Erbrecht – Testament – Klare Formulierungen sind wichtig
- Zur Auslegung des Begriffes „vorhandenes Bargeld“ in einem privatschriftlichen Testament.
- Wendet der Erblasser im Wege des Vermächtnisses mehreren Vermächtnisnehmern das bei seinem Tode „vorhandene Bargeld“ zu, ist eine Auslegung, wonach dieses Bargeld auch leicht verfügbare Bankguthaben erfasst (OLG Karlsruhe vom 03.05.2007 – 19 U 58/5, ZEV 2007, 380) möglich, aber nicht zwingend.
- Es gibt keine Regel, nach der unter dem Begriff Bargeld zwangsläufig auch das auf Bankkonten liegende Geld umfasst wird.
Hintergrund
Barvermögen – ausschließlich Bargeld oder auch leicht zugängliches Bankguthaben? Diese Frage hat das OLG München zu entscheiden, da der Kläger die Ansicht vertrat, die Erblasserin hätte ihr gesamtes Vermögen mit dem Begriff Bargeld bezeichnet. Daher hätte er deutlich mehr geerbt, als zunächst angenommen.
OLG München
Nach langen Rechtsstreitigkeiten entschied das OLG München in zweiter Instanz als Berufungsgericht, den Begriff Barvermögen nur auf das vorhandene Bargeld zu beziehen. Die Klage wurde somit abgewiesen und der Kläger ging leer aus. Der Begriff Bargeld umfasst nur das physische Bargeld, nicht jedoch das gesamte Geldvermögen, namentlich privater Bankkonten.
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