Neues BGH- Urteil im Mietrecht zu Schönheitsreparaturen: Mieter und Vermieter sollen sich die Renovierungskosten für Schönheitsreparaturen teilen

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Neues BGH- Urteil im Mietrecht zu Schönheitsreparaturen: Mieter und Vermieter sollen sich die Renovierungskosten für Schönheitsreparaturen teilen

 [/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599138105968{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Mieter, die vor längerer Zeit in eine unrenovierte Wohnung eingezogen sind, dürfen von ihren Vermietern Schönheitsreparaturen fordern, müssen sich aber anteilig an den Kosten beteiligen (BGH, Urteil vom 08.07.2020 – XIII ZR 163/18; VIII ZR 270/18).[/vc_column_text][vc_column_text]Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 08.07.2020 in zwei Verfahren entschieden, „dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat er sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt“.

 

Hintergrund

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass so gut wie alle Mietverträge die sogenannten Schönheitsreparaturen dem Mieter aufbürden. Grundsätzlich ist das auch erlaubt. Allerdings ist nicht jede gängige Klausel zulässig. Mieter, die ihre Wohnung unrenoviert beziehen, müssen diese zum Beispiel grundsätzlich nicht auf eigene Kosten herrichten. Sonst müssten sie die Räume im ungünstigsten Fall schöner zurückgeben, als sie sie selbst übernommen haben, entschied der BGH im Jahr 2015. Derartige Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam. Allerdings war bisher ungeklärt, ob stattdessen der Vermieter einspringen muss. Nach § 535 BGB muss er die Wohnung „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ überlassen und „in diesem Zustand“ erhalten.

 

Zu den Fällen

 

Verfahren VIII ZR 163/18:

Die Kläger mieteten im Jahr 2002 von der beklagten Vermieterin eine bei Überlassung unrenovierte Wohnung in Berlin. Da sich aus ihrer Sicht der Zustand der Wohnungsdekoration zwischenzeitlich verschlechtert habe, forderten sie die Beklagte im März 2016 vergeblich auf, Tapezier- und Anstricharbeiten gemäß einem beigefügten Kostenvoranschlag ausführen zu lassen. Die auf Zahlung eines entsprechenden Vorschusses in Höhe von (zuletzt) € 7.312,78 gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

 

Verfahren VIII ZR 270/18:

In diesem Verfahren begehrt der Mieter (im Rahmen einer Widerklage) die Verurteilung der Vermieterin zur Vornahme konkret bezeichneter Schönheitsreparaturen. Die Wohnung war ihm bei Mietbeginn im Jahr 1992 von der Rechtsvorgängerin der Vermieterin unrenoviert überlassen worden. Im Dezember 2015 forderte er die Vermieterin vergeblich auf, die aus seiner Sicht zur Beseitigung des mangelhaften Renovierungszustands erforderlichen Malerarbeiten in der Wohnung auszuführen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

 

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zwar sind die Berufungskammern in beiden Fällen zutreffend davon ausgegangen, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter im Formularmietvertrag unwirksam ist, da diesen jeweils eine unrenovierte Wohnung überlassen und ihnen hierfür kein angemessener finanzieller Ausgleich gezahlt wurde. Der BGH hat damit seine Rechtsprechung bestätigt, wonach in diesen Fällen an die Stelle der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel die gesetzlich (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) normierte Erhaltungspflicht des Vermieters tritt (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14, Rn. 15, 35; vom 22. August 2018 – VIII ZR 277/16, Rn. 20). Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die jeweiligen Mieter, vorliegend nach der Verkehrsanschauung mithin der unrenovierte Zustand, in dem sie sie die Wohnung besichtigt und angemietet haben, ohne dass Vereinbarungen über vom Vermieter noch auszuführende Arbeiten getroffen wurden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Verfahren VIII ZR 163/18 führt das aber nicht dazu, dass Instandhaltungsansprüche der Mieter unabhängig von dem weiteren Verschleiß der Dekoration von vornherein auszuscheiden hätten. Vielmehr trifft den Vermieter eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat - was nach langem Zeitablauf seit Mietbeginn (hier: 14 bzw. 25 Jahre) naheliegt. Allerdings ist die Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) Anfangszustandes in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien. Vielmehr ist allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt. Da hierdurch auch die Gebrauchsspuren aus der Zeit vor dem gegenwärtigen Mietverhältnis beseitigt werden und der Mieter nach Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Wohnung mit einem besserem als dem vertragsgemäßen Zustand bei Mietbeginn erhält, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die jeweiligen Interessen der Vertragspartner in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

 

Wer eine Renovierung fordert muss sich an den Kosten beteiligen

Gemäß § 535 Abs. 1 BGB muss der Vermieter die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und diesen Zustand erhalten. Allerdings gibt es zum Ursprungszustand kein Zurück. Die Wohnungen sind, auch wenn sie bei Einzug unrenoviert waren, abgewohnter als zu Beginn. Würde der Vermieter nun renovieren, wäre ihr Zustand viel besser als zu Beginn des Mietverhältnisses. Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass der Mieter in derartigen Fällen zwar einerseits vom Vermieter eine "frische" Renovierung verlangen kann, sich aber andererseits in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten zu beteiligen hat. Soweit nicht Besonderheiten vorliegen, wird dies regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten. Begehrt der Mieter (wie im Verfahren VIII ZR 270/18) die Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter, so kann dieser die Kostenbeteiligung des Mieters nach Art eines Zurückbehaltungsrechts einwenden. Verlangt der Mieter von dem mit der Durchführung der Arbeiten in Verzug geratenen Vermieter die Zahlung eines Kostenvorschusses (wie im Verfahren VIII ZR 163/18) führt die angemessene Kostenbeteiligung zu einem entsprechenden Abzug von den voraussichtlichen Kosten.

 

Kritik von Mieter- und Eigentümerverbänden

Der Deutsche Mieterbund kritisierte das Urteil als unverständlich. Der Vermieter habe den Mieter zu regelmäßigen Renovierungen verpflichten wollen - unabhängig vom Zustand der Wohnung. Keine anderen Anforderungen dürfen aber dann für den Vermieter gelten, wenn die Abwälzung seiner Pflicht zur Instandhaltung der Wohnung auf den Mieter gescheitert ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb hier mit zweierlei Maß gemessen wird, sagte Präsident Lukas Siebenkotten. Das Urteil werde zu weiterem Streit über die Kostenaufteilung führen.

Auch der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland befürchtet große Probleme bei der praktischen Umsetzung und wachsendes Misstrauen zwischen Mietern und Vermietern, die sich während des Mietverhältnisses nun immer im Einzelfall verständigen müssten. Verbandspräsident Kai Warnecke warnte vor steigenden Mieten. Ist der Vermieter verpflichtet, während eines laufenden Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen auszuführen, muss er diese Kosten in die Miete einpreisen, sagte er. Das treffe auch Mieter, die nur wenige Jahre in der Wohnung lebten und nicht in den Genuss einer Renovierung kämen. Schönheitsreparaturen sollen daher Mietersache sein Das müsse der Gesetzgeber nach diesem Urteil klarstellen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Kompromisslösung in der Praxis umsetzen lässt und ob hierdurch die Streitereien in Bezug auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich abnehmen.

Im Mietrecht vertreten wir sowohl Mieter als auch Vermieter von Wohn- und gewerblichen Objekten. Wir beraten und unterstützen Sie beispielsweise bei der Erstellung oder Veränderung von Mietverträgen, Mieterhöhungen, Minderungen und Mängeln, Schönheitsreparaturen, Eigenbedarf, Abmahnungen des Mieters, Räumungsklagen oder bei Kündigungen und Beendigungen des Mietvertrages.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


BGH zur Vaterschaftsanfechtung: Recht der Mutter zur Anfechtung der Vaterschaft reicht weit

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 [/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599138544604{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Die Mutter eines Kindes hat grundsätzlich das Recht, nachträglich die Vaterschaft anzufechten. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sie den Mann schwanger geheiratet hat und beide von vornherein wussten, dass das Kind nicht von ihm ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden (Beschluss vom 18.03.2020, Az.: XII ZB 321/19).[/vc_column_text][vc_column_text]Hintergrund

In dem zugrundeliegenden Fall geht es um ein Paar aus Bayern, welches sich mehrfach getrennt hatte und immer wieder zusammengekommen war. Während einer ungefähr halbjährigen Beziehungspause wurde die Frau von einem anderen Mann schwanger. Kurz darauf heiratete sie im Mai 2016 ihren ursprünglichen Partner. Als im Oktober die kleine Tochter zur Welt kam, wurde er damit rechtlich der Vater. Die Beziehung hielt aber nur noch ein knappes Jahr. Nach der Trennung beantragte die Frau im Juli 2018 beim Amtsgericht Hof die Feststellung, dass ihr Exmann nicht der leibliche Vater ist.

Der Mann wehrte sich dagegen beim Oberlandesgericht Bamberg und schließlich beim BGH, jeweils ohne Erfolg.

Rechtslage

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann die Mutter die Vaterschaft anfechten. Der Gesetzgeber hat das Anfechtungsrecht der Mutter stark ausgestaltet. So kann dieses – mit der Ausnahme von Samenspenden – nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Anfechtung soll in der Regel in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes erfolgen, solange die Bindung an den Vater noch nicht so stark entwickelt ist. Weitere Einschränkungen, insbesondere das Kindeswohl, gibt es nicht. Anderes gilt nur, wenn die Mutter als Vertreterin des Kindes die Vaterschaft anfechtet.

Der 12. Zivilsenat des BGH teilt die Rechtsauffassung der Mutter und bestätigt so auch den Gesetzgeber. Den Karlsruher Richtern nach sei einzige Bedingung für das Anfechtungsrecht der Mutter, dass die Anfechtung in der Regel in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes erfolgt, solange die Bindung an den Vater nicht so stark entwickelt sei. Es stünden nämlich widerstreitende Grundrechtspositionen gegenüber, namentlich die jeweils von Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) geschützte elterliche Sorge sowohl der Mutter als auch des Vaters, die auch die Entscheidung über eine Anfechtung und das dadurch mittelbar betroffene Sorgerecht hat. Hinzu kommt das Recht des Kindes auf Erhalt seiner rechtlichen sozialen familiären Zuordnung aus Art. 6 Abs. 1 GG. Durch die Anfechtungsfrist habe der Gesetzgeber dem Rechnung getragen und einen Ausgleich geschaffen.

Kein rechtsgeschäftlicher Verzicht möglich

Der BGH bleibt seiner bisherigen Linie treu und bestätigt hier, dass ein rechtsgeschäftlicher Ausschluss des Rechts auf Anfechtung der Vaterschaft nicht möglich ist, so dass ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht wirkungslos ist (BGH, NJW 1995,2921). Einen Verzicht hätte man hier in der Eingehung der Ehe mit dem Exmann, der nicht der Vater ist, sehen können.

Kein Rechtsmissbrauch durch widersprüchliches Verhalten

Nach Ansicht des BGH liegt in diesem Fall auch kein Rechtsmissbrauch wegen widersprüchlichen Verhaltens vor. Dass durch die Anfechtung die seelische Entwicklung des Kindes beeinträchtigt werde, sei nicht ersichtlich. Die Richter gehen aber davon aus, dass den Mann ein Umgangsrecht eingeräumt werden dürfte, um den negativen Auswirkungen der Trennung zu begegnen.

Die Anfechtung der Vaterschaft kommt infrage, wenn der rechtliche Vater nicht auch der biologische Vater des Kindes ist. Aber welche Voraussetzungen und Konsequenzen gilt es zu beachten? In unserer auf das Familienrecht spezialisierten Kanzlei beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen der Vaterschaft.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Neue Entscheidung des BGH im Scheidungsrecht

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Neue Entscheidung des BGH im Scheidungsrecht[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="accent" border_style="solid" css=".vc_custom_1599139224050{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben – Der Anspruch auf Ehegattentrennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Eheleute tatsächlich in einer Wohnung zusammengelebt haben, und auch nicht, dass die Eheleute gemeinsam gewirtschaftet haben BGH, 19.02.2020, XII ZB 358/19).[/vc_column_text][vc_column_text]Mit Beschluss vom 19.02.2020 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle einer arrangierten Ehe, dass der Frau Trennungsunterhalt zustehe, auch wenn die Eheleute nie zusammengelebt oder gewirtschaftet haben und die Ehe nur von kurzer Dauer war. In dem Fall hatte eine Frau von ihrem Mann Trennungsunterhalt verlangt. Die Ehe war von den Eltern arrangiert worden, die einen indischen kulturellen Hintergrund haben. Die Frau lebte zum Zeitpunkt der Heirat bei ihren Eltern in Frankfurt und arbeitete bei einer Bank, der Mann lebte in Paris und arbeitete dort als Wertpapierhändler. Ursprünglich war geplant, dass sich die Frau zu ihrem Mann nach Paris versetzen lassen würde, um dort gemeinsam zu leben. Auch nach der Eheschließung im August 2017 lebten die beiden weiter getrennt in Frankfurt und Paris. Das Paar verbrachte gelegentlich die Wochenenden miteinander aber ohne eine sexuelle Beziehung aufzunehmen. Es gab kein gemeinsames Konto und ihre Einkünfte verbrauchten beide jeweils für sich selbst. Im August 2018 trennte sich das Paar. Die Frau forderte von dem Mann Trennungsunterhalt, schließlich habe er mehr verdient als sie. Sie hätten „ein ganz normales Eheleben“ geführt. Während das Amtsgericht ihren Antrag noch zurückwies, hatte die Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main dann aber Erfolg. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt hänge nicht davon ab, ob die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben, entschieden die Frankfurter Richter. Auch eine „Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen“ sei ebenso wenig Voraussetzung, betonte das OLG. Es gebe keine nur formell bestehende Ehe mit gegenüber den gesetzlichen Rechten modifizierten oder verminderten Rechten. Durch ihr Verhalten können die Eheleute auch die gesetzlichen Ansprüche nicht beschränken. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde gegen den Frankfurter Beschluss zurück. Dass die Ehegatten von Anfang an getrennt gelebt und kein gemeinsames Konto geführt haben, stehe dem Trennungsunterhaltsanspruch der Frau nicht entgegen. Auch eine Verwirkung wegen einer kurzen Ehedauer liege nicht vor. Da ursprünglich geplant war, gemeinsam in Paris zu leben, liege ein anfängliches Einvernehmen vor, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Um es kurz zu machen: Ehe bleibt Ehe, egal welches Lebensmodell die Ehepartner für sich wählen.

Bei der Trennung von dem Ehepartner ergeben sich einige Rechtsfolgen. So kann ein Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Es können sich aber weitere Pflichten ergeben, etwa aus einer gemeinsamen Wohnung oder einem gemeinsamen Haushalt. Eine unabhängige anwaltliche Beratung ist dabei unerlässlich. In unserer auf das Familienrecht spezialisierten Kanzlei beraten wir Sie gerne im Hinblick auf sämtliche Rechtsfolgen, die eine Trennung mit sich bringt.

Wir bieten Ihnen während der Coronakrise unsere Beratungsleistung selbstverständlich auch telefonisch an und stimmen die Kosten im Vorfeld mit Ihnen ab.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Quarantänekoller- Ehekrise

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Doch was erwartet Sie in einem Scheidungsverfahren? Unter welchen Voraussetzungen kann eine Scheidung beantragt werden? Wir geben Ihnen einen ersten Überblick über die wichtigsten Fragen.[/vc_column_text][vc_column_text]Wie läuft eigentlich eine Scheidung ab?

Wenn Sie sich entschieden haben, dass Ihre Ehe endgültig gescheitert ist, können Sie durch gerichtliche Entscheidung ein Scheidungsurteil erwirken. Ein Scheidungsverfahren wird auf Antrag eines Ehegatten beim zuständigen Familiengericht eingereicht, § 1564 BGB. Für die Einreichung des Ehescheidungsantrags besteht Anwaltszwang, d.h. nur ein Anwalt kann einen wirksamen Scheidungsantrag stellen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Scheidungsantrag einreichen zu können?

1. Scheitern der Ehe

Ihre Ehe muss zunächst „gescheitert“ sein, § 1565 BGB.

Eine Ehe ist als gescheitert anzusehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen.

Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Eheleute das Trennungsjahr hinter sich gebracht haben.

2. Das Trennungsjahr

Die Ehe gilt als zerrüttet, wenn die Eheleute bereits ein Jahr getrennt leben, § 1566 BGB.
In diesem Fall kommt es auf Scheidungsgründe nicht an.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der also beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind, wird der Trennungszeitpunkt von den Ehepartnern festgelegt, den das Gericht nicht überprüft.

Sollte einer der Eheleute die Scheidung nicht wollen, müssen die Eheleute drei Jahre getrennt leben.

Beim Trennungsjahr steht grundsätzlich die Wiederherstellung der Ehe im Vordergrund. Man soll sich genügend Zeit für eine endgültige Entscheidung über das Scheitern der Ehe nehmen.

Leben die Ehepartner während des Trennungsjahres gemeinsam in einer Wohnung, sind verschiedene Dinge zu beachten:

Trennung der Schlafzimmer

Keine gemeinsame Haushaltsführung (getrenntes Kochen, Einkaufen etc.)

Trennung der Finanzen

Sprichwörtlich muss eine „Trennung von Tisch und Bett“ nachweisbar erfolgt sein.

Bei einer streitigen Scheidung, bei der die Eheleute mehr als ein Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt leben, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn sie nachweislich als „zerrüttet“ gilt. In diesem Fall muss ein Scheidungsgrund angegeben werden.

Leben die Eheleute drei Jahre getrennt, so gilt die Ehe unwiderlegbar als zerrüttet, § 1566 Abs. 2 BGB. Dann sind weder Scheidungsgründe noch die Zustimmung beider Eheleute erforderlich.

Gibt es eine Möglichkeit, die Scheidung ohne das Trennungsjahr über die Bühne zu bringen?

Eine Ehescheidung ohne Einhaltung eines Trennungsjahres ist der absolute Ausnahmefall. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt der Gesetzgeber dies zu und zwar wenn es für den einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Gründe für die unzumutbare Härte müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen, § 1565 Abs. 2 BGB.

Beispiele hierfür sind Stalking, Gewalt, Drogen- Alkoholmissbrauch oder auch unter bestimmten Umständen, das Zuwenden zu einem neuen Partner.

3. Der Scheidungsantrag

Ist die Ehe gescheitert und die Trennungszeiten eingehalten worden, kann ein Ehepartner, vertreten durch einen Rechtsanwalt, einen Scheidungsantrag bei dem für die Ehescheidung zuständigen Gericht einreichen. Der andere Ehegatte muss diesem Antrag nur noch zustimmen.

Es ist also nicht nötig, dass beide Ehegatten einen Scheidungsantrag stellen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist daher oft ein Anwalt ausreichend. Dies spart auch Kosten. Der Ehepartner, der dem Scheidungsantrag zustimmt, braucht in diesem Fall keinen eigenen Anwalt. Es kann dann vereinbart werden, dass die Kosten des Anwalts geteilt werden. Dies kann auch in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Welche Dokumente benötige ich für den Scheidungsantrag?

Für den Scheidungsantrag wird zwingend eine Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienregister benötigt.

Sollten Sie einen Ehevertrag aufgesetzt oder eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen haben, die Regelungen zum Versorgungsausgleich beinhalten, sind auch diese einzureichen.

Bei gemeinsamen Kindern sind Geburtsurkunden erforderlich.

Wie lange dauert die Scheidung?

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens hängt davon ab, was geregelt werden muss. Erfahrungsgemäß müssen Sie von 5 bis 9 Monaten ausgehen.

Geht das nicht schneller?

Eine Beschleunigung des Verfahrens ist möglich, wenn die Parteien sich im Vorfeld bereits über Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausratsteilung und Zugewinnausgleich geeinigt haben. Eine anwaltliche Beratung und die Ausarbeitung einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann hier helfen, um Zeit und Kosten zu sparen. Die Verfahrensdauer reduziert sich auf ca. 2 Monate und es wird kostengünstiger.

Was wird durch die Scheidung alles geregelt?

Neben der Scheidung an sich wird der Versorgungsausgleich geregelt. Durch diesen findet eine Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften statt, außer der Versorgungsausgleich wurde durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen oder die Ehe hat nicht länger als drei Jahre gehalten.

Nach Einreichung des Scheidungsantrags übersendet das Gericht Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Diesen müssen von den Eheleuten ausgefüllt und zurückgereicht werden. Es werden Auskünfte bei den Versorgungsträgern (Rentenversicherung, Lebensversicherer) eingeholt, damit ein Ausgleich der Anwartschaften erfolgen kann.

Sollten neben der Scheidung und dem Versorgungsausgleich keine Regelungen zur elterlichen Sorge getroffen werden, bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Andernfalls muss das alleinige Sorgerecht beantragt werden.

Darüber hinaus können weitere Familiensachen auf Antrag geklärt werden.
Dies betrifft:

  • Antrag auf Zugewinnausgleich
  • Ehegattenunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Verteilung Ehewohnung und Haushalt

Muss ich vor Gericht erscheinen?

Grundsätzlich schon. Liegen alle Auskünfte vor, setzt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung an. In diesem Termin ist grundsätzlich die Anwesenheit beider Ehegatten erforderlich. Sie werden zum Scheitern der Ehe und zum Trennungszeitpunkt angehört.

Was passiert bei der Gerichtsverhandlung?

Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Scheidung ausgesprochen. Sind beide Eheleute anwaltlich vertreten, kann die Scheidung sofort rechtskräftig werden, durch sog. Rechtsmittelverzicht. Ansonsten tritt die Rechtskraft der Scheidung erst nach Vorliegen des schriftlichen Beschlusses und des Ablaufs der Rechtsmittelfrist (1 Monat) ein. Erst dann ist die Scheidung endgültig.

Welche Ansprüche können Sie stellen?

Im Rahmen der Prüfung eines Unterhaltsanspruches ist zunächst zu klären, ob ein Unterhaltsanspruch überhaupt dem Grunde nach besteht. Wie viel Unterhalt bezahlt werden muss, richtet sich dann nach der Art des Unterhaltsanspruchs (z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt). Beim Kindesunterhalt ist nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen relevant.

Wenn Ehegatten-, Trennungsunterhalt oder Betreuungsunterhalt berechnet wird, ist die Einkommensdifferenz maßgebend. Es spielen aber auch noch viele weitere Faktoren für die Unterhaltsansprüche eine Rolle.

Wir berechnen Ihren Unterhalt und machen ihn für Sie geltend. Wir setzen Ihre Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich, sowie, wenn nötig, im Wege der Zwangsvollstreckung durch. Auch überprüfen wir Unterhaltsabrechnungen und weisen überhöhte Forderungen zurück.

Zusammen mit Ihnen ermitteln wir Ihre Ansprüche auf Renten- und sonstige Versorgungsrechte.

Weiter sind bei einer Scheidung Regelungen rund um das Eigenheim oder während der Ehe erworbener Immobilien wichtig, über die wir Sie gerne beraten.

Bei gemeinsamen Kindern liegt bei einer Scheidung der Fokus meist auf dem Sorge- und Umgangsrecht. Das Sorgerecht kann beiden Elternteilen gemeinsam zugesprochen werden oder auf Antrag nur einem Elternteil übertragen werden. Auch hierbei stehen wir Ihnen zur Seite und beraten Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten sowie die Rechte Ihrer Kinder und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Trennung oder Scheidung?

Dann vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin in unserer Kanzlei. Wir bieten Ihnen aufgrund der Coronakrise unsere Beratungsleistung selbstverständlich auch telefonisch an. Wir freuen uns von Ihnen zu hören.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Sittenwidrigkeit eines Unternehmerehevertrages

[vc_row row_height_percent="0" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Sittenwidrigkeit eines Unternehmerehevertrages[/vc_custom_heading][vc_column_text]

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss v. 15.3.2017 – XII ZB 109/16 zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 29.1.2014 – XII ZB 303/13 -, FamRZ 2014, 629 [m. Anm. Bergschneider, S. 727], und Senatsurteil v. 31.10.2012 – XII ZR 129/10 -, FamRZ 2013, 195 [m. Anm. Bergschneider]) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg zur Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages gehalten:

In der Sache hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung damit begründet, dass der von den Beteiligten geschlossene Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nach §138 Abs.1 BGB einer Wirksamkeitskontrolle nicht standhalte. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einer Gesamtschau aller Elemente, die nicht für sich allein, aber in ihrem Zusammentreffen zu einer objektiv unangemessenen Benachteiligung der Ehefrau führten. Der Vertrag enthalte mit Ausnahme des nachehelichen Unterhalts wegen Kinderbetreuung einen Ausschluss aller gesetzlichen Scheidungsfolgen und einen wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht.

Für den Ausschluss sei keine Kompensation vereinbart worden.

Er umfasse insbesondere den Unterhalt wegen Krankheit und wegen Alters und ebenfalls den Versorgungsausgleich als vorweggenommenen Altersunterhalt, die zum Kernbereich des Scheidungsfolgerechts gehörten. Der Ehemann habe ein besonderes Interesse am Abschluss des Ehevertrags gehabt. Im Rahmen der im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Unternehmensumwandlung sei der Ehemann vom Angestellten zum Mitunternehmer geworden. Dies habe seine Mutter vom Abschluss des Ehevertrags abhängig gemacht.

Die Ehefrau sei demgegenüber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht berufstätig gewesen. Sie habe kurz zuvor ihr erstes Kind bekommen und ihre Erwerbstätigkeit in dem Familienunternehmen zu Gunsten der Betreuung der gemeinsamen Tochter faktisch aufgegeben. Wann und in welchem Umfang sie wieder erwerbstätig sein und Versorgungsanwartschaften erwerben würde, sei ungewiss gewesen. Dass die Übertragung der Geschäftsanteile für die Ehefrau während der Ehezeit wegen der Steigerung des Lebens-standards der Familie wirtschaftlich vorteilhaft gewesen sei, sei nicht maßgeblich, weil es für die Beurteilung ausschließlich auf die Verhältnisse nach Rechtskraft der Scheidung ankomme. Neben der für sich genommen nicht ausreichenden objektiven Benachteiligung liege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine subjektive Imparität infolge der Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehefrau vor.

Diese sei in die Verhandlungen, die dem Abschluss der Verträge vorausgingen, nicht mit eingebunden gewesen.

Diese hätten der Ehemann und seine Verwandten unter sich geführt, ohne die Ehefrau hierin einzubeziehen. Sie habe keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung gehabt und ihr sei vor dem Abschluss des Ehevertrags kein Vertragsentwurf zur Durchsicht und Prüfung zugeleitet worden.

Zum Notartermin sei sie mitgenommen worden mit der Begründung, sie müsse mit. Im Termin sei der Vertrag vor-gelesen worden. Sie habe diesen unterschrieben, ohne den Vertrag zum Durch-lesen in der Hand gehabt zu haben. Die Ehefrau sei gegenüber dem Ehemann in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen, sie sei in einer lediglich passiven Rolle gewesen. Diese Konstellation habe letztlich auf der wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns beruht, die dieser bei Vertragsschluss ausgenutzt habe. Beim Notartermin sei das noch nichteinen Monat alte Kind dabei gewesen. Die Ehefrau habe befürchtet, dass das Kind schreien würde, und habe den Beurkundungstermin möglichst schnell hinter sich bringen wollen.

Der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts, des Versorgungs- und Zugewinnausgleichs sei wegen Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags daher unwirksam. Den Unterhaltsanspruch nach §1572 Nr.1 BGB hat das Oberlandesgericht nach dem konkreten Bedarf und unter Berücksichtigung eigener Einkünfte der Ehefrau mit monatlich 2.155,00 € bzw. ab 1. Januar 2015 2.150,00 € (1.704,00 € Elementarunterhalt und 451,00 € bzw. ab 1. Januar 2015 446,00 € Altersvorsorgeunterhalt) bemessen. Es hat den Unterhalt für den Zeitraum von sechs Jahren nach Rechtskraft der Scheidung in voller Höhe zugesprochen. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2020 hat es den Unterhalt gemäß §1578b Abs.1 BGB auf einen Betrag von monatlich 458,00 € herabgesetzt, den es nach einem angemessenen Bedarf in Höhe des sogenannten Ehegattenselbstbehalts abzüglich des Eigeneinkommens der Ehefrau ermittelt hat.

An die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit ihres Ehevertrages knüpfen weitreichende Folgen, nicht nur im Rahmen einer Unternehmerscheidung.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und Konzeption Ihres Ehevertrages bzw. dessen Anpassung an geänderte Verhältnisse oder prüfen als Fachanwälte für Familienrecht diskret die Wirksamkeit eines bereits vorliegenden Ehevertrages.

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