Erbrecht – BGH: Notar schuldet Pflichtteilsberechtigtem kein Nachlassverzeichnis
Der BGH beschloss am 19.07.2023 – IV ZB 31/22 – dass der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Notar keinen Anspruch hat, ein Nachlassverzeichnis zu verlangen bzw. bei Untätigkeit des Notars eine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO zu erheben. Selbstverständlich benötigt der Pflichtteilsberechtigte zur Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs Auskunft über den Nachlass des Erblassers. Insoweit kann er verlangen, dass der Erbe ein Nachlassverzeichnis erstellt, er kann sogar verlangen, dass der Erbe ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen lässt. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war es so, dass der Notar nicht tätig wurde, weshalb der Pflichtteilsberechtigte meinte, er könne gegen den Notar eine Untätigkeitsbeschwerde nach § 185 Abs. 2 BNotO erheben. Der BGH stellte klar, dass nur der Erbe das Recht hat, diese Beschwerde zu erheben. Der Auftraggeber des Notars ist nicht der Pflichtteilsberechtigte, sondern der Notar.
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Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht