Erbrecht – Notar ist Testamentsvollstrecker
Ein Notar darf selbst Testamentsvollstrecker sein. Er darf seine eigene Einsetzung als solcher aber nicht beurkunden. Der BGH befand die Vorgehensweise eines Notars, der zunächst einen Erbvertrag beurkundete und dann einen anschließenden eigenhändigen Nachtrag der Mandantschaft mit dem Vertrag verband und zusammen verwahrte, für rechtmäßig. Die Vorschriften, die die Beurkundung der eigenen Einsetzung verhinderten, dienten nur dem Schutz des Notars vor einem Interessenkonflikt.
(BGH, Beschluss vom 23.02.2022 – IV ZB 24/21)
Hintergrund
Ein Ehepaar ging zu einem Notar, um einen Erbvertrag zu errichten, der von diesem auch gleich beurkundet wurde. Anschließend schrieben die Eheleute handschriftlich einen Nachtrag, wonach sie den Notar zum Testamentsvollstrecker bestimmten. Dieser Nachtrag wurde dem Erbvertrag beigefügt. Nach dem Tod des Mannes beantragte der Notar die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Das Nachlassgericht am Amtsgericht Geldern lehnte ab. Daraufhin beschwerte sich der Notar beim Oberlandesgericht Düsseldorf und bekam Recht. Die Erben wehrten sich gegen die Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof – ohne Erfolg.
Notar hat Vertrag beurkundet
Dem Notar ist den Karlsruher Richtern nach das geforderte Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, da er durch die letztwillige Verfügung des Erblassers dazu ernannt worden ist. Die §§ 27, 7 Nr. 1 Beurkundungsgesetz stünden dem nicht entgegen. Das Verbot in den genannten Vorschriften, wonach der Notar nicht in der Erbvertragsurkunde zum Testamentsvollstrecker ernannt werden darf, da er hierdurch in einen Interessenkonflikt gerät, sei hier nicht einschlägig. Er habe nur den Erbvertrag beurkundet, nicht die Bestimmung zum Testamentsvollstrecker. Dieser Nachtrag sei eigenhändig und nicht nach § 2232 BGB zur Niederschrift eines Notars errichtet worden. Der Notar habe den Nachtrag zwar gemäß § 44 Satz 1 Beurkundungsgesetz mit dem Erbvertrag verbunden und zusammen mit ihm verwahrt. Diese Verbindung führt dem BGH nach jedoch nicht dazu, dass der Nachtrag mit dem Erbvertrag zu einer einheitlichen notariellen Urkunde verschmelze. § 44 Beurkundungsgesetz entfalte keine konstitutive Wirkung, sondern beuge einfach nur dem Verlust von einzelnen Blättern vor.
Vorgehen nicht rechtsmissbräuchlich
Selbst wenn der Notar dies den Eheleuten dieses Vorgehen selbst vorgeschlagen hat, handelte er damit nicht rechtsmissbräuchlich mit der Folge der Nichtigkeit des Nachtrags, so die Karlsruher Richter. Die §§ 27, 7 Beurkundungsgesetz sollten nicht verhindern, dass der Notar auch der Testamentsvollstrecker werde. Verboten sei allein, dass der Notar seine eigene Einsetzung beurkunde, da er damit in einen Interessenkonflikt gerate.
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Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
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