Erbrecht Behindertentestament

Vermögensschutz durch Behindertentestament gestärkt:

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss v. 24.7.2019 – XII ZB 560/18 zur Wirksamkeit eines Behindertentestaments trotz fehlender konkreter Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker entschieden, dass ein Behindertentestament nicht allein deshalb sittenwidrig ist, weil in der letztwilligen Verfügung konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken der Betroffene Vorteile aus dem Nachlass erhalten soll, und erneut ein Behindertentestament als nicht sittenwidrig klassifiziert und den damit verbundenen Vermögensschutz vor dem Zugriff Dritter, hier eines Betreuers, gestärkt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2017 – XII ZB 614/16 – FamRZ 2017, 1259 Rn. 12; vom 1. Februar 2017 – XII ZB 299/15 – FamRZ 2017, 758 Rn. 15 und vom 27. März 2013 – XII ZB 679/11 – FamRZ 2013, 874 Rn. 20; BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 Rn. 12 mwN).

Das Behindertentestament ist damit weiter als Gestaltungsform von Todes wegen etabliert. Allerdings sollte auf eine genaue Abfassung, auch hinsichtlich der Verwaltungsanweisungen geachtet werden. Der BGH wählt in seinem Leitsatz die Formulierung „nicht allein deshalb sittenwidrig, weil“. Dies lässt Raum für den Schluss, dass weiter hinzutretende Umstände ggf. eine Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung und damit einen Wegfall des Vermögensschutzes bewirken könnten.

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