Erbrecht – OLG Bamberg zu den Anforderungen an die form- und fristgerechte Anfechtung der Erbausschlagung
- Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffe4ntlich- beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht.
- Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der
Erbausschlagung nicht aus. - Einem Nachlassgläubiger steht gemäß § 792 ZPO eine Antragsbefugnis zur Erteilung eines Erbscheins nur dann zu, wenn er einen titulierten Anspruch gegen den Nachlass hat.
OLG Bamberg, Beschluss vom 21.03.2022 – 2 W 35/21
Die Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig es ist, dass im Vorfeld genau überlegt wird, ob man Erbschaften ausschlägt oder annimmt und in der Folge sich darüber auch bewusst ist, dass Anfechtungserklärungen nur innerhalb einer bestimmten Frist erklärt werden können. Zudem müssen diese stets im Original beim Nachlassgericht eingehen.
Unsere auf das Erbrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen zum Thema Erbausschlagung oder Anfechtung der Erbausschlagung kompetent zur Verfügung.
Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht