Erbrecht - Gemeinschaftliches Testament: Auch zwei getrennte Ehegattentestamente können Bindungswirkung entfalten

Das OLG Hamm hat in Bezug auf ein gemeinschaftliches Testament eines der wichtigsten Probleme beim Ehegattentestament beleuchtet, die Bindungswirkung.

Wenn Ehegatten beispielsweise gemeinsam testieren: „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Erbe des letzten von uns ist unser Sohn.“

In so einem Fall ist nach dem Gesetz zu prüfen, ob das Testament Bindungswirkung entfaltet oder nicht. Entfaltet es Bindungswirkung, so kann der Überlebende nicht neu testieren und beispielsweise auch Pflegepersonen von Todes wegen Bedenken. Wenn im Testament nichts Näheres geregelt ist, muss im Streitfall das Gericht versuchen, den wirklichen Willen beider Ehegatten bei der Errichtung der Urkunde aufzuklären, gibt es hier keine näheren Anhaltspunkte, so gibt es eine gesetzliche Vermutungsregelung, die für die Bindungswirkung spricht. Es ist daher immens wichtig, dass jedes Testament von den Ehegatten so geregelt ist, ob der Überlebende zu Änderungen berechtigt ist oder nicht. Eine solche Klarstellung sollte selbst dann im jeweiligen Testament vorgenommen werden, wenn die Ehegatten zwei getrennte Urkunden errichten, also jeder ein Testament für sich selbst, beide Testamente sollten im Wesentlichen den gleichen Inhalt haben, denn dann stellt sich nach der Rechtsprechung die beispielsweise auch vom OLG Hamm erörterte Frage, ob nicht trotz zweier getrennter Urkunden von einem gemeinschaftlichen Testament mit Bindungswirkung auszugehen ist. OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2021 – I -10 W 9/21

 

Die Entscheidung zeigt, dass ein gemeinschaftliches Ehegattentestament auch in der Form von zwei sich aufeinander beziehenden Einzeltestamenten errichtet werden kann. Bei der Formulierung insbesondere der wechselbezüglichen Verfügungen ist Vorsicht geboten, weshalb sie sich bei der Errichtung gemeinschaftlicher Ehegattentestamente professionelle Hilfe suchen sollten.

 

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