Erbrecht - Entlassung des Testamentsvollstreckers bei überlanger Nachlassabwicklung
Das OLG Naumburg hat am 23.02.2021 Az.: Wx 31 / 20) entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker, der die Erbauseinandersetzung und das Erbschaftsteuerverfahren nicht in angemessener Zeit abschließt, entlassen werden kann.
Hintergrund
In dem vom OLG zu entscheidenden Fall war die Klägerin zusammen mit einem anderen Pflegekind als Pflegekind in derselben Pflegefamilie. Sie beerbte ihre Pflegeeltern als Schlusserben. Die Erblasser hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und nach dem Tod des Letztversterbenden ihre beiden Pflegekinder. Die Erblasser hatten für diesen Schlusserbfall einige Vermächtnisse und Auflagen angeordnet und einen Freund zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Dieser hatte nach dem Tod der Erblasser das Amt angetreten und ein Testamentsvollstreckerzeugnis erhalten. Erst mit erheblicher Verzögerung erteilte er Auskunft über den Nachlass. Als Miterbin beantragte die Klägerin, den Testamentsvollstrecker zu entlassen als nach über fünf Jahren der Nachlass immer noch nicht vollständig abgewickelt und auch das Erbschaftssteuerverfahren noch nicht abgeschlossen war.
OLG Naumburg: Entlassung des Testamentsvollstreckers möglich
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass im vorliegenden Fall der Testamentsvollstrecker zurecht entlassen worden war. Und zwar kann ein Testamentsvollstrecker, der die Erbauseinandersetzung und das Erbschaftssteuerverfahren nicht in angemessener Zeit abschließt, entlassen werden. Das Nachlassgericht könne ein Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Miterben entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies wäre anzunehmen, wenn der Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung begeht oder sich als unfähig erweist, den Nachlass ordnungsgemäß abzuwickeln.
Im vorliegenden Fall hat es immer wieder monatelange Phasen der vollständigen Untätigkeit des Testamentsvollstreckers gegeben. So sei das Erbschaftssteuerverfahren nach etwa fünfeinhalb Jahren noch immer nicht abgeschlossen und der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt worden. Dies rechtfertigte die Entlassung des Testamentsvollstreckers, wenn er die benannten Pflichtverletzungen nicht abstellt und auch keine hinreichende Erklärung für die ungewöhnlich lange, mehrjährige Dauer der Abwicklung geben kann.
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Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht