Erbrecht – OLG Celle zur Unwirksamkeit eines Testaments aufgrund fehlender Testierfähigkeit

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Erbrecht – OLG Celle zur Unwirksamkeit eines Testaments aufgrund fehlender Testierfähigkeit

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="187353"]Das OLG Celle hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 klargestellt, dass ein Testament unwirksam ist, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig war. In diesem Fall hatten die Erben die Testierfähigkeit des Erblassers angezweifelt, da dieser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung unter einer fortschreitenden Demenzerkrankung litt.

Grundsätzlich setzt Testierfähigkeit voraus, dass der Erblasser in der Lage ist, die Bedeutung seiner Verfügung zu verstehen und seinen Willen frei und unbeeinflusst zu bilden.

Eine Feststellung der Testierunfähigkeit kann auf mehrere Arten erfolgen. Möglich ist, den geistigen Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments durch einen Arzt untersuchen zu lassen. Dabei wird der geistige Zustand oder Anzeichen von Krankheiten, wie beispielsweise Demenz begutachtet und geprüft. Aber auch Zeugnisse von Personen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments anwesend waren, können helfen, den geistigen Zustand des Testierenden einzuschätzen.

Das OLG Celle betont, dass die Testierfähigkeit nicht nur auf medizinischen Gutachten beruhen sollte, sondern auch auf einer umfassenden Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist zu beachten, dass die Testierunfähigkeit ein Ausnahmestatus ist, da nach dem Gesetz stets davon ausgegangen wird, dass eine Person testierfähig ist, bis das Gegenteil bewiesen ist.

Die rechtlichen Auswirkungen der Testierfähigkeit des Erblassers können die Erben hart treffen. So muss ein Erbe, der ein Vermögen aufgrund eines möglicherweise ungültigen Testaments erlangt hat, damit rechnen, dass er dieses Vermögen zurück geben muss, wenn das Testament für unwirksam erklärt wird.

Das gilt auch noch Jahre später nach dem Erbfall.

Wenn Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen, kann das Testament angegriffen werden. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist ratsam, insbesondere wenn Anzeichen für eine mögliche Testierunfähigkeit vorliegen.

Unsere auf das Erbrecht spezialisieren Anwälte stehen Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Erbrecht – Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung

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Erbrecht – Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="161091"]Ein gemeinschaftliches Testament wird nach der Scheidung unwirksam, wenn keine anders lautende Verfügung im Testament getroffen wurde.

Das gemeinschaftlich errichtete Testament gemäß der §§ 2268 Abs. 1, 2077 BGB verliert grundsätzlich seine Wirkung, da man regelmäßig im Vertrauen auf den Bestand der Ehe das Testament gefertigt hat.

Ausnahmsweise kann eine Auslegung des Testaments ergeben, dass die wechselseitigen Verfügungen über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus wirken sollen und damit bestandskräftig bleiben. Dies ist häufig der Fall, wenn es um gemeinsame Kinder geht.

Der Wille der Eheleute muss im Testament eindeutig zum Ausdruck kommen.

Wenn Sie in der Vergangenheit ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehepartner errichtet haben, sollten Sie dieses nach einer Scheidung überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Andernfalls könnte das Testament unwirksam werden und es würde die gesetzliche Erbfolge greifen.

Lassen Sie sich im Falle einer Scheidung hinsichtlich der Auswirkungen auf ein gemeinschaftliches Testament daher frühzeitig beraten.

Unsere interdisziplinäre Kanzlei bietet Ihnen für jeden Fall den richtigen Ansprechpartner.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Erbrecht – Anfechtung einer Erbschaft wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses

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Erbrecht – Anfechtung einer Erbschaft wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="126454"]Eine Erbschaft kann angefochten werden, wenn der Erbe sich über die Zusammensetzung des Nachlasses im Irrtum befunden hat. So kann derjenige, der eine Erbschaft angenommen hatte, ohne zu wissen, dass der Nachlass überwiegend aus Schulden besteht, die Erbschaft anfechten.

Die Überschuldung des Nachlasses ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Ein zur Anfechtung der Erbschaftsannahme berechtigender Irrtum liegt vor, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruht.

Eine Anfechtung der Erbschaft nach § 119 BGB ist damit möglich, wenn der Erbe bei Annahme der Erbschaft einem wesentlichen Irrtum unterlag. Die Irrtumsanfechtung kann er innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Irrtums erfolgen.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie eine Erbschaft angenommen haben und erst später feststellen, dass diese mit erheblichen Schulden belastet ist, könnten Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme der Erbschaft anfechten. Eine rechtzeitige Beratung ist in diesem Fall unerlässlich, um die gesetzlichen Fristen einzuhalten.

Wir stehen Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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