Arbeitsrecht - BAG zum Fristablauf von Kündigungsschutzklagen schwangerer Arbeitnehmerinnen
Schwangere Arbeitnehmerinnen können auch dann noch Kündigungsschutzklage gegen ihre Kündigung einreichen, wenn sie erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist sichere Kenntnis von ihrer Schwangerschaft haben
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in diesen Fällen die Kündigungsschutzklage nachträglich zulässig ist (BAG, Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 156/24).
Hintergrund
Eine Frau erhielt eine Kündigung ihres Arbeitgebers. Da sie zu diesem Zeitpunkt einen positiven Schwangerschaftstest gemacht hatte, ging sie davon aus, dass die Kündigung aufgrund ihrer Schwangerschaft unwirksam ist. Sie vereinbarte einen Arzttermin am 13. Juni und reichte kurz davor die Kündigungsschutzklage ein. Zu diesem Zeitpunkt war die dreiwöchige Frist zur Einlegung der Kündigungsschutzklage aber bereits abgelaufen, weshalb die Frau zusätzlich die nachträgliche Zulassung beantragte. Die Arbeitnehmerin ging davon aus, dass die nachträgliche Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 S. 2 Kündigungsschutzgesetz zuzulassen ist. Demnach ist die Klage gegen eine Kündigung nachträglich zuzulassen, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist Kenntnis erlangt. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG muss der Antrag auf nachträgliche Zulassung dann innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis über die Schwangerschaft gestellt werden.
Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Frau noch während der offenen Klagefrist Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erlangt hatte, dies durch den positiven Schwangerschaftstest. Die Klage sei daher verfristet.
Dies sahen die beiden Vorinstanzen sowie das Bundesarbeitsgericht anders. Zutreffend ist, dass die Klagefrist nicht gewahrt worden ist. Allerdings ist die Klage in diesem Fall nachträglich zuzulassen. Die Arbeitnehmerin habe erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis davon erlangt, dass sie schwanger war, als sie gekündigt wurde. Durch den Schwangerschaftstest habe sie diese Kenntnis nicht erlangen können. Auch sei ihr nicht anzulasten, dass sich der Frauenarzttermin verzögert habe.
Die Kündigung der Frau war daher aufgrund ihrer Schwangerschaft unwirksam.