Erbrecht – Entlassung des Testamentsvollstreckers bei grober Pflichtverletzung

Das OLG Saarbrücken entschied mit Beschluss vom 06.08.2018 – 5 W 2/18, dass Erben den Testamentsvollstrecker nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe entlassen können.

Hintergrund

Eine Frau hinterließ ein notarielles Testament, in welchem sie ihre Großnichten zu Erbinnen einsetzte. Zudem bestimmte sie einen befreundeten Rechtsanwalt und dessen Tochter, ebenfalls Rechtsanwältin, zu Testaments- bzw. Ersatztestamentsvollstreckern. Dem Rechtsanwalt und seiner Familie vermachte sie zudem ein Grundstück, Möbel, Hausrat und einen größeren Geldbetrag. Der Rechtsanwalt sorgte auch dafür, dass die Frau kurz vor ihrem Tod für geschäftsunfähig erklärt wurde. Nach dem Tod der Frau verlangten ihre Erbinnen von dem Rechtsanwalt Auskunft über einen Grundstücksverkauf der Erblasserin an die Familie des Rechtsanwalts, für den als Gegenleistung langjährige monatliche Rentenzahlungen vorgesehen waren. Dies verweigerte der Rechtsanwalt jedoch.

OLG Saarbrücken: Wichtiger Grund notwendig

Das OLG Saarbrücken entschied, dass ein wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegen kann, wenn dieser durch sein Verhalten den Eindruck hervorruft, er setze sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinweg. Wenn der Missbrauch des vom Erblasser in den Testamentsvollstrecker gesetzten Vertrauens durch schwere Verfehlungen im Raume steht, kann dies die Fortsetzung der Zusammenarbeit für die Beteiligten ebenso unzumutbar machen. Dies ist der Fall, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Testamentsvollstrecker seine Rechtsstellung dazu benutzt, sich aus der ihm anvertrauten Vermögensmasse ungerechtfertigt zu bereichern. Unter diesen Voraussetzungen kann zudem auch ein vom Erblasser benannter Ersatztestamentsvollstrecker schon vor Aufnahme seiner Amtsgeschäfte entlassen werden. Da diese Voraussetzungen hier nicht vorlagen, wies das OLG das Nachlassgericht an, beide Testamentsvollstrecker zu entlassen und einen neuen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Fazit

Ein Testamentsvollstrecker kann also auf Antrag eines Erben vom Nachlassgericht entlassen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist insbesondere in einer groben Pflichtverletzung oder in der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu sehen. Weitere wichtige Entlassungsgründe sind Verstöße des Testamentsvollstreckers gegen Anordnungen des Erblassers oder grobe Verstöße gegen seine Pflicht zur Rechnungslegung, zur Auskunftserteilung und zur ordnungsgemäßen Unterrichtung der Erben. Auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben kann ein wichtiger Grund zur Entlassung sein, wobei hier ein sehr strenger Maßstab anzulegen ist. Es soll den Erben nicht einfach ermöglicht werden, einen unliebsamen Testamentsvollstrecker entlassen zu können.

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