Erbrecht – BGH sichert Kindern von EU-Ausländern den Erbpflichtteil
Nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland können EU-Ausländer nicht die Kerngedanken des deutschen Erbrechts umgehen. Dies hat der BGH in Karlsruhe am 22.07.2022, mit Urteil entschieden. (AZ: IV ZR 110/21).
Nach EU-Recht gilt für Erbschaften zunächst das Recht am Wohnsitz. Die EU-Erbverordnung erlaubt es zugezogenen EU-Bürgern aber auch, das Erbrecht des Landes ihrer Staatsangehörigkeit zu wählen. Im Streitfall hatte ein 2018 verstorbener Brite dies getan. Er lebte allerdings bereits seit 1965 in Deutschland und hatte hier 1974 einen Jungen adoptiert. Für sein Testament hatte der Brite die Anwendung englischen Rechts gewählt. Wie schon im Adoptionsvertrag hat er auch im Testament Pflichtteilsrechte für das Kind ausgeschlossen. Nach deutschem Recht steht jedem Kind zumindest ein sogenannter Pflichtteil zu. Dies wollte hier auch der Adoptivsohn durchsetzen. Von der testamentarischen Alleinerbin forderte er daher zunächst Auskunft über den Umfang des Nachlasses.
Wie in der Vorinstanz schon das OLG Köln, gab dem auch der BGH statt. Ein Ausschluss des Pflichtteils widerspreche der im Grundsatz verankerten Erbrechtsgarantie und damit einem Kerngedanken der deutschen Rechtsordnung.
Die EU-Erbverordnung lasse es ausdrücklich zu, dass das gewählte ausländische Recht unangewendet bleibt, soweit es gegen diesen sogenannten „ordre public“ verstößt, argumentieren die Richter aus Karlsruhe. Hierzu gehöre jedenfalls bei einem Sachverhalt mit hinreichend starken Inlandsbezug das Pflichtteil beim Erbe.
Danach ist der für eine Berufung auf den ordre public notwendige Inlandsbezug im Streitfall klar gegeben. Der Erblasser habe seit über 50 Jahren fest in Deutschland gelebt und habe hier auch seine durch das Erbrecht geschützten familiären Beziehungen gehabt. So sei sein Adoptivsohn Deutscher und lebe ebenfalls in Deutschland.
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Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht