Erbrecht – Anfechtung einer Erbschaft wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses

Eine Erbschaft kann angefochten werden, wenn der Erbe sich über die Zusammensetzung des Nachlasses im Irrtum befunden hat. So kann derjenige, der eine Erbschaft angenommen hatte, ohne zu wissen, dass der Nachlass überwiegend aus Schulden besteht, die Erbschaft anfechten.

Die Überschuldung des Nachlasses ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Ein zur Anfechtung der Erbschaftsannahme berechtigender Irrtum liegt vor, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruht.

Eine Anfechtung der Erbschaft nach § 119 BGB ist damit möglich, wenn der Erbe bei Annahme der Erbschaft einem wesentlichen Irrtum unterlag. Die Irrtumsanfechtung kann er innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Irrtums erfolgen.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie eine Erbschaft angenommen haben und erst später feststellen, dass diese mit erheblichen Schulden belastet ist, könnten Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme der Erbschaft anfechten. Eine rechtzeitige Beratung ist in diesem Fall unerlässlich, um die gesetzlichen Fristen einzuhalten.

Wir stehen Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.