Erbrecht – BGH zur Berechtigung des Nachlasspflegers zur Ausschlagung einer in den Nachlass des Erblassers gefallenen weiteren Erbschaft
Der Nachlasspfleger ist nicht berechtigt, mit Wirkung für die unbekannten Erben eine in den Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben persönlich zustehendes Recht.
BGH, Beschluss vom 16.03.2022 – IV ZB 27/21