anhand einer Kopie entschieden (OLG München, Beschluss vom 07.04.2021 – 31 Wx 108/21).

Grundsätzlich ist nur das Original einer letztwilligen Verfügung, nicht aber eine einfache Kopie hiervon zu eröffnen. Aus dem Grundsatz, dass die Erbfolge aber auch aus einer nur noch in Kopie vorhandenen letztwilligen Verfügung festgestellt werden kann, folge jedoch, dass in einem solchen Fall ausnahmsweise die Kopie zu eröffnen ist, so das OLG München in seinem Beschluss vom 07.04.2021.

Zu eröffnen ist danach grundsätzlich das gesamte Schriftstück. Eine Ausnahme gilt lediglich bei trennbaren Verfügungen des überlebenden Ehepartners in gemeinschaftlichen Testamenten, da nur die Verfügungen des verstorbenen Ehepartners zu eröffnen sind, § 349 Abs. 1 FamFG. Dabei komme es für die Frage der Trennbarkeit nicht auf die Wünsche und Geheimhaltungsinteressen der Eheleute, sondern allein auf die konkrete Ausgestaltung und sprachliche Fassung des gemeinschaftlichen Testaments an.

Liegt nur eine von einem Ehepartner handschriftlich niedergelegte und sodann von beiden Ehepartnern unterschriebene gemeinsame letztwillige Verfügung vor, in der Formulierungen wie „wir“ und „unser“ gewählt wurden, ist eine derartige Trennung und damit nur teilweise Eröffnung nicht möglich.

 

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