Erbrecht: Testament und Vorsorge in Zeiten der Coronakrise

Die Corona-Pandemie führt uns gerade vor Augen, wie angreifbar und verletzlich wir sind. Gerade jetzt ist es besonders wichtig, Vorsorgemaßnahmen für den Fall von Krankheit und Tod zu treffen. Sie selbst haben es in der Hand, was mit Ihnen und vor allem mit Ihrem Vermögen passieren soll.

Das Erbrecht bietet einige Vorsorgeinstrumente, um sich selbst und Ihr Vermögen für den Ernstfall abzusichern.

Hierzu zählen insbesondere die Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung, die Patientenverfügung sowie die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages.

1. Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung

Die Vorsorgevollmacht dient der Vermeidung staatlicher Betreuung.

Sie ermöglicht es, bereits frühzeitig eine mit Vertrauen ausgestattete andere Person zu bevollmächtigen und damit im Ernstfall ein amtliches Betreuungsverfahren zu vermeiden. Vielen ist nicht bekannt, dass es bei Krankheit kein grundsätzliches Vertretungsrecht zwischen Eheleuten oder zwischen Kindern und Eltern gibt. Wenn Erkrankte nicht mehr selbst fähig sind, ihre Angelegenheiten zu regeln, muss ein amtlicher Betreuer bestellt werden. Um dies zu vermeiden, ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll. Diese ermöglicht es eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die dann bestimmte oder sämtliche Angelegenheiten übernimmt.

Die Vorsorgevollmacht wird oft auch mit einer Betreuungsverfügung kombiniert. Diese ist wichtig, wenn die Vorsorgevollmacht an ihre Grenzen stößt oder der Bevollmächtigte seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann oder will. Durch die Betreuungsverfügung kann der Betroffene einen gewissen Einfluss nehmen, so kann man insbesondere bestimmen wer zum Betreuer bestellt werden soll oder nicht.

2. Patientenverfügung

Die Patientenverfügung betrifft die medizinische Versorgung im Krankheitsfall, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern. Durch die Verfügung kann man bereits frühzeitig den eigenen Willen festhalten, um im Ernstfall eine mit dem eigenen Willen übereinstimmende medizinische Versorgung zu erhalten. So kann man den Angehörigen die oft einschneidenden Entscheidungen über die Heilbehandlung abnehmen.
Es ist äußerst wichtig, dass die Patientenverfügung ausreichend bestimmt ist und aus ihr eindeutig hervorgeht, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt oder nicht durchgeführt werden.

3. Testament und Erbvertrag

Zur Vorsorge gehört insbesondere die Regelung des Nachlasses. Nicht nur in Zeiten von Covid-19 sondern generell sollte man diesbezüglich möglichst früh vorsorgen.

Die gesetzliche Erbfolge entspricht häufig nicht dem tatsächlichen Willen. Nach der gesetzlichen Erbfolge fällt der Nachlass mit dem Tod unmittelbar kraft Gesetzes an den Ehepartner und die Kinder. Andere Angehörige werden von der Erbfolge ausgeschlossen.

Um Streitigkeiten vorzubeugen und zu erreichen, dass der eigene Wille erfüllt wird, ist es wichtig, dass das Testament eindeutig formuliert ist und keinen Interpretationsspielraum bietet. Hierzu sollte fachlicher Rat eingeholt werden.

In einem Testament können Bestimmungen über Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge, die Erbeinsetzung, die Enterbung, Anordnung der Vor- und Nacherbfolge, die Ersatzerbfolge, Bestimmungen über Vermächtnisse, Auflagen, den Pflichtteil, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers etc. getroffen werden.

Gemeinschaftliches Ehegattentestament

Eine Alternative für Ehegatten bildet das gemeinschaftliche Ehegattentestament nach § 2265 BGB. Eheleute eingetragene Lebenspartner nach § 10 IV LPartG sind im Erbrecht privilegiert. Sie können ihre Erbfolge gemeinsam in einer Urkunde regeln. Ausreichend ist dabei, wenn einer der Partner das gemeinschaftliche Testament handschriftlich erstellt und beide die Urkunde im Nachgang unterschreiben. Im Gegensatz zu einem Einzeltestament können die Eheleute hier in gewissem Umfang eine Bindungswirkung für ihre erbrechtlichen Anordnungen erzeugen. Sie können insbesondere sicherstellen, dass der überlebende Ehepartner nach dem Tod des erstversterbenden Partners die gemeinsam vorgenommenen erbrechtlichen Regelungen nicht ohne weiteres wieder außer Kraft setzt und seinerseits abweichend testiert. Es sind verschiedenste Regelungsmöglichkeiten denkbar, wie die gegenseitige Vollerbeneinsetzung, die Vorerbeinsetzung oder die Vermächtnislösung.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist wie das Testament eine Verfügung von Todes wegen. In ihm wird folglich der letzte Wille des Erblassers bezüglich der Erbeinsetzung, möglicher Vermächtnisse und Auflagen sowie ggf. die Wahl des anzuwendenden Erbrechts festgehalten. Während im Testament der Nachlass lediglich unter den Erben verteilt wird, ist die Wirkung eines Erbvertrages deutlich umfangreicher. Zudem handelt es sich bei ihm um einen gegenseitig verpflichtenden Vertrag. Das bedeutet, dass sich der Erblasser zur Überlassung (eines Teils) seines Nachlasses verpflichtet, aber im Gegenzug auch etwas erhält – zum Beispiel eine Pflegeleistung o. ä. Der Erbvertrag muss im Beisein aller Vertragsparteien notariell beurkundet werden und kann nur persönlich vom Erblasser – und nicht von einem Vertreter oder Betreuer – geschlossen werden.

Durch die Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages können Sie sicherstellen, dass ihr tatsächlicher Wille zum tragen kommt und Streitigkeiten unter den Erben vermieden werden.

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der unterschiedlichen Vorsorgemöglichkeiten und entwickeln gemeinsam mit Ihnen einen individuell auf Sie abgestimmten Vorsorgeplan, damit Sie für den Ernstfall gewappnet sind.

Wir bieten Ihnen während der Coronakrise unsere Beratungsleistung selbstverständlich auch telefonisch an und stimmen die Kosten im Vorfeld mit Ihnen ab.