Erbrecht – KG Berlin zum unrichtig gewordenen Testamentsvollstreckerzeugnis

Ist nach den Feststellungen des Nachlassgerichts ein von ihm ausgestelltes Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig geworden, da nach Erledigung von dem Erblasser den Testamentsvollstrecker übertragene Aufgaben nur noch eine überwachende Testamentsvollstreckung verbleibt, kann der Beschluss, mit dem das Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen wird, ein geeigneter Nachweis dafür sein, dass der Erbe in der Verwaltung und Verfügung über ein Grundstück durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht beschränkt wird. Bei der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Erben ist nicht zugleich ein Testamentsvollstreckervermerk einzutragen. (KG Berlin, Beschluss vom 13.10.2022 – 1 W 268/22)

Hintergrund

Der am 05.03.2019 verstorbene eingetragene Eigentümer errichtete am 11.09.2017 von Todeswegen ein Testament und bestimmte die Beteiligte als gemeinnützige Stiftung zu seiner Alleinerbin. Unter Ziffer 3.) der Urkunde heißt es unter anderem:

„Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Sofern ich nicht selbst einen Testamentsvollstrecker bestimme, soll das zuständige Nachlassgericht die Bestimmung vornehmen. Der Testamentsvollstrecker soll alles tun, damit die Stiftung nach bürgerlichem Recht entsteht, die Rechtsfähigkeit erlangt und als gemeinnützig anerkannt wird. Der Testamentsvollstrecker soll ferner meine weiteren Verfügungen in diesem Testament ausführen, die Einhaltung meiner Auflagen überwachen und durchsetzen und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“

Handschriftlich bestimmte der eingetragene Eigentümer am 11.10.2017 den Notar zum Testamentsvollstrecker, den das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 16.04.2019 ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellte. Die Beteiligte wurde am 16.12.2021 von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung als rechtsfähig anerkannt. Im Hinblick hierauf zog das Amtsgericht Kreuzberg das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 16.04.2019 mit Beschluss vom 26.01.2022 ein. Dem Testamentsvollstrecker stünden mit der Anerkennung der Beteiligten keine Befugnisse nach den §§ 2203 – 2206 BGB mehr zu. Seine Aufgaben beschränken sich nunmehr auf Verwaltungsbefugnisse nach § 2208 Abs. 2 BGB.

Mit Beschluss vom 04.03.2022 entließ das Amtsgericht Kreuzberg den Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund wegen grober Pflichtverletzung bei der Amtsführung. Der 19. Zivilsenat des Kammergerichts wies die gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Kreuzberg erhobenen Beschwerden des Testamentsvollstreckers mit Beschlüssen vom 20.06.2022 zurück. Mit am 04.02.2022 bei dem Grundbuchamt eingegangen Schreiben vom 21.01.2022 hat die Beteiligte die Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Das Grundbuchamt hat der Beteiligten mit Verfügung vom 04.04.2022 unter Fristsetzung aufgegeben, ein neues Testamentsvollstreckerzeugnis vorzulegen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 08.04.2022, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 24.05.2022 nicht abgeholfen hat.

KG Berlin – Beschwerde teilweise begründet

Die Eintragung des Erben in eines im Grundbuch eingetragenen Eigentümers erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 GBO, wenn die Erbfolge durch einen Erbschein, oder, falls sie auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, durch Vorlage der Verfügung in der Niederschrift über ihre Eröffnung nachgewiesen wird, § 35 Abs. 1 GBO. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen mit einzutragen, § 52 GBO. Durch den im Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk wird verlautbart, dass das Grundstück der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt und das Verfügungsrecht der Erben darüber ausgeschlossen oder beschränkt ist.

Die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks unterbleibt, wenn nachgewiesen ist, dass das Grundstück der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt. Wie stets in Verfahren vor dem Grundbuchamt ist dieser Nachweis in besonderer Form zu erbringen. Eine Eintragung im Grundbuch soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzung der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden, § 29 Abs. 1 GBO.

Danach ist das Grundbuchamt hier mit Recht in die Prüfung der Erforderlichkeit der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks eingetreten. Der eingetragene Eigentümer hatte ausdrücklich Testamentsvollstreckung angeordnet.

Zutreffend ist auch die Auffassung des Grundbuchamts, dass ein entsprechender Vermerk dann nicht einzutragen ist, wenn sich die Aufgaben des Testamentsvollstreckers lediglich noch auf die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des § 2208 Abs. 2 BGB beschränken (so genannte beaufsichtigende Vollstreckung). Dann stehen dem Testamentsvollstrecker die Befugnisse nach §§ 2203 – 2206 BGB nicht zu, insbesondere hat er den Nachlass nicht zu verwalten und kann auch über einzelne Nachlassgegenstände nicht verfügen. Die Wahrnehmung dieser Rechte steht somit dem Erben zu.

Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis oder sonstigen Rechtsstellungen des Testamentsvollstreckers ist ein von dem Nachlassgericht auszustellendes Zeugnis, § 2368 BGB, besonders geeignet. Liegt es vor, dass das Grundbuchamt an die dortigen Feststellungen gebunden, zu einer eigenen ergänzenden oder berichtigenden Auslegung der Verfügung von Todeswegen ist es nicht berechtigt.

Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt, ist diese in dem Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben, § 354 Abs. 2 FamFG. Sind solche Angaben in dem Zeugnis nicht enthalten, ist von der gesetzlichen Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, § 2205 Satz 2 und 3 BGB auszuwählen.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das die Beschränkung der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers auf die Befugnisse aus § 2208 Abs. 2 BGB ausweist, als geeignetes Mittel erachtet hat, die Unsicherheit über das Erfordernis der Eintragung eines Vermerks nach § 52 GBO zu beseitigen.

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