Erbrecht – notarielles und privates Testament – welches ist wirksam?
Wird ein notarielles Testament durch ein privates Testament widerrufen, wird das notarielle durch die spätere erneute Unterschrift nicht wieder wirksam.
OLG München, Beschluss vom 26.01.2022, AZ: 31 Wx 441/21
Hintergrund
Der Erblasser hatte am 19.10.2017 ein notarielles Testament errichtet. Ein Jahr später errichtete er am 26.10.2018 ein weiteres privatschriftliches Testament. Darin änderte er die Erbfolgenregelung aus dem notariellen Testament ab. Am 09.05.2019 versah der Erblasser eine Abschrift des notariellen Testaments vom 19.10.2017 erneut mit seiner Unterschrift und trug das Datum der erneuten Unterschrift im Jahr 2019 ein. Nach dem Tod des Erblassers beantragte der in dem notariellen Testament genannte Erbe bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins. Das Nachlassgericht wies diesen Erbscheinsantrag als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG teilte die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde ab. Nach Ansicht der Münchner Richter hat der Erblasser mit seiner erneuten Unterschrift unter der Abschrift des notariellen Testaments weder ein neues wirksames Testament, noch in Bezug auf das private Testament aus dem Jahr 2018 ein Widerrufstestament errichtet. Denn die erneute unterzeichnete Abschrift des notariellen Testaments stellt weder ein wirksames privates, noch ein wirksames notarielles Testament dar.
Privates Testament muss gänzlich handschriftlich verfasst sein
Zur Wirksamkeit eines privaten Testaments ist es unabdingbar, dass das Testament vollständig eigenhändig verfasst wird. Ein notarielles Testament setzt zwingend die Beurkundung durch einen Notar voraus. Dies war vorliegend nicht erfolgt.
Damit hatte die erneute Unterschrift unter der Abschrift des notariellen Testaments keinerlei erbrechtliche Auswirkung auf die Erbfolge. Diese richtet sich alleine nach dem privaten Testament aus dem Jahr 2018.
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Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
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