Erbrecht – Europäischer Gerichtshof zur Anwendung des Rechts des Mitgliedsstaates
Der Artikel 13 und 28 der Verordnung EU Nr. 650/212 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses sind dahingehend auszulegen, dass eine von einem Erben vor einem Gericht des Mitgliedsstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts abgegebene Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft als hinsichtlich ihrer Form wirksam gilt, wenn die vor diesem Gericht geltenden Formerfordernisse eingehalten worden sind, ohne dass es für diese Wirksamkeit erforderlich wäre, dass sie die Formerfordernisse erfüllt, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todeswegen anzuwendenden Recht beachtet werden müssten.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 02.06.2022 – C-617/20
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