Sportrecht - CAS öffnet Tür für Superliga

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Sportrecht - CAS öffnet Tür für Superliga

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="488117"]Hintergrund

Mitte April 2023 teilten die „Big Six“ Clubs aus England (Arsenal FC, Chelsea FC, Liverpool FC, Manchester City, Manchester United und Tottenham Hotspur) sowie drei Spitzenvereine aus Spanien (Atletico de Madrid, FC Barcelona und Real Madrid CF) sowie aus Italien (AC Milan, FC Internationale Milano und Juventus FC) die Gründung einer europäischen Superleague mit. Diese Mitteilung löste erhebliche Fanproteste aus, die Medien überschlugen sich. Nicht zwei Tage später schien das Projekt auch schon wieder der Vergangenheit anzugehören. Zunächst zogen sich die sechs englischen Vereine zurück, ehe dann die anderen folgten, mit Ausnahme des FC Barcelona, Real Madrid CF und Juventus FC.

Rechtlich interessant ist hier die Vereinbarkeit der Monopolstellung der Spitzenverbände wie FIFA und UEFA mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union.

Ein Madrider Gericht hat den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Das Gericht will wissen, ob die FIFA und UEFA Monopolstellungen ausüben, die gegen das Wettbewerbsrecht der EU verstoßen. Es stellt sich die Frage, ob diese Monopolstellung bzw. der vorgeworfene Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung im Sinne des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gerechtfertigt werden kann. Dies hat nun der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens beurteilt.

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein Verfahren, in welchem der EuGH auf Vorlage eines Gerichts eines Mitgliedstaats über die Auslegung des Unionsrechts entscheidet, Art. 267 AEUV. Die Entscheidungen des EuGH sind für die mitgliedsstaatlichen Gerichte bindend. Dadurch soll in den Mitgliedsstaaten eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts sichergestellt werden.

Mit Urteil vom 21.12.2023, AZ: C-333/21, entschied der EuGH nun, dass die großen Fußballverbände FIFA und UEFA andere Wettbewerbe nicht grundsätzlich von ihrer Genehmigung abhängig machen und Vereinen und Spielern nicht verbieten können, an diesen Wettbewerben teilzunehmen.

Der EuGH stellt insbesondere einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch UEFA und FIFA fest. Der Generalanwalt Rantos hatte in seinem Schlussantrag beantragt, dass die Superleague ihren eigenen Betrieb grundsätzlich starten dürfen, aber keine gleichzeitige Teilnahme an den Wettbewerben der Verbände ohne deren Zustimmung einfordern könne. Dies kippten die Richter des CAS und machten damit den Initiatoren einer Superleague Hoffnung. Die Androhung von Sanktionen bis hin zum Ausschluss von eigenen Wettbewerben seitens der UEFA oder der FIFA sind nicht rechtskonform. Dies wäre ein Missbrauch der Monopolstellung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Einer Genehmigung neuer Wettbewerber durch die beiden Verbände bedarf es daher nicht.

Der EuGH macht aber auch deutlich, dass ein Wettbewerb wie die Superleague nicht unbedingt zugelassen werden muss. Denn der Gerichtshof wurde explizit wie zu diesem Projekt ja nicht gefragt, sondern generell zu seiner Meinung zu FIFA- und UEFA-Regularien. Dies bedeutet, dass beide Verbände die Konkurrenzwettbewerbe zulassen und sich dabei selbst an EU-Wettbewerbsrichtlinien orientieren müssen.

Professor Peter W. Hermann von der Universität Bayreuth kommt zu dem Schluss, dass der EuGH in seinem Urteil erkennbar denkbare künftige Ausweichstrategien der Sportverbände zur Beibehaltung der weiteren Absicherung ihrer Monopolposition auf den Märkten einerseits für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und andererseits für die Zulassung zu letzteren gedanklich durchgespielt hat. Der Gerichtshof setze dabei mit großer Umsicht für Vorabgenehmigungsverfahren der Sportverbände europarechtlich fundierte, insbesondere kartellrechtliche Leitplanken, die nicht durchbrochen werden können.

Auch sind seiner Ansicht nach die internationalen Sportverbände geschwächt worden. Allerdings dürften diese unter strikter Beachtung der in den Urteilen entwickelten kartellrechtlichen Leitplanken an Vorabgenehmigungsverfahren für neue konkurrierende oder alternative Wettbewerbsformate festhalten. Deren Organisatoren könnten als Treiber des Innovationswettbewerbs Hoffnung schöpfen und haben ihre rechtliche Ausgangslage verbessert.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht - Wellenstreik ist zulässig!

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Arbeitsrecht - Wellenstreik ist zulässig!

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="169680"]Der Versuch der Deutschen Bundesbahn am hessischen Landesarbeitsgericht den Lokführerstreik zu stoppen, scheiterte letzte Woche nach dem bereits am vergangenen Montagabend das Arbeitsgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung gegen den Ausstand abgelehnt hatte. Millionen Fahrgäste waren daher letzte Woche erneut vom Streik der Lokführer betroffen.

Das Instrument des Wellenstreiks der GDL sei als Nadelstichtaktik zulässig, teilte der Vorsitzende Richter am hessischen Landesarbeitsgericht Michael Horcher mit. Eine grundsätzliche Entscheidung über eine angemessene Vorlaufzeit für Streikankündigungen könne das Gericht an dieser Stelle nicht treffen. Der Vorsitzende Richter regte den Gang in eine formale Schlichtung an und appellierte an die Kompromissfähigkeit beider Parteien. Der Wellenstreik ist eine Art des Streiks, bei der Arbeitsniederlegungen kurzfristig stattfinden, nicht von langer Dauer sind und dem Arbeitgeber vorher nicht angekündigt werden. Nach der geltenden Rechtsprechung ist es das Hauptziel eines Wellenstreiks, mit möglichst wenigen Arbeitnehmern der Arbeitgeberseite ein Höchstmaß an Schäden zuzufügen. Dem Arbeitgeber wird es durch diese Streiktaktik erschwert, geeignete Gegenmaßnahmen zu planen und umzusetzen. Der Arbeitgeber geht bei unvorhersehbarer Wiederaufnahme der Arbeit insbesondere das Risiko ein, dass Vertretungskräfte Arbeitsplätze besetzen und er gegenüber den vertretenen Arbeitskräften, die zuvor gestreikt haben, in Annahmeverzug (§§ 615, 293 ff. BGB) gerät. Laut Beurteilung des BAG ist der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der Arbeitskampfrisikolehre bis zum Ende einer Schicht nicht verpflichtet, eine angebotene Arbeitskraft nach Beendigung eines Wellenstreiks anzunehmen und zu vergüten. Wenn allerdings der Arbeitgeber rein vorsorglich Ersatzarbeitskräfte beschäftigt, um drohende Arbeitsniederlegungen seiner vermeintlich streikbereiten Belegschaft vorzubeugen, so entbindet ihn das nicht von seiner Lohnzahlungspflicht nach Beendigung des Wellenstreiks.

Der Zeitpunkt, Ort und Dauer eines jeden Streiks von den Gewerkschaften grundsätzlich frei gewählt werden dürfen, ist prinzipiell auch der Wellenstreik rechtmäßig. Das hessische Landesarbeitsgericht entschied damit im Gleichklang mit den 4 Entscheidungen des BAG zum Wellenstreik. Das BAG betrachtet Arbeitskämpfe als freies Wechselspiel von Aktion und Reaktion.

In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen des Arbeitskampfrechts kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Dieselskandal - Deutsche Umwelthilfe klagt erfolgreich gegen Kraftfahrtbundesamt - Fahrzeuge mit Thermofenstern droht Stilllegung

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Dieselskandal - Deutsche Umwelthilfe klagt erfolgreich gegen Kraftfahrtbundesamt - Fahrzeuge mit Thermofenstern droht Stilllegung

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="441201"]Die deutsche Umwelthilfe konnte vor dem Verwaltungsgericht Schleswig erneut einen Sieg gegen das deutsche Kraftfahrtbundesamt einfahren. So hält eine Kammer des Verwaltungsgerichts in Schleswig die vor Jahren genehmigten Thermofenster bei Fahrzeugen des VW-Konzerns für unzulässig. Wie auch das Internetportal LTO berichtet, möchte die DUH, dass das Kraftfahrtbundesamt sogenannte Freigabebescheide aufhebt. Mit diesen hat es in der Vergangenheit ein Software-Update als ausreichende Nachbesserung im Zusammenhang mit den unzulässigen Abschalteinrichtungen an bestimmten Dieselmotoren genehmigt.

Dem schiebt das Verwaltungsgericht Schleswig nun den Riegel vor. So hält dieses die sogenannten Thermofenster für unzulässige Abschalteinrichtungen, die das Kraftfahrtbundesamt nicht hätte genehmigen dürfen. Betroffen sind 62 ältere Modelle verschiedener Marken des Volkswagenkonzerns. Im Gleichklang mit dem EuGH sowie dem Bundesgerichtshof sind nach dem Verwaltungsgericht Schleswig Abschalteinrichtungen nur zulässig, wenn sie dazu dienen, Schäden am Motor zu verhindern. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Der Volkswagenkonzern berief sich stets darauf, dass das Thermofenster dazu dient, den Motor zu schützen und damit Unfälle vorbeugt. Es ging sogar soweit, dass mitgeteilt wurde, dass Fahrzeuge unter Thermofenster nicht genehmigungsfähig wären.

Dieser Argumentation folgten die Richter aber nicht. Folge des nunmehrigen Urteils ist, dass das VG Schleswig Millionen Dieselfahrzeuge des VW-Konzerns für illegal hält. Das Kraftfahrtbundesamt muss die Freigabebescheide aufheben. Den Fahrzeugen droht nun ein Stilllegungsverfahren.

Insoweit eröffnet sich hier noch mal eine Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegenüber den Fahrzeugherstellern geltend zu machen.

Mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Abgasskandals stehen wir Ihnen bei der Prüfung von möglichen Ansprüchen gerne jederzeit zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Familienrecht - BGH zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung

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Familienrecht - BGH zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="166069"]

„Bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur dann nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn alle zwanglosen Möglichkeiten, den Betroffenen anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, vergeblich ausgeschöpft sind und die gemäß § 278 Abs. 5-7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist.“

BGH, Beschluss vom 29.03.2023 - XII ZB 515/22

Hintergrund

Die 78-jährige Betroffene befand sich infolge einer Hirnblutung und eines Schlaganfalls in einer spastischen Tetraparese, einer spastischen Lähmung aller vier Extremitäten. Bereits im Jahr 2006 hatte sie ihrer Tochter (Beteiligte zu 1.)) und ihrem Enkel (Beteiligter zu 2.)) Vorsorgevollmachten zur jeweils alleinigen Ausübung erteilt. Bis 2021 wurde sie in häuslicher Intensivpflege 24 Stunden täglich im Haus des Enkels durch einen Pflegedienst betreut, wobei auch der Enkel Maßnahmen der Grundpflege übernahm. Am 03.08.2021 erstattete der Pflegedienst eine Strafanzeige gegen den Enkel wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen, laut derer er lebensgefährdende Manipulationen am Beatmungsschlauch vorgenommen haben soll. Am 16.08.2021 wurde die Betroffene durch die vom Amtsgericht zur vorläufigen Betreuerin bestellt, die Beteiligte zu 3.) in eine Intensiv-Wohngemeinschaft verlegt.

Mit Beschluss vom Februar 2022 hat das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, der Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem / ihrer Bevollmächtigten, Gesundheitssorge, Heimangelegenheiten, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern eingerichtet und die Beteiligte zu 3.) als Berufsbetreuerin bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerden der Tochter und des Enkels der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Tochter zum BGH.

BGH - Rechtsbeschwerde begründet

Gemäß § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Doch scheidet dies aus, wenn neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Das ist dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht, wie hier, für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht.

Der BGH ist daher der Auffassung, dass das Landgericht die Betroffene persönlich hätte anhören müssen, das seine Entscheidung ausdrücklich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten gestützt hat. Das Landgericht durfte von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen nicht mit der Begründung absehen, die Betroffene sei offensichtlich nicht in der Lage, ihren Willen kund zu tun. Zwar befindet sich die Betroffene derzeit in einem Zustand, in dem sie offensichtlich nicht in der Lage ist, ihren Willen kund zu tun. Das macht es jedoch nicht entbehrlich, sich einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen zu verschaffen, da im erstinstanzlichen Verfahren eine Anhörung lediglich durch den ersuchten Richter und mithin keine unmittelbare Kontaktaufnahme des entscheidenden Gerichts mit der Betroffenen erfolgte. Zudem zog das Landgericht Schlüsse daraus, dass seitens des Pflegeheims regelmäßig beobachtet worden sei, wie die Betroffene auf Besuche der Tochter und deren Lebensgefährten mit Weinen reagiere. Schon aufgrund der herangezogenen Beobachtungen des Pflegeheims hätte das Landgericht nicht davon absehen dürfen, sich selbst einen Eindruck von der Betroffenen und möglichst davon zu verschaffen, wie diese auf ihre Angehörigen reagiert.

Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Betroffenen im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers erheblich. Insoweit sind Betroffene grundsätzlich immer persönlich anzuhören.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Gesellschaftsrecht - BGH zur Möglichkeit der Ausschließungsklage in einer Zwei-Personen-GmbH

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Gesellschaftsrecht - BGH zur Möglichkeit der Ausschließungsklage in einer Zwei-Personen-GmbH

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„1.
Der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH kann unter den Voraussetzungen der actio pro socio die Ausschließungsklage gegen den anderen Gesellschafter erheben.

2.
Wird ein Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne statuarischer Regelung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen, wird die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und ist nicht durch die Leistung der Abfindung bedingt.“

BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2023 - II ZR 116/21

 

Hintergrund

Kläger und Beklagter sind Gesellschafter einer Nebenintervenientin einer GmbH und an dieser jeweils hälftig beteiligt. Die Satzung der Nebenintervenientin enthält keine Regelung zum Ausschluss eines Gesellschafters oder zur Einziehung von Geschäftsanteilen. Das Stammkapital in Höhe von 25.000,00 € haben die Gesellschafter vollständig eingezahlt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus der Nebenintervention auszuschließen und dessen Geschäftsanteil nach Wahl des Klägers entweder gegen Zahlung einer Abfindung einzuziehen oder den Kläger für befugt zu erklären, die Abtretung des Geschäftsanteils an sich, die Gesellschaft oder einen Dritten herbeizuführen. Hilfsweise hat er beantragt, dem Beklagten unter der Bedingung auszuschließen, dass die Gesellschaft innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils an den Beklagten eine im Ermessen des Gerichts liegende Abfindung zu zahlen hat.

LG weist Klage ab

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers und der Nebenintervenientin hat das Berufungsgericht OLG München zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt.

OLG gibt Klage statt

Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Versäumnisurteil, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht ordnungsgemäß vertreten war. Sie beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung.

Der BGH ist der Auffassung, dass der Kläger für die im eigenen Namen erhobene Ausschließungsklage prozessführungsbefugt ist. Prozessführungsbefugnis ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens und auch in der Revisionsinstanz vorliegen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2017 - II ZR 255/16). Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Ausschließungsklage grundsätzlich von der GmbH zu erheben. Ob in einer Zwei-Personen-GmbH den Gesellschaftern ein Klagerecht zur Ausschließung des jeweils anderen zusteht, konnte der BGH bisher offen lassen. So wurde überwiegend angenommen, dass in einer Zwei-Personen-GmbH jeder Gesellschafter persönlich eine Ausschließungsklage gegen den Mitgesellschafter anstreben kann.

Nach anderer Auffassung besteht kein Bedürfnis für eine vom allgemeinen Grundsatz abweichende unmittelbare Klagebefugnis des ausschließungswilligen Gesellschafters bei einer Zwei-Personen-GmbH (vgl. OLG Nürnberg, BB 1970, 1371). Da über die Erhebung der Ausschließungsklage die Gesellschafterversammlung zu befinden habe und der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt sei, bestehe ein praktisches Bedürfnis allenfalls dann, wenn der auszuschließende Gesellschafter zugleich der einzige Geschäftsführer der GmbH sei. Der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH kann unter den Voraussetzungen der actio pro socio die Ausschließungsklage erheben. So kann ein Gesellschafter einer GmbH berechtigt sein, einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen, was namentlich dann in Betracht kommt, wenn dieser seine zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht verletzt und durch eine damit verbundene Schädigung des Vermögens der Gesellschaft mittelbar auch dasjenige des klagenden Gesellschafters geschädigt hat. Die Befugnis wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausschluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Die Übertragung der Grundsätze der actio pro socio auf die Ausschließungsklage ist gerechtfertigt. Das Recht auf Ausschließung eines Gesellschafters hat seinen materiellen Grund in der gesellschafterlichen Treuepflicht.

Als Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH beraten wir Sie kompetent und zielführend, ob und wie Sie gegen den anderen Gesellschafter rechtssicher vorgehen können.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Insolvenzrecht - Anspruch des vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin auf Einsicht in die Verfahrensakten des Insolvenzverfahrens

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Insolvenzrecht - Anspruch des vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommenen Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin auf Einsicht in die Verfahrensakten des Insolvenzverfahrens

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„1.
Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, der sich gegen einen Anspruch aus § 64 S. 1 GmbHG a. F. verteidigen will, hat ein berechtigtes Interesse auf Einsicht in die Verfahrensakten des Insolvenzverfahrens.

2.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Auskunftsanspruch ist von der Gerichtsverwaltung das Geheimhaltungsinteresse der Verfahrensbeteiligten gegen das Informationsinteresse des Geschäftsführers abzuwägen.“

Hintergrund

In dem vom OLG zu entscheidenden Fall wurde der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vom Insolvenzverwalter vor dem Landgericht Heidelberg nach § 64 S. 1 GmbHG a. F. wegen Zahlungen in Höhe von insgesamt knapp 5,5 Mio. € in Anspruch genommen, die von dem Antragsteller als Geschäftsführer zwischen dem Zeitpunkt der Insolvenzreife im Februar 2014 und dem durch den Antragsteller im März 2014 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit vorgenommen worden seien.

Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat bei dem Antragsgegner Einsicht in die gerichtlichen Verfahrensakten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin beantragt, um die von dem Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche zu überprüfen. Dem ist der Insolvenzverwalter entgegengetreten. Das Auskunftsrecht des Antragstellers beschränke sich auf die Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen des schuldnerischen Unternehmens. Diese Unterlagen seien auch zur Verfügung gestellt worden. Es fehle an einem erforderlichen rechtlichen Interesse an der begehrten Akteneinsicht.

Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hat sein rechtliches Interesse dann dahingehend konkretisiert, dass er auf die Einsicht in die Verfahrensakten des Insolvenzverfahrens angewiesen sei, um in Erfahrung zu bringen, ob der Insolvenzverwalter Zahlungen an Gläubiger, wegen derer Ansprüche aus § 64 GmbHG a. F. geltend gemacht werden, erfolgreich gemäß der §§ 129 ff. InsO angefochten habe.

OLG - Anspruch Geschäftsführer besteht

Das OLG Karlsruhe urteilte, dass dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ein Akteneinsichtsrecht aus § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO zusteht. Eine Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten gemäß § 299 Abs. 2 ZPO stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar. § 299 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass persönliche Rechte des Antragstellers durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akteneinsicht begehrt wird, berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand für die rechtlichen Belange des Antragstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein.

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe liegen diese Voraussetzungen hier vor. Der Antragsteller begehrt Akteneinsicht, um sich gegen einen Anspruch aus § 64 S. 1 GmbHG a. F. zu verteidigen. Dieser setzt voraus, dass von der Gemeinschuldnerin nach Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung ihrer Überschuldung Zahlungen geleistet worden sind. Für die Verteidigung kommt es unter anderem maßgeblich darauf an, ob und wann Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin eingetreten ist. Eben diese Zahlungsunfähigkeit ist aber Gegenstand des Insolvenzverfahrens.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.04.2023 - 24 VA 4/22

In unserer interdisziplinären Kanzlei beraten wir insbesondere Geschäftsführer im Umgang mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder während eines bestehenden Insolvenzverfahrens.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Neue Chance für Dieselfahrer – Kehrtwende des BGH

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Neue Chance für Dieselfahrer – Kehrtwende des BGH

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="197255"]Die Karlsruher Richter entschieden, dass Thermofenster in Dieselmotoren eine illegale Abschalteinrichtung sind. Geschädigte können nun Schadensersatz wegen Fahrlässigkeit und nicht nur aus vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung geltend machen.

Nach fast acht Jahren nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals hat der BGH nun die Hürden für Schadensersatzansprüche erheblich gesenkt. So reicht es im Zusammenhang mit dem so genannten Thermofenster bereits aus, dass der Autohersteller fahrlässig handelt und nicht, wie bisher vorausgesetzt, vorsätzlich sittenwidrig. Dies stellt eine erhebliche Kehrtwende des BGH in seiner äußerst restriktiven Rechtsprechung in den Dieselfällen dar. Bisher gestand er den Käufern nur bei vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung einen Ausgleich zu, also etwa bei einer Manipulation des Motors durch eine Betrugssoftware, die den Prüfstandsbetrieb erkennen und den Schadstoffausgleich gezielt herunterriegeln konnte. Davon gingen die Gerichte bisher nur beim VW-Motor EA189 aus, nicht aber bei dem in vielen Modellen eingebauten Thermofenstern. In solchen in vielen Varianten existierenden Thermofenstern dienen meist dem Schutz des Motors. Bei bestimmten Außentemperaturen schalten sie die Abgasreinigung aus.

Auslöser der Kehrtwende war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Frühjahr, der eindringlich gemahnt hatte, dass die nationalen Rechtsvorschriften es nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen, für den dem Käufer entstandenen Schaden einen angemessenen Ersatz zu erhalten. So stufte der EuGH die EU-Regeln zur Typengenehmigung als Schutzgesetz zu Gunsten der Käufer ein und nicht als eine lediglich allgemein verbindliche Regel. Bei der Verletzung solcher Schutzgesetze genügt für einen Schadensersatzanspruch nach deutschem Recht bereits das fahrlässige Handeln der Hersteller, was es den Käufern sehr viel leichter machen dürfte, Schadensersatz durchzuziehen, als nach den bisher geltenden, auf Vorsatz pochenden Vorgaben der Karlsruher Richter. Der Anspruch auf Schadensersatz kann nun leichter begründet werden. Ein Automatismus ist aber natürlich nicht geschaffen worden. Angesichts der Vielzahl technischer Varianten dürfte nun vor den unteren Instanzen vor allem darüber gestritten werden, ob das jeweilige Thermofenster wirklich eine illegale Abschalteinrichtung ist oder nicht.

Der EuGH hatte bereits im vergangenen Jahr auch hier eine verbraucherfreundliche Linie vorgegeben. Grundsätzlich seien Thermofenster als illegale Abschalteinrichtungen einzustufen. Das gelte insbesondere dann, wenn sie die Abgasrückführung bereits bei in Europa üblichen Temperaturen von unter 15°C herunterregelten. Daran ändere der Umstand nichts, dass dadurch Anbauteile wie das Abgasrückführventil und der Dieselpartikelfilter geschont würden. Nur wenn das Thermofenster ausschließlich zur Vermeidung gravierender Motorschäden oder Unfallgefahren diene, könnte es zulässig sein.

Nach dem Urteil des BGH können viele Käufer auf Schadensersatz hoffen. Einen Anspruch auf Schadensersatz besteht laut den Karlsruher Richtern in Höhe von mindestens 5 und höchstens 15 % des Kaufpreises. Anrechenbar sind allerdings die Nutzungsvorteile, also die gefahrenen Kilometer. Immerhin hat der BGH noch einmal deutlich gemacht, dass die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist und die Autohersteller ihren fehlenden Vorsatz und die fehlende Fahrlässigkeit darlegen und beweisen müssen. Es bleibt spannend, wie sich nun die weiteren unterinstanzlichen Gerichte zum Thema Verbotsirrtum positionieren werden. Von einer Rechtssicherheit ist man also noch weit entfernt. Von dem her ist auch das übermäßige Werben mit den neuen Möglichkeiten eher als Werbestrategie statt als realistische Darstellung von Erfolgschancen einzuordnen. Andererseits zeigen sich auch die Autohersteller, etwa die VW-Anwälte, in gewohnter Manier realitätsblind. Dort hält man trotz klar gegenläufiger Rechtsprechung sogar weiterhin an dem Standpunkt fest, dass Thermofenster legal seien.

Der Dieselskandal geht also in die nächste Runde.

Mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Abgasskandals stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht - LAG Niedersachsen zum Beweiswert einer Krankschreibung - Krankmeldungen nach Kündigung sind für sich genommen noch nicht verdächtig

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Arbeitsrecht - LAG Niedersachsen zum Beweiswert einer Krankschreibung - Krankmeldungen nach Kündigung sind für sich genommen noch nicht verdächtig

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="840026"]Nur weil ein Arbeitnehmer sich am Tag einer Kündigung krankgemeldet hat, ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht erschüttert. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Arbeitnehmer am Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in anderer Position wieder tätig wurde. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem jetzt bekannt gewordenen Fall entschieden (Urteil vom 08.03.2023 – 8 Sa 859/22).

In dem zu entscheidenden Fall hat der klagende Mann bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet und war einige Wochen nicht eingesetzt worden. Er hatte sich später mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krankgemeldet. Einen Tag später ging ihm die Kündigung zum Monatsende zu. In der Folge legte der beklagte Arbeitnehmer zwei weitere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die ihn exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses als krankgeschrieben auswiesen. Der beklagte Arbeitgeber hatte Zweifel an der Echtheit der Erkrankung und verweigerte die Lohnfortzahlung.

Zu Unrecht entschied das LAG. Einer ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Auf die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21) zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. dessen Erschütterung könne sich der beklagte Arbeitgeber in diesem Fall nicht berufen. Der fünfte Senat des BAG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Beweiswert einer AU insbesondere dann erschüttert sein kann, wenn ein Arbeitnehmer am Tag der eigenen Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (sogenannte zeitliche Koinzidenz).

Das LAG bewertete die Situation in wesentlichen Punkten anders. So sei die Krankschreibung des klagenden Mannes der Kündigung durch den beklagten Arbeitgeber zeitlich vorausgegangen. Der Arbeitnehmer könne also nicht durch die Kündigung zur Krankmeldung motiviert worden sein, so das LAG. Außerdem habe es insgesamt drei Bescheinigungen über die auch dargelegten Erkrankungen gegeben und nicht eine einzige, die exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses datierte. Entsprechend würde auch der Umstand, dass der klagende Mann gerade einen Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsfähig war und woanders zu arbeiten begonnen hat, aus Sicht der Richter für eine Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus. Die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wurde zugelassen. Denn das BAG hatte in seiner Rechtsprechung noch nicht hinlänglich geklärt, unter welchen Umständen konkret der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert wird. Womöglich spielt es doch eine Rolle, dass der Mann passend zu Beginn der neuen Tätigkeit offenbar wieder genesen war. Es bleibe daher abzuwarten, ob das BAG seine Rechtsprechung entsprechend schärft, so das LAG.

Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen des Kündigungsschutzgesetzes kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Schadensrecht - OLG Oldenburg zur Haftung beim Hauskauf - unbemerkter Marderschaden im Dachstuhl

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Schadensrecht - OLG Oldenburg zur Haftung beim Hauskauf - unbemerkter Marderschaden im Dachstuhl

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="523950"]Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung klargemacht, dass derjenige, der zwar wusste, dass es in der Vergangenheit Marder im Haus gab, beim Verkauf des Hauses nicht für später bemerkte Marderschäden haftet (Hinweisbeschluss vom 07.03.2023 – 12 U 130/22).

In vielen Kaufverträgen über Immobilien gibt es eine Klausel, wonach die Verkäufer nicht für Mängel am Haus haften. Stattdessen wird das Haus von den Käufern genau besichtigt, und dann wie gesehen gekauft. Grenze dafür ist nach § 444 BGB das arglistige Verschweigen von Mängeln. Wann ein solches vorliegt, ist häufig strittig. So nun auch vor dem OLG, welches über einen Hauskauf im Landkreis Friesland zu entscheiden hatte.

In dem zu entscheidenden Fall hat eine Frau ein Haus gekauft und sechs Monate später bei den Renovierungsarbeiten bemerkt, dass die Wärmedämmung des Daches beschädigt war. Die Hauskäuferin ließ einen Gutachter kommen, der feststellte, dass in der Vergangenheit mehrere Marder auf dem Dachboden gelebt haben. Dadurch sei es zu erheblichen Geräuschen und Ansammlungen von Kot gekommen und auch die Schäden an der Dämmung des Daches seien von den Mardern verursacht worden.

Die Käuferin verlangte daher vom Verkäufer des Hauses Schadensersatz. Dieser sah sich aber nicht in der Haftung, da er von den Mardern nichts gewusst habe. Das Landgericht glaubt dem Mann und gab ihm Recht. Das bestätigte nun auch das OLG, da dem beklagten Verkäufer ein arglistiges Verschweigen der Marder und der damit verbundenen Schäden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne. Zwar sei der Verkäufer seinerseits vom vorherigen Eigentümer auf den Marderbefall hingewiesen worden. Selbst habe er aber nur zwei Jahre in dem Haus gelebt, sodass es durchaus vorstellbar sei, dass der beklagte Verkäufer die Marder in dieser Zeit nicht bemerkt habe. Der Befall könne auch durchaus länger zurückliegen. Eine Aufklärungspflicht habe daher für ihn hinsichtlich der Marder aufgrund dieser Unkenntnis nicht bestanden, weswegen sich der Mann auch nicht habe arglistig verhalten können.

Die Käuferin hat damit die für die Beseitigung der Marderschäden selbst zu tragen.

Die Entscheidung macht deutlich, wie essenziell notwendig es ist, vor dem Immobilienkauf die Immobilie ausreichend zu besichtigen und zu prüfen. Bei möglichen Schäden und der Prüfung, wer für diese Schäden haftet, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Dieselskandal - BGH tendiert zum Schadensersatz bei Thermofenstern

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Dieselskandal - BGH tendiert zum Schadensersatz bei Thermofenstern

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="173966"]Die Karlsruher Richter beschäftigten sich vergangenen Montag erneut mit der Thematik, ob der Einbau von Thermofenstern eine Schadensersatzpflicht begründet.

Thermofenster schalten bei in Deutschland durchschnittlichen Temperaturen die Abgasreinigung herunter. Hierin erkannten die Karlsruher Richter in früherer Rechtsprechung im Gegensatz zur Prüfstandserkennung im VW-Skandalmotor EA189 keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Auch einer Schadensersatzhaftung aufgrund von Fahrlässigkeit erteilte der BGH eine Absage. Da der EuGH eine solche Haftung aber im Grundsatz bejahte, musste der BGH erneut verhandeln.

In der Verhandlung vom Montag ließ der BGH durchblicken, dass Käufern von Dieselautos mit illegalem Thermofenster ein Schadensersatzanspruch zuzusprechen ist, der allerdings anders als im berühmten VW-Urteil aus dem Jahr 2020 nicht auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet ist, sondern auf den Ersatz einer Art Vertrauensschaden. Dieser könnte auf den etwaigen Minderwert des Dieselautos im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellen.

Das wäre eine Art Differenzhypothesen-Vertrauens-Schadensersatz. Leider haben wir dafür noch keinen besseren Namen, so die Vorsitzende Richterin des VI. a) des Zivilsenats des BGH Dr. Eva Menges in der mündlichen Verhandlung am Montag. Sie sprach mehrfach von mittlerem Schadensersatz, wollte den möglichen Anspruch gerade nicht als kleinen Schadensersatz verstanden wissen. Der Anspruch liefe wohl auf die Wertdifferenz zwischen einem funktionsfähigen Auto ohne unzulässige Abschalteinrichtung und dem tatsächlich erhaltenen Auto mit der Abschalteinrichtung hinaus. Wie sich der Schaden konkret berechnen sollte, ist nicht klar. Vor allem die wertmäßige Berechnung eines Autos mit illegaler Abschalteinrichtung dürfte Gerichte vor große Herausforderungen stellen, warfen die Anwälte auf Klägerseite ein.

Im Falle des Schadensersatzes wegen des Skandalmotors EA189 gingen die Karlsruher Richter von einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB aus und sprachen den sogenannten großen Schadensersatz zu, d. h., der Vertrag wurde rückabgewickelt und die Käufer erhielten den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz zurück. Im Gegenzug mussten sie hie für das Auto zurückgeben. Dieser große Schadensersatz soll bei illegalen Abschalteinrichtungen durch Thermofenster anscheinend nicht gewährt werden. Es soll auf den Minderwert abgestellt werden.

Der BGH machte auch deutlich, dass er die Vorgaben des EuGH beachten wolle, so soll deutsches Recht so ausgelegt werden, dass es den Drittschutz von Zulassungsvorschriften anerkennt, also annimmt, dass diese auch Einzelinteressen von Käufern dienen. Nur so ist eine deliktische Haftung wegen bloßer Fahrlässigkeit im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen möglich. Die Annahme des Drittschutzes auch nationaler Zulassungsvorschriften seien weder eine europarechtsfreundliche Rechtsprechung (effet utile) möglich und nicht contra legem, widerspräche also nicht geltendem Recht, so Dr. Menges.

Die Senatsvorsitzende betonte mehrfach, sich noch nicht festgelegt zu haben. Die Sympathien des Senats für einen mittleren Weg zwischen großen Schadensersatz und Ersatz nur von tatsächlich eintretenden Spätschäden waren jedoch deutlich spürbar.

Die Urteilsverkündung wurde auf den 26. Juni 2023 terminiert.

Mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Dieselskandals stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die neue Rechtsauffassung des EuGH und des BGH eröffnen doch noch den Weg für Schadensersatz bei unzulässig eingebauten Thermofenstern.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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