Erbrecht - BGH bestätigt Wirksamkeit vorehelicher Erbeinsetzung trotz Scheidung (BGH, Beschluss vom 22.05.2024 - IV ZB 26/23
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Erbrecht - BGH bestätigt Wirksamkeit vorehelicher Erbeinsetzung trotz Scheidung (BGH, Beschluss vom 22.05.2024 - IV ZB 26/23
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="372520"]In einem aktuellen Beschluss vom 22. Mai 2024 hat der BGH klargestellt, dass eine Erbeinsetzung in einem vor der Ehe geschlossenen Erbvertrag auch nach einer späteren Scheidung weiterhin gültig bleibt. Diese Entscheidung betrifft Erbverträge, die vor der Eheschließung ohne spezifische Regelungen für eine mögliche Scheidung getroffen wurden.
Der BGH hat hierbei entschieden, dass die Regelung des § 2077 Abs. 1 BGB, die Verfügungen bei einer Scheidung automatisch unwirksam macht, nur für Testamente und Erbverträge gilt, die während der Ehe geschlossen wurden. Vor der Ehe abgeschlossene Erbverträge unterliegen nicht dieser Regelung, es sei denn, es gibt klare Hinweise, dass die Vertragsparteien die spätere Ehe und mögliche Scheidung bereits in ihren Willen einbezogen haben.
Diese Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit, Erbverträge regelmäßig zu überprüfen und an geänderte Lebenssituationen anzupassen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Insbesondere in komplexen Familiensituationen ist es ratsam, frühzeitig tätig zu werden, um Streitigkeiten unter den Erben zu verhindern.
Als Fachanwalt für Erbrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Erbverträge und Testamente rechtssicher und individuell an Ihre aktuellen Lebensumstände anzupassen. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Erbrecht - keine Erbeinsetzung per Pfeil auf Adressaufklebern
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Erbrecht - keine Erbeinsetzung per Pfeil auf Adressaufklebern
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="142419"]Im Beschluss des OLG München vom 23.07.2024 - 33 Wx 329/2023 - wurde ein ungewöhnlicher Fall im Erbschaftsrecht behandelt, der deutlich macht, wie wichtig die Einhaltung der formellen Anforderungen bei der Erstellung eines Testaments ist. In diesem Fall hatte der Erblasser eine schriftliche Anweisung auf einem Briefumschlag hinterlassen, die weder vollständig handschriftlich verfasst noch unterschrieben war. Dies führte dazu, dass das OLG München das Schriftstück nicht als gültiges Testament anerkannte.
Das Gericht betonte, dass ein eigenhändiges Testament gemäß § 2247 BGB vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein muss. Das Fehlen dieser Elemente macht das Testament formunwirksam. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass Symbole oder maschinengeschriebene Elemente, wie in diesem Fall ein Adressenaufkleber, die Echtheit eines Testaments infrage stellen und somit zu einer Unwirksamkeit führen können.
Dieser Beschluss unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Testamentserstellung sorgfältig die gesetzlichen Formvorschriften zu beachten. Andernfalls besteht das Risiko, dass der letzte Wille des Erblassers nicht umgesetzt wird. Es empfiehlt sich daher, bei der Erstellung eines Testaments rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle formellen Anforderungen erfüllt sind.
Für eine rechtssichere Testamentsgestaltung oder bei Fragen zur Wirksamkeit eines Testaments stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Erbrecht gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Erbrecht - OLG Köln zur Anfechtung einer Erbschaft wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses (Beschluss vom 15.05.2017 – 2 Wx 19/2017)
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Erbrecht - OLG Köln zur Anfechtung einer Erbschaft wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses
(Beschluss vom 15.05.2017 – 2 Wx 19/2017)
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="958987"]Das Oberlandesgericht Köln hat die Beschwerde des Ehemanns (Beteiligter zu 1.) gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts Köln zurückgewiesen. Der Beschluss vom 21. September 2016, der die Erteilung eines Erbscheins verweigerte, wurde damit bestätigt. Die Entscheidung dreht sich um die Erbschaftsverteilung nach dem Tod von Frau TX, die keine Kinder hinterließ und ohne Testament verstarb.
Sachverhalt
Nach dem Tod der Erblasserin am 3. Januar 2015 beantragte ihr Ehemann beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn als Erben zu 3/4 und die Geschwister der Erblasserin zu je 1/8 ausweisen sollte. Die Schwester der Erblasserin und ihre Kinder schlugen die Erbschaft jedoch aus. Der Bruder (Beteiligter zu 2.) nahm die Erbschaft zunächst an, widerrief diese jedoch später, als sich herausstellte, dass der Nachlass vermutlich überschuldet war.
Entscheidung des Gerichts
Das Nachlassgericht wies den Antrag des Ehemanns auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Der Bruder der Erblasserin sei aufgrund seiner wirksamen Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht als Erbe anzusehen. Die Anfechtung wurde auf einen Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses und die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten gestützt. Der Ehemann legte dagegen Beschwerde ein, welche jedoch ebenfalls abgelehnt wurde.
Begründung
Das Gericht stellte fest, dass die Anfechtung der Erbschaftsannahme durch den Bruder rechtens war, da dieser irrtümlich von einem werthaltigen Nachlass ausgegangen war, der jedoch tatsächlich überschuldet war. Trotz der ursprünglichen Annahme der Erbschaft konnte der Bruder aufgrund der neuen Erkenntnisse die Erbschaft wirksam ausschlagen.
Damit bleibt der Ehemann als einziger Erbe zurück, jedoch ohne die gewünschte Bestätigung durch einen Erbschein für den Bruder.
Die Beschwerde wurde damit in allen Punkten zurückgewiesen, und der Ehemann trägt die Kosten des Verfahrens. Der Fall zeigt die Komplexität von Erbschaftsangelegenheiten, insbesondere wenn nachträglich finanzielle Belastungen des Nachlasses bekannt werden.
Bei solchen Sachverhalten stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte für Erbrecht kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Akteneinsichtsrecht von ehemaligen Geschäftsführenden in Insolvenzakten
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Akteneinsichtsrecht von ehemaligen Geschäftsführenden in Insolvenzakten
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="109958"]Das bayerische Oberste Landesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Versagung der Akteneinsicht im Insolvenzverfahren der A-GmbH abgelehnt. Die Antragsteller, darunter der ehemalige Geschäftsführer der Schuldnerin und ein Gesellschafter, hatten beantragt, in die Insolvenzakten Einsicht zu nehmen, um mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen.
14.10.2021 – 102 VA 66/21
Hintergrund des Falls
Über das Vermögen der A-GmbH wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und im Jahr 2006 wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Die Löschung der Gesellschaft wurde 2017 im Handelsregister eingetragen. Die Antragsteller argumentierten, dass es Unregelmäßigkeiten im Insolvenzverfahren gegeben habe und sie vermuteten Schäden durch den Verkauf von Grundstücken zu unterbewerteten Preisen und der fehlenden Auffassung von Vermögenswerten, wie z.B. zwei Ferraris, im Bericht des Insolvenzverwalters.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Bayreuth hatte zuvor den Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt, da die Antragsteller weder als Gläubiger noch als Gesellschafter der Schuldnerin anerkannt wurden. Auch ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Die Antragsteller hatten nicht ausreichend nachgewiesen, dass ihnen spezifische Rechte gegenüber der Schuldnerin oder dem Insolvenzverwalter zustünden, die eine Akteneinsicht rechtfertigen würden.
Begründung des Gerichts
Das bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es fehle an einem rechtlichen Interesse der Antragsteller an der Akteneinsicht, da diese lediglich auf Spekulationen basierten und keine glaubhaften Belege für mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter vorgelegt wurden. Ein bloßes Ausforschungsinteresse reiche nicht aus, um ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht zu begründen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde daher zurückgewiesen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Gesellschaftsrecht - Löschung personenbezogener Daten aus zum Handelsregister angemeldeten Gesellschafterliste
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Gesellschaftsrecht - Löschung personenbezogener Daten aus zum Handelsregister angemeldeten Gesellschafterliste
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="317091"]Das Oberlandesgericht München (25.04.2024 – 34 Wx 90/24 e) hat die Beschwerde eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Ingolstadt zurückgewiesen. Der Beteiligte hatte beantragt, personenbezogener Daten (Straße und Hausnummer) aus der Gesellschafterliste von 2012 im Handelsregister zu löschen und diese durch eine neue, gekürzte Liste zu ersetzen. Er berief sich auf Art. 17 DSGVO, der einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten vorsieht. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die im Handelsregister gespeicherten Informationen einer fortdauernden Transparenz und Beweisfunktion dienen und durch gesetzliche Vorschriften geschützt sind.
Die Richter stellten fest, dass für den Austausch der Gesellschafterliste keine ausreichende Rechtsgrundlage besteht. Die Publizitäts- und Beweisfunktion des Handelsregisters sowie die Grundsätze der Registerwahrheit und Registerkontinuität erfordern eine unveränderte Dokumentation der Daten. Ein Löschungsanspruch nach der DSGVO ist gemäß Art. 17 Abs. 3 der DSGVO ausgeschlossen, da das Registerwesen eine öffentliche Aufgabe darstellt. Auch andere datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen, wie Art. 21 und Art. 18 DSGVO, sind nicht einschlägig. Zudem könnte ein Austausch der Liste nur durch Einreichung einer neuen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden notariell bescheinigten Liste erfolgen, was hier nicht der Fall war.
Letztlich erklärte das Gericht, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Handelsregister eine nachträgliche Änderung oder Löschung von Dokumenten nicht erlauben, auch nicht unter Berufung auf die Datenschutzgrundverordnung. Die Entscheidung betont die Wichtigkeit der Stabilität und Verlässlichkeit der im Handelsregister dokumentierten Informationen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Gesellschaftsrecht – Ausnahmsweise Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
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Gesellschaftsrecht – Ausnahmsweise Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="173822"]Das Oberlandesgericht Hamm hat am 23.06.2024 auf die Beschwerde eines Antragstellers einen Beschluss des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und ergänzt. Der Beschluss betrifft den einstweiligen Rechtsschutz eines Gesellschafters gegen die Einziehung seiner Geschäftsanteile an einer GmbH.
Hintergrund des Falls
Der Antragsteller war Gründer und früherer Geschäftsführer der Antragsgegnerin, einer GmbH, und hielt 29 % der Gesellschaftsanteile. Weitere Gesellschafter waren die I. AG mit 51 % der Anteile und zwei weitere Gesellschafter mit jeweils 10 %. Nach Konflikten, darunter die Kündigung eines Mietverhältnisses und eines Arbeitsverhältnisses durch die Antragsgegnerin, beschloss die Mehrheitsgesellschafterin in einer Gesellschafterversammlung die Einziehung der Anteile des Antragstellers.
Der Antragsteller wehrte sich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht erfolgreich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und erwirkte eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin untersagt, eine geänderte Gesellschafterliste einzureichen, welche die Einziehung seiner Anteile widerspiegeln würde.
Im Juni 2024 fand eine weitere Gesellschafterversammlung statt, zu der der Antragsteller nicht eingeladen wurde und über die er auch kein Protokoll erhielt. In dieser Versammlung wurden erneut Beschlüsse zur Einziehung seiner Anteile gefasst und die geänderte Gesellschafterliste wurde ohne Anhörung des Antragstellers beim Handelsregister eingereicht.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Das OLG entschied zugunsten des Antragstellers und verpflichtet die Antragsgegnerin, eine korrigierte Gesellschafterliste einzureichen, die den Stand bis zum 05.06.2024 wiedergibt und die Gesellschafterstellung des Antragstellers zeigt. Zudem untersagte das Gericht der Antragsgegnerin, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 05.06.2024 umzusetzen, solange deren Wirksamkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Antragsgegnerin die Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers gezielt unterlaufen habe, indem sie ihn weder ordnungsgemäß zu Gesellschafterversammlung eingeladen noch ihn über die dort gefassten Beschlüsse informiert hat. Das Vorgehen der Antragsgegnerin verletzte damit das Recht des Antragstellers auf einen effektiven Rechtsschutz, da seine Gesellschafterstellung ohne sein Wissen und unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zum Handelsregister geändert wurde.
In unserer auf das Gesellschafts- und Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei Fragen zur Einziehung von Geschäftsanteilen kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
OLG Hamm zur Sittenwidrigkeit eines Erbverzichts (Urteil vom 08.11.2016 - 10 U 36/15)
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OLG Hamm zur Sittenwidrigkeit eines Erbverzichts (Urteil vom 08.11.2016 - 10 U 36/15)
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="170774"]Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung eines Vaters gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurückgewiesen, das einen Erbverzicht seines Sohnes als sittenwidrig und damit nichtig erklärt hatte. Der Fall drehte sich um einen Vertrag, in dem der Sohn auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtete. Dieser Verzicht sollte im Gegenzug zu einem Luxussportwagen erfolgen, den der Sohn jedoch nur unter strengen Bedingungen erhalten hätte.
Hintergrund des Falls
Der Kläger, Sohn des Beklagten, hatte nach seinem 18. Geburtstag einen notariellen Vertrag unterschrieben, in dem er auf sein Erbe verzichtete. Der Vater hatte ihm als Gegenleistung einen Sportwagen in Aussicht gestellt, den dieser jedoch nur erhalten hätte, wenn er bestimmte, anspruchsvolle Bedingungen erfüllte. Diese Bedingungen umfassten unter anderem das Bestehen der Gesellen- und Meisterprüfung zum Zahntechniker mit Bestnote.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Detmold hatte den Vertrag als sittenwidrig eingestuft. Es stellte fest, dass der Vertrag ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Sohnes aufwies. Besonders kritisch sah das Gericht die Tatsache, dass der Verzicht auf das Erbe sofort wirksam wurde, während die Gegenleistung - der Sportwagen – an nahezu unerfüllbare Bedingungen geknüpft war. Der Kläger hatte nach der Unterzeichnung des Vertrags in einem Gespräch mit seiner Mutter den Vertrag schnell bereut und juristische Schritte eingeleitet, um dessen Nichtigkeit feststellen zu lassen.
Gründe für die Sittenwidrigkeit
Das Gericht urteilte, dass der Vater die Unerfahrenheit seines Sohnes und dessen Begeisterung für den Sportwagen bewusst ausnutzte. Die Bedingungen, die an den Erhalt des Wagens geknüpft waren, schränkten den Sohn in seiner beruflichen Freiheit erheblich ein und setzten ihn unter unnötigen Druck. Zudem hatte der Vater den Sohn bei der Vertragsunterzeichnung unter Zeitdruck gesetzt und ihm keine ausreichende Möglichkeit gegeben, den Vertrag zu verstehen oder sich rechtlich beraten zu lassen.
Fazit
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Vaters ab. Der Vertrag wurde als sittenwidrig und damit als unwirksam gewertet, wodurch der Sohn sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht behält. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer fairen und ausgewogenen Vertragsgestaltung, insbesondere wenn es um Erb- und Pflichtteilsverzichte geht.
Wenn Sie einen Pflichtteilsverzicht in Betracht ziehen oder anbieten, sollten Sie sicherstellen, dass die Vereinbarung ausgewogen und fair ist. Andernfalls könnte der Vertrag später angefochten werden. Eine gründliche rechtliche Prüfung ist daher unerlässlich.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Sportrecht - Spielabbruch bei Gewitter
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Sportrecht - Spielabbruch bei Gewitter
[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="174001"]Gerade im Hochsommer häufen sich starke Gewitter, die nicht selten zu einem Spielabbruch von Fußballspielen im Amateurbereich führen. Am Ende steht hier meistens eine Neuansetzung, unabhängig davon, wie weit das Spiel bereits fortgeschritten ist. So ist es keine Seltenheit, dass Spiele auch in der 80. Minute abgebrochen werden und keine Spielwertung nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Spielstand erfolgt. Dies ist für die jeweils führende Mannschaft stets frustrierend und aus Laiensicht auch nicht nachvollziehbar.
Da sich auch in unserer Kanzlei die Anfragen von Sportvereinen häufen, deren Spiele wegen Gewitter oder schlechter Witterung abgebrochen wurden und die nun vor einer Neuansetzung des Spiels stehen, haben wir uns mit den Hintergründen der Regelungen noch mal beschäftigt.
In diesem Artikel wollen wir klären, warum bei Abbrüchen durch höhere Gewalt nur eine Neuansetzung nach den Statuten der Sportverbände, hier des bayerischen Fußballverbandes notwendig ist.
Als Beispiel soll die Partie zwischen dem ASV Zirndorf und der DJK-SV Berg dienen. Im Heimspiel des ASV Zirndorf hat dieser in der Partie gegen den Aufsteiger DJK-SV Berg mit 2:0 geführt und so auf die Verteidigung der Tabellenführung hingesteuert. Während des Spiels zog ein schweres Gewitter auf, welches zu einer dreimaligen Unterbrechung und heftigen Niederschlägen während des Spiels geführt hat. Die Witterungsverhältnisse wurden immer schlechter, sodass schließlich ein Spielabbruch durch den Schiedsrichter vorgenommen wurde.
Es stellte sich die häufig diskutierte Frage, wie nun mit diesem Spielabbruch umzugehen sei. Kann das Spiel noch mal fortgesetzt werden? Kann eine Spielwertung anhand des aktuellen Spielstandes erfolgen? Nach den Statuten des bayerischen Fußballverbandes ist dies nicht möglich.
Denn dort ist in der Spielordnung lediglich geregelt, was bei einem verschuldeten Spielabbruch passiert. § 29 „Spielwertung und Neuansetzung“ lautet wie folgt:
„Verschuldet eine Mannschaft einen Spielabbruch oder Spielausfall, tritt sie zu einem Spiel nicht oder nicht rechtzeitig mit sieben Spielern an, wird dieses Spiel unter Ansatz von null zu zwei Toren als verloren und für den Gegner mit zwei zu Null Toren als gewonnen gewertet. Im Fall des Spielabbruchs gilt jedoch der günstigere Spielstand (Tordifferenz).“
Der unverschuldete Abbruch, durch höhere Gewalt, wie es hier in Zirndorf geschehen ist, ist in § 29 der Spielordnung des bayerischen Fußballverbandes jedoch nicht explizit benannt und ergibt sich nur aus dem Umkehrschluss. Die höhere Gewalt wird unter § 14 in der Spielordnung des BFV definiert:
„Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Austragung des Spiels aufgrund eines Ereignisses nicht möglich ist, welches auch durch äußerste Sorgfalt nicht vorhergesehen oder verhindert werden konnte. Der betroffene Verein hat dies glaubhaft zu machen, es sei denn, das Ereignis ist offenkundig.“
In der Spielordnung des BFV ist ausdrücklich geregelt, dass beispielsweise der Spielabbruch durch die Unbespielbarkeit des Platzes. Unter § 66 Abs. 4 Spielordnung ist auch die Möglichkeit für den Schiedsrichter beschrieben, das Spiel unter Flutlicht auf einem anderen Platz am Sportgelände fortzusetzen
Für den Fall des Spielabbruchs durch Gewitter oder schlechte Witterungsverhältnisse hingegen findet sich in der gesamten Spielordnung des bayerischen Fußballverbandes keine Regelung.
Nicht selten führt das bei den betroffenen Vereinen für Verwirrung und Unverständnis. Rechtsbehelfe waren hier bisher aussichtslos. So bleibt dem betroffenen Verein die Möglichkeit, einen Einspruch gegen die Neuansetzung der Partie beim zuständigen Sportgericht einzureichen. Diese verweisen auf die fehlende Regelung in der Spielordnung zu Spielabbrüchen durch höhere Gewalt und begründen ihre negativen Entscheidungen in der Regel mit einem Verweis auf die höchste Verbandssportgerichtsbarkeit und deren höchstrichterliche Rechtsprechung.
Berufungen und Revisionen gegen die Urteile scheitern zu 99 %.
Aus unserer Sicht ist dies nicht mehr zeitgemäß. Wäre eine konkrete Regelung in der Spielordnung zu finden, würde dies die betroffenen Vereine zwar auch nicht entschädigen, die Sache wäre aber transparenter und nachvollziehbarer für die Vereine und Spieler.
Somit ist es an der Zeit, dass der Verband aus Transparenzgründen § 29 entsprechend erweitert und explizit auch den unverschuldeten Spielabbruch benennt. Gerade in Zeiten des Klimawandels sind Spielbrüche aufgrund von Gewittern oder schlechten Witterungsbedingungen im Sommer leider die Regel.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]








