Erbrecht - Nachlasssache: Für Testamentseröffnungsverfahren ist Kopie ausreichend
Liegt das Original des Testaments nicht vor, kann vom Nachlassgericht auch eine private Kopie der Originalurkunde zur Eröffnung des Testaments herangezogen werden. Auf diese Weise kann eine zeitnahe geordnete Nachlassabwicklung gewährleistet werden, so das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 19.08.2022 (AZ.: 3 Wx 119/22).
Hintergrund
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Witwe aus Oberhausen. Sie hatte beim Nachlassgericht aufgrund des Todes ihres Ehemannes beantragt, das Testamentsverfahren zu eröffnen. Hierzu werden Verfügungen des Verstorbenen vorgelegt, die seinen letzten Willen betreffen. Andererseits wird ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag bei Todesfall automatisch an das Nachlassgericht übermittelt, sodass die Beantragung einer Testamentseröffnung entfällt.
Hier reichte die überlebende Ehefrau eine Kopie eines vom Erblasser am 02.01.1976 errichtetes privates Testament ein. Danach war sie Alleinerbin. Die Witwe sagte, sie habe von ihrem Mann eine Kopie zur Aufbewahrung erhalten. Sie wusste nicht, warum er ihr das Original nicht gegeben hatte. Mit der Testamentseröffnung wollte die Frau einen Erbschein beantragen.
Nachlassgericht weigert sich
Das Nachlassgericht weigerte sich jedoch, das Testament zu eröffnen, da die Kopie keine vollständige und unverfälschte Wiedergabe des letzten Willens biete.
OLG: Kopie ausreichend
Das OLG hat dann entschieden, dass beim Nachlassgericht auch mit einer Kopie eines Testaments das Testamentsverfahren eröffnet werden könne. Durch das Testamentseröffnungsverfahren sollen bestehende Verfügungen zeitnah festgestellt und den Erben zur Kenntnis gebracht werden. Vom Nachlassgericht werde hier summarisch geprüft, ob ein Testament plausibel ist, jedoch nicht, ob es auch rechtswirksam ist.
Für die Eröffnung des Testamentsverfahrens müsse damit auch eine Kopie ausreichen. Außerdem sei allgemein anerkannt, dass auch ein offensichtlich formunwirksames Testament zu eröffnen sei. Das müsste dann auch für Kopien Geltung haben. Daher greife das Argument, eine Kopie stelle nicht die unverfälschte Wiedergabe des Inhalts sicher, hier nicht. Diese Gefahr liege auch bei nicht oder nicht am Ende unterzeichneten Testamenten vor. Derartige Testamente seien möglicherweise nicht wirksam, dennoch seien auch diese zu eröffnen. Wenn die Wirksamkeit eines Testaments fraglich sei, dann könne dies später im Erbscheinverfahren oder mit einer Erbenfeststellungsklage geklärt werden.
Hinsichtlich letztwilliger Verfügungen und Testamentsauslegungen stehen Ihnen unsere auf das Erbrecht spezialisierten Anwälte gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht