Provisionsanspruch für Maklerin durchgesetzt

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Provisionsanspruch für Maklerin durchgesetzt

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="145526"]Vor dem Landgericht Frankfurt am Main haben wir für eine Maklerin einen Provisionsanspruch in Höhe von mehr als € 80.000,00 durchgesetzt. Die Kundin hat durch einen einheitlichen Notarvertrag ein Einfamilien- und ein Mehrfamilienhaus erworben und die Auffassung vertreten, dass diesbezüglich auch die seit dem 23.12.2020 gesetzlich vorgeschriebene Textform einzuhalten gewesen wäre.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist in allen Bereichen unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat die Käuferin zur Zahlung der Provision verurteilt. Bei einem einheitlichen Kauf eines Einfamilien- und Mehrfamilienhaus ist die gesetzlich vorgeschrieben Textform nicht anwendbar. [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Keinen Anspruch auf Maklerprovision wegen fehlender Textform

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Keinen Anspruch auf Maklerprovision wegen fehlender Textform

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="177085"]Wir haben vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth für die Käufer den Provisionsanspruch der Maklerin erfolgreich abgewehrt. Die Käufer haben über ein Immobilienportal mit der Maklerin Kontakt aufgenommen, die sodann hierauf telefonisch reagiert und einen Besichtigungstermin vereinbart hat.

Die Maklerin hat die seit dem 23.12.2020 vorgeschriebene Textform hinsichtlich des Abschlusses des Maklervertrages nicht eingehalten und somit keinen Anspruch auf Maklerprovision, weil sie auf die Anfrage der Kundin nicht mit einer E-Mail geantwortet, sondern nur telefonisch einen Besichtigungstermin vereinbart hat.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Anspruch auf Rückforderung der Provision zurückgewiesen

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Anspruch auf Rückforderung der Provision zurückgewiesen

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="339755"]Wir haben vor dem Landgericht Traunstein einen Immobilienmakler vertreten, der dem Anspruch der Käuferin auf Rückzahlung der geleisteten Provision ausgesetzt war. Die Käuferin wusste, dass ein Anspruch der Maklerfirma auf Zahlung der Provision nicht besteht und hat diese trotzdem bezahlt. Die Klage auf Rückzahlung der Provision blieb erfolglos. Das Landgericht Traunstein ist in allen Bereichen unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat den Rückforderungsanspruch gegenüber dem Makler abgewiesen. [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


D. I. I. Deutsche Immobilien Invest AG und ihre Töchter gehen in die Regelinsolvenz

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D. I. I. Deutsche Immobilien Invest AG und ihre Töchter gehen in die Regelinsolvenz

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="201355"]Die D. I. I. Deutsche Immobilien Invest AG hat an Ostern 2024 für die Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens gestellt. Darüber hinaus wurden Insolvenzanträge für weitere operative Tochtergesellschaften der D. I. I. Gruppe gestellt. Der Geschäftsbetrieb des Unternehmens und der operativen Tochtergesellschaften wird aktuell weiter fortgeführt und alle von der D. I. I. gemanagten Assetts werden nach Aussage des Unternehmens weiter betreut und bewirtschaftet.

Die Wiesbadener Immobiliengruppe verwaltet ein ca. 4 Milliarden Euro schweres Portfolio.

„Leider ist uns der lange Atem ausgegangen, die aktuell zurückhaltende Investoren- und Käuferseite zu überbrücken.“ sagte der Vorstandsvorsitzende Frank Wojtalewicz. Gestiegene Baukosten, Planungsunsicherheiten der Fördergelder, ein hohes Zinsumfeld und der weggebrochene Transaktionsmarkt hätten zu einer starken Kostenerhöhung geführt und zu „einer zeitlichen Verschiebung von benötigten Umsätzen und Einnahmen“.

Gespräche mit Gesellschaftern und Finanzierungspartnern zur Überbrückung der Liquiditätsengpässe seien in den vergangenen Monaten „sehr vielversprechend“ verlaufen, letztlich jedoch gescheitert.

Das zuständige Amtsgericht Frankfurt hat am 09.04.2024 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und die Rechtsanwältin Romi Metzger von der Kanzlei Schneider, Geiwitz und Partner zur vorläufigen Insolvenzverwalterin berufen.

Die Bafin hat am 17.04.2024 ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot gegen die D. I. I. Investment GmbH, die KVG der DII-Gruppe, erlassen und einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft gestellt.

Im Gegensatz zur Muttergesellschaft d. i. i. Deutsche Immobilien Invest AG und diversen operativen Tochtergesellschaften, steht die DII Investment GmbH unter der Aufsicht durch die Barfin. Das Unternehmen ist gezwungen einen Insolvenzantrag an die Barfin zu richten, die den Fall zunächst prüft und dann ihrerseits einen Insolvenzantrag für die KVG beim zuständigen Amtsgericht stellt.

Die DII-KVG verwaltet 16 AIF, die hauptsächliche in Wohnimmobilien investieren, zwei davon sind Publikumsfonds. Die Bafin spricht von einem Fondvolumen von insgesamt rund 621 Millionen Euro.

Das verhängte Veräußerungs- und Zahlungsverbot ist notwendig, um die Vermögenswerte der KVG zu sichern, bis das Amtsgericht über den Insolvenzantrag entschieden hat.

Anleger der DII-Fonds sollten die aktuelle Situation aufmerksam verfolgen, da ihnen erhebliche finanzielle Verluste drohen können. Es ist daher wichtig, rechtzeitig zu handeln und zu prüfen, ob unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Beispielsweise können Schadensersatzansprüche entstanden sein, wenn Angaben in den Emissionsprospekten unvollständig oder fehlerhaft waren oder die Anlageberatung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Mit unserer jahrelangen Erfahrung auf dem Gebiet des Insolvenzrechts vertreten wir die Interessen geschädigter Anleger sowie Investoren kompetent und zielführend.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Insolvenzrecht – Vorsatzanfechtung - Gläubigerbenachteiligung durch Einfuhrumsatzsteuerzahlungen

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Insolvenzrecht – Vorsatzanfechtung - Gläubigerbenachteiligung durch Einfuhrumsatzsteuerzahlungen

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="520972"]1. Der Annahme einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer stehen weder das von der Entstehung der steuerabhängige Recht zum Vorsteuerabzug noch eine unterstellte Pflicht zur Berichtigung des getätigten Vorsteuerabzugs entgegen.

2. Die Vorschrift ist nicht auf Rechtshandlungen anwendbar, die Deckung für Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis gewährt haben.

Der BGH entschied in einem Verfahren gegen ein Finanzamt, dass es sich bei der Rückforderung der Einfuhrumsatzsteuer nicht um eine rechtsmissbräuchliche Rückforderung handelt.

BGH, Urteil vom 08.02.2024 - IX ZR 194/22

Hintergrund

Im Jahr 2020 stellte eine Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung und strebte die Durchführung eines Schutzschirmverfahrens an. Kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlte die Gesellschaft dem Hauptzollamt rund € 13 Mio. Einfuhrumsatzsteuer und machte diese im Rahmen des Vorsteuerabzugs wieder geltend. Der Sachwalter forderte vom Hauptzollamt € 13 Mio. im Klageweg erfolglos zurück. Später wurde dann ein Insolvenzplan erstellt und nach dessen Annahme das Insolvenzverfahren aufgehoben. Der Sachwalter führt die Klage auch nach dem Abschluss des Verfahrens fort und siegte letztendlich vor dem BGH.

Keine rechtsmissbräuchliche Rückforderung

Nach Ansicht des BGH besteht der Anspruch des Sachwalters aus Vorsatzanfechtung gemäß den §§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO. So wäre die Zollbehörde ohne die Zahlungen ebenfalls zur Insolvenzgläubigerin geworden und die Steuern hätten die Insolvenzmasse verkürzt.

Das Finanzamt könne dem nicht entgegenhalten, dass die Gesellschaft die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG bereits geltend gemacht habe. Das Vorsteuerabzugsrecht entsteht nach Ansicht des BGH nicht erst durch die Umsatzsteuerzahlung, sondern bereits mit Steuerentstehung. Daher gebe es keine derartige Verknüpfung zwischen der Steuerentrichtung und dem Vorsteuerabzug, die eine Vorsatzanfechtung der gezahlten Steuern nach den §§ 130 ff. InsO verbieten würde.

Auch liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 242 BGB vor. Zwar könne die Behörde im Rahmen der Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 3 UStG die Vorsteuer wieder zurückfordern und ihre offene Umsatzsteuerforderung geltend machen. Allerdings wäre die Befriedigungsquote der Insolvenzgläubiger höher ausgefallen, wenn die Steuerzahlung unterblieben wäre.
(vgl. Beck aktuell, aktuelle Rechtsprechung).

In unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung und Abkehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen mit unserer jahrelangen Erfahrung gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Insolvenzrecht - BGH zur Verjährung von Insolvenzforderungen

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Insolvenzrecht - BGH zur Verjährung von Insolvenzforderungen

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="795381"]a) Der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung muss der konkrete Zeitraum zu entnehmen sein, für den der Schuldner Unterhalt schuldet, dass und in welchem Umfang der Schuldner den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat und dass es sich aus Sicht des Gläubigers um ein vorsätzliches Delikt, beispielsweise eine Straftat handelt.

b) Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung gelten, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insgesamt.

c) Die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung oder Einstellung; auf die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung kommt es nicht an.

BGH, Beschluss vom 21.03.2024 - IX ZB 56/22

Hintergrund

Der Antragsteller war mit der Antragsgegnerin verheiratet. Das Amtsgericht - Familiengericht - verpflichtete ihn mit Beschluss vom 08.05.2013, an die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.08.2010 rückständigen und ab 01.09.2010 laufenden Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu bezahlen. Der Antragsteller kam diesen Zahlungspflichten nicht nach. Über sein Vermögen wurde mit Beschluss vom 23.06.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Antragsgegnerin meldete auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts eine Unterhaltsforderung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 22. Juni 2014 i.H.v. € 57.126,00 zur Insolvenztabelle an und machte zugleich geltend, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele. Die Forderung wurde zur Tabelle eingetragen. In der Spalte zur genauen Bezeichnung des Grundes der Forderung ist eingetragen „Unterhaltsforderung 01.01.2008 bis 22.06.2014“ und „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“.

Der Antragsteller widersprach der angemeldeten Unterhaltsforderung insofern, als dass es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handele. Dieser Widerspruch wurde in die Insolvenztabelle aufgenommen. Im Oktober 2018 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und dem Antragsteller wurde Restschuldbefreiung erteilt.

Der Antragsteller hat beantragt, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 08.05.2013 für unzulässig zu erklären und die Antragsgegnerin zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung dieses Titels an ihn herauszugeben. Die Antragsgegnerin hat darauf im Oktober 2021 wieder Antrag gestellt, festzustellen, dass die Forderungen aus diesem Beschluss aus dem Rechtsgrumd der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestehen. Die Rechtshängigkeit des Wiederantrags ist am 10.01.2022 eingetreten.

Das Amtsgericht hat den Anträgen des Antragstellers stattgegeben und den Wiederfeststellungsantrag zurückgewiesen.

BGH - Vollstreckungsabwehrantrag unbegründet

Den Karlsruher Richtern entsprechend sei der Antrag auf Vollstreckungsabwehr zwar zulässig und es würde auch ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Allerdings sei der Antrag unbegründet, da der Antragsgegnerin deliktische Ansprüche gegen den Antragsteller aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 Abs. 1 StGB zustünden. Demnach habe die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.06.2021 hinreichend vorgetragen, dass aufgrund der ausbleibenden Unterhaltszahlungen ihr Lebensbedarf und der ihrer Kinder ohne die Unterstützungsleistungen ihrer Schwester erheblich gefährdet worden wären. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Verjährung der Forderung, deren Frist am 31.12.2013 begonnen habe, sei durch die Forderungsanmeldung gehemmt worden. Der Wiederfeststellungsantrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist begründet, da der Antragsgegnerin ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zustehe. So bleibt es dabei, dass die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung oder Einstellung endet. Irrelevant ist die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung.

In unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen der Geltendmachung und Abwehr von Insolvenzforderungen kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Insolvenzrecht - Vorsatzanfechtung

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Insolvenzrecht - Vorsatzanfechtung

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="423120"]1. Wird die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, stellt dies ein eigenständiges Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung dar.

2. Ficht der Insolvenzverwalter sowohl das Verpflichtungs- als auch das hiervon getrennt und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Erfüllungsgeschäft mit dem einheitlichen Rechtsschutzziel der Rückgewähr des zur Erfüllung geleisteten an, handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände und muss der Insolvenzverwalter bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Ansprüche geltend machen will.

BGH, Urteil vom 22.02.2024 - IX ZR 226/20

Hintergrund

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem auf Fremdantrag vom 07.08.2017 am 01.11.2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er begehrt die Rückübertragung des Eigentums an mehreren Grundstücken, die ursprünglich im Eigentum der GmbH & Co. KG standen. Am 1. März 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG eröffnet und ebenfalls der Kläger zum Verwalter bestellt.

Auf den Grundstücken lastete eine Schuld i.H.v. € 3,5 Mio., die im Zeitpunkt dieser Verfahrenseröffnung noch i.H.v. € 3 Mio. valutierte. Am 26.07.2010 veräußerte der Kläger als Insolvenzverwalter dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG deren wesentliche Vermögensgegenstände an die Schuldnerin, die Teil einer indischen Unternehmensgruppe war.

Zu den wesentlichen Vermögensgegenständen gehörten auch die streitbefangenen Grundstücke. Die Grundstücke hatten ein Gesamtkaufpreis von € 2,5 Mio. Dieser Teil sollte ratarisch gezahlt und i.H.v. € 1,25 Mio. zur Ablösung der Grundschuld an die Grundschuldgläubigerin weitergeleitet werden. Die Schuldnerin zahlte noch die ersten beiden Raten, danach kam sie ihren Verpflichtungen nicht mehr nach.

Der Kläger ließ sich eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilen. Die Schuldnerin veräußerte im April 2013 die Grundstücke weiter am eine auf Mauritius ansässige Gesellschaft. Im Zeitpunkt der Veräußerung war weder als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen noch die Grundschuld gelöscht. Aus diesem Grund beantragte der Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG, ein vorläufiges Zahlungsverbot. Es wurde Ratenzahlung vereinbart.

Die Beklagte selbst zahlte von den € 1,25 Mio. lediglich € 49.800,00 nachdem die Schuldnerin ihr € 50.000,00 überwiesen hatte. Die weiteren Teilzahlungen erbrachten die auf Mauritius ansässige Gesellschaft, die mit der Schuldnerin durch einen Darlehensvertrag verbunden war und die Schuldnerin selbst.

Die Parteien streiten nun darüber, inwieweit die Zahlungen der Beklagten jedenfalls wirtschaftlich zuzurechnen sind. Im Juli 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG aufgehoben. Als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin begehrt der Kläger die Rückübertragung der an die Beklagte veräußerten Grundstücke. Er stützt sein Begehren insbesondere auf eine Anfechtung des Verpflichtungs- sowie des Verfügungsgeschäfts nach den §§ 129 ff. BGB und auf § 826 BGB. Er behauptet, die Grundstücke seien im Zustand der erkannten Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unter Wert an die Beklagte verschoben worden. Die Schuldnerin und die Beklagte hätten kollusiv zum Nachteil der Gläubiger der Schuldnerin zusammengewirkt.

Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO greift

Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für den von § 133 Abs. 1 S. 1 InsO vorausgesetzten Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bedingter Vorsatz. Ein Benachteiligungsvorsatz ist deshalb nicht nur dann gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt hat, sondern auch dann, wenn er lediglich die Benachteiligung als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat.

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Er kann daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven Hilfstatsachen hergeleitet werden. Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen. Dabei hat er die Rechtsprechung des BGH zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewendet werden.

Zu den Beweisanzeichen, die für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen, zählen nicht nur die erkannte drohende, die erkannte bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder die erkannte insolvenzrechtliche Überschuldung. Auch die Gewährung einer inkongruenten Deckung bei finanziell beengten Verhältnissen kann für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz sprechen. Weitere Beweisanzeichen, die für eine Annahme der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO streiten, sind eine durch die angefochtene Rechtshandlung bewirkte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung oder die Übertragung des letzten werthaltigen Gegenstands auf einen womöglich nahestehenden Dritten. Auch die Gewährung eines Sondervorteils für den Fall der Insolvenz spricht für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesen.

Der Katalog der vom BGH herausgebildeten Beweisanzeichen ist nicht abschließend. Weitere für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechende Umstände sind denkbar und vom Tatrichter in die in jedem Fall vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die in Betracht kommenden Beweisanzeichen betreffen zum einen die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung. Erkennt ein Schuldner, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr alle seine Gläubiger wird befriedigen können, kann die Erfüllung einzelner Gläubigerforderungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen sein.

Es ist aber nicht nur die wirtschaftliche Lage des Schuldners in den Blick zu nehmen. Auch Art und Weise der angefochtenen Rechtshandlung können für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO sprechen. Insbesondere zu Vermögensverschiebungen, die zur Benachteiligung der Gläubigergesamtheit vorgenommen werden, kann bereits im Vorfeld eine wirtschaftliche Krise kommen. Deshalb hat der Tatrichter neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners auch die Umstände in seine Würdigung einzubeziehen, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist.

Hier hat der Kläger sich auf eine schlechte wirtschaftliche Lage der Schuldnerin berufen. Er behauptet die Schuldnerin sei erkanntermaßen zahlungsunfähig gewesen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen trifft diese Behauptung jedenfalls für den Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages im April 2013 zu.

Geht es im Insolvenzanfechtungsprozess um die erkannte Zahlungsunfähigkeit, wird diese häufig über die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO zu erschließen sein.

Entscheidend für die Annahme einer Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 2 InsO ist der Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmittel nicht zahlen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners.

Nach diesen Grundsätzen hatte die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung dauert fort, bis der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufnimmt. Greift die Fortdauervermutung ein, den Grundsatz der Anfechtungsgegner die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen darzulegen und zu beweisen.

Vorliegend ist von einer Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auszugehen. Die Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 S. 1 InsO vermutet.

Gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird vermutet, dass der Gläubiger den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligte.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Bei der Durchsetzung oder Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen stehen Ihnen unsere auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwälte gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Insolvenzrecht - BGH zu Insolvenzanfechtungsansprüchen - positive Kenntnis notwendig

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Insolvenzrecht - BGH zu Insolvenzanfechtungsansprüchen - positive Kenntnis notwendig

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="127432"]1. Die Sachhaftung an einfuhrabgabenpflichtiger Ware ist im Grundsatz eine kongruentere Sicherung.

2. Der Leiter einer Behörde ist neben dem zuständigen Sachbearbeiter ein für die Wissenszurechnung geeigneter Kenntnisträger; ob der Behördenleiter an der angefochtenen Rechtshandlung beteiligt war oder nicht, ist ohne Bedeutung.

3.
a) Der Rückschluss von einer medialen Berichterstattung auf die Kenntnis von einem bestimmten Gegenstand der Berichterstattung ist nur tragfähig, wenn die Berichterstattung derart umfassend und hervorgehoben erfolgt ist, dass sie dem Kenntnisgeber nicht verborgen geblieben sein kann.

3.
b) Eine Verletzung der Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit im Blick auf ein erkanntermaßen krisenbehaftetes Unternehmen führt nicht zur Annahme einer tatsächlich nicht vorhandenen Kenntnis.

BGH, Urteil vom 8.2.2024 - IX ZR 107/22

Hintergrund

In dem hier vom BGH zu entscheidenden Fall, stellte dieser klar, dass die hier für Insolvenzanfechtungsansprüche vorausgesetzte Kenntnis nicht allein durch die Vorlage einer Vielzahl von Medienberichten begründet werden kann. Der Umstand, dass ein Medienbericht existiert, setzt nicht voraus, dass dieser auch gelesen und wahrgenommen worden ist.

Weiter entschied der BGH, dass der Leiter einer Behörde - hier das Hauptzollamt - neben dem zuständigen Sachbearbeiter ein für die Wissenszurechnung geeigneter Kenntnisträger sein kann. Es ist dabei unerheblich, ob der Behördenleiter an der angefochtenen Rechtshandlung beteiligt war oder nicht. Dies hat keine Auswirkungen auf die konkrete Kenntnis. Auch der Leiter einer Behörde, wie der des Hauptzollamts, muss nicht zwangsläufig mediale Berichte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens lesen. Es ist schon nicht klar, was unter der medialen Berichterstattung generell im üblichen Umfang zu verstehen ist. Es gehört jedenfalls nicht zum üblichen Umfang, sich einen umfassenden Überblick über jede Art der überregionalen Berichterstattung zu verschaffen.

Auch ein Verstoß gegen die Beobachtungs- und Erkundigungspflichten indiziert keine positive Kenntnis.

Die Entscheidung zeigt, dass auch weiterhin nicht ausreichend ist, dass dem Verwalter eine Vielzahl von medialen Berichten vorliegen, ohne die konkrete Kenntnis des Anfechtungsgegners darzulegen. Die Anfechtungstatbestände setzen eine positive Kenntnis voraus. Eine grob fahrlässige Unkenntnis (beispielsweise infolge einer Verletzung der Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit) reicht nicht aus.

Unsere auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei der Prüfung insolvenzanfechtungsrechtlicher Sachverhalte kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Erbrecht - vorweggenommene Erbfolge

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Erbrecht - vorweggenommene Erbfolge

[/vc_custom_heading][vc_column_text uncode_shortcode_id="201635"]1. Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, den geschenkten Gegenstand spätestens mit seinem Ableben unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen, fällt nicht ohne Weiteres unter den Tatbestand des § 2302 BGB.

2. Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen abzugeben, das unter der Bedingung steht, dass der Dritte den Beschenkten überlebt, ist nach § 2302 BGB nichtig.

3. Wirksam ist eine Auflage, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits einen - wenn auch bedingten - Anspruch des Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands begründen.

BGH, Urteil vom 28.11.2023 - X ZR 11/21

Hintergrund

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es darum, dass ein Mann ein in seinem Eigentum befindliches Grundstück in der Familie auch nach seinem Ableben weiter halten wollte. Er schenkte das Grundstück zwar seinem Sohn, aber legte ihm auch erhebliche Auflagen auf. So verpflichtete sich der beschenkte Sohn unter bestimmten Bedingungen zur Rückübertragung des Grundstücks an den Vater oder zur Übertragung an seine Kinder. Als der Sohn neu heiratete, wurde in die Verpflichtung aufgenommen, dass das Grundstück spätestens bei seinem Tod an seine beiden Kinder aus erster Ehe hälftig weiter zu verschenken sei. Im Jahr 2008 wurde ein weiteres Kind aus zweiter Ehe gleichberechtigt in den Vertrag aufgenommen. Der Sohn schenkte das Grundstück bis zu seinem Tod nicht weiter, sodass das Grundstück die Kinder und die Ehefrau erbten.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass den drei Enkeln das Grundstück je zu einem Drittel zustünde. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

BGH - Weiterschenkungsauflage zulässig

Nach Ansicht der Karlsruher Richter kann eine Auflage zur Weiterverschenkung wirksam vereinbart werden. Ein Verstoß gegen die Testierfreiheit nach § 2302 BGB liege nicht vor. Es handele sich um ein Geschäft unter Lebenden, da der Erblasser sich verpflichtet hat, das Haus bis zu seinem Tod an seine Kinder zu übereignen. Die Kinder haben daher ausdrücklich einen direkten Anspruch erhalten. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn der Erblasser, wie hier geschehen, seine Pflicht nicht erfüllt habe und seine Erben nun die Auflagen nach den §§ 1922, 1967 BGB als Nachlassverbindlichkeit treffen. Auch die Klausel, nach dem nur die in überlebenden Kinder bedacht werden sollten, macht die Schenkung nicht nichtig.

Allerdings war der Senat mit der Auslegung der notariellen Vereinbarung von 1995 durch das Oberlandesgericht München nicht einverstanden. Dieses hatte die erst 2003 und 2008 ausdrücklich vereinbarte unbedingte Weitergabe an die Kinder bereits in den Ursprungsvertrag hineingelesen. So blieb ungeklärt, ob der Sohn die Nachtragsvereinbarungen ohne Rücksicht auf seine Ehefrau überhaupt hätte schließen dürfen.

Eine Grundstücksschenkung mit einer Weiterschenkungsauflage für den Empfänger ist damit zulässig. Sofern der Dritte durch den Schenkungsvertrag zumindest einen bedingten Anspruch erhält, wird die Testierfreiheit nicht umgangen.

(Siehe auch Beck, aktuelle Rechtsprechung).

Unsere auf das Erbrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei Fragen zur vorweggenommenen Erbfolge kompetent zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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