VW Abgasskandal - Neue Chance für Verbraucher - BGH spricht trotz Verjährung Neuwagenkäufern Restschadensersatz zu

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="780317"]VW Abgasskandal - Neue Chance für Verbraucher - BGH spricht trotz Verjährung Neuwagenkäufern Restschadensersatz zu[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1645689899464{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" uncode_shortcode_id="125322" border_color_type="uncode-palette"]Besitzer eines vom Abgasskandal betroffenen Diesels, die nicht rechtzeitig gegen VW geklagt haben, können trotzdem Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Grundvoraussetzung ist, dass das Auto neu gekauft wurde. Dann kann Volkswagen zur Zahlung von sogenanntem Restschadensersatz verpflichtet sein, wenn die Forderungen schon verjährt sind, wie der Bundesgerichtshof am Montag urteilte (Az.: VI a ZR 8/21).[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="621234"]Die Karlsruher Richter entschieden in zwei Fällen aus Niedersachsen und Rheinland-Pfalz, das VW nicht nur den reinen Gewinn aus dem Verkauf herausgeben muss. Stattdessen läuft es wie beim eigentlichen Schadensersatz: VW muss den Kaufpreis größtenteils zurückerstatten. Dafür muss der Kunde sein Auto hergeben und sich die damit zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen.

Entscheidend ist, dass die Frist zur Klageeinreichung nun 10 Jahre ab Kauf beträgt gemäß § 852 S. 1 BGB. Eine Klage kommt also auch noch für Dieselbesitzer in Frage, die ihr Auto zwischen Februar 2012 und September 2015 erworben haben. Dies stellt eine große Erleichterung für Verbraucher dar, die nicht aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung des VW-Konzerns im Jahr 2015 sofort Klage eingereicht haben.

Die Entscheidung des BGH ist sehr zu begrüßen, haben wir es doch bisher auch immer für unverständlich gehalten, dass Verbraucher nur aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung des VW-Konzerns bereits im Jahr 2015 Kenntnis von den Ausmaßen des Abgasskandals gehabt haben sollen und Ihnen daher schon bewusst gewesen sein sollte, sofort Klage einzureichen. Autobesitzer, die einen vom VW Abgasskandal betroffenen Diesel fahren, den sie ab dem Jahr 2012 als Neuwagen erworben haben, können somit ihre Ansprüche auf Restschadensersatz noch gerichtlich geltend machen und durchsetzen.

 

Zögern Sie nicht, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens werden in der Regel von den Rechtschutzversicherungen komplett übernommen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Familienrecht - BGH klärt streitige Frage im Auskunftsverfahren zur Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruches bei der Scheidung einer Ehe

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="681847"]Familienrecht - BGH klärt streitige Frage im Auskunftsverfahren zur Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruches bei der Scheidung einer Ehe[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1645689517175{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" uncode_shortcode_id="797710" border_color_type="uncode-palette"]Nicht selten entsteht bei Ehepartnern, welche im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, bei Scheidung der Ehe ein Streit über die Frage, ob einem der Ehepartner ein Zugewinnausgleichsanspruch zusteht. Dieser Zugewinnausgleichsanspruch soll unterschiedlichen Vermögenszuwachs bei Ehepartnern während des Bestehens der Ehe ausgleichen. Zur Ermittlung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruches steht nach der gesetzlichen Regelung jedem Ehepartner ein Auskunftsanspruch über das Vermögen des anderen Ehepartners zu, soweit dies für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist. Damit der anspruchsberechtigte Ehepartner diese Angaben auch nachprüfen kann, ist der auskunftsverpflichtete Ehegatte nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB auf Aufforderung auch verpflichtet, entsprechende Belege vorzulegen. Umstritten war bisher, ob dieser Belegvorlageanspruch den Ehepartner auch verpflichtet, ihm noch nicht vorliegende Belege herstellen zu lassen.[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="474416"]Dies hat der BGH in einem aktuellen Beschluss vom Dezember 2021 (Az.: VII ZB 472/20) verneint. Die Pflicht zur Belegvorlage beschränke sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen hinausgehe und eine eigene, schöpferische Leistung erfordere, bestehe nicht.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war der auskunftsverpflichtete Ehegatte Mitgesellschafter einer GbR. Er hatte diesbezüglich den Gesellschaftsvertrag vorgelegt und erklärt, den Wert seines Anteils an der GbR kenne er nicht. Ein Jahresabschluss der GbR liege auch nicht vor. Der anspruchsberechtigte Ehepartner verlangte daher, dass der Verpflichtete Ehepartner den Jahresabschluss jetzt erstelle und ihm dann eine Kopie vorlege.

Ein solcher Anspruch existiert laut den Karlsruher Richtern  nicht. Der auskunftsverpflichtete Ehegatte sei lediglich verpflichtet, die ihm vorliegenden Belege vorzulegen. Er sei nicht verpflichtet, neue Belege wie z.B. einen Jahresabschluss zu erstellen, um ihn der Gegenseite vorzulegen. Die Belegpflicht diene nicht dazu, dem Auskunftsberechtigten weitere Auskünfte und einen Informationsstand zu verschaffen, der über den des dem Auskunftspflichtigen aktuell verfügbaren Wissen hinausgehe.

Der BGH weist aber nichtsdestotrotz darauf hin, dass dem Auskunftsberechtigten auch ein Wertermittlungsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 3 BGB gegenüber dem Auskunftsverpflichteten zustehe. Er habe also auch ohne den hier abgelehnten Beleganspruch eine Möglichkeit, den Wert eines Vermögensgegenstandes zu erfahren, um einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch zu berechnen.

 

Bei Fragen rund um die Berechnung von etwaigen Zugewinnausgleichsansprüchen stehen Ihnen unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwälte jederzeit gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Familienrecht - Zugewinn: Zugewinnausgleichsanspruch- Berücksichtigung eines Steuererstattungsanspruchs im Anfangsvermögen und einer nach dem Endstichtag anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung bei der Beendigung des Güterstandes

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Zugewinnausgleichsanspruch- Berücksichtigung eines Steuererstattungsanspruchs im Anfangsvermögen und einer nach dem Endstichtag anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung bei der Beendigung des Güterstandes

 [/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1645689229884{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" uncode_shortcode_id="715981" border_color_type="uncode-palette"]

„Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.

 

2.

Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstandes genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.“[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="208253"]Hintergrund

Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Antragstellerin zustehenden Zugewinnausgleichs. Die Beteiligten heirateten am 31. Dezember 2000. Sie lebten seit August 2013 getrennt; der Scheidungsantrag wurde am 30. Januar 2015 zugestellt. Die Ehefrau hat keinen Zugewinn erzielt. Die Ehefrau hat erstinstanzlich ein Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. 30.836,00 € verfolgt. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, eine Steuererstattung i.H.v. 4.444,00 € für das Steuerjahr 2000 sei zu seinen Gunsten im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, weil die Heirat erst am letzten Tag des Steuerjahres erfolgt sei. Zudem sei von seinem Endvermögen entsprechend den Grundsätzen der latenten Steuerlast bei Unternehmensveräußerungen im Zugewinn noch eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 12.000,00 € zur Ablösung des Kredits für die am 21. Mai 2015 veräußerte Immobilie abzugsfähig. Mit dem zur Ehescheidung seit 3. Oktober 2019 rechtskräftigen Verbundbeschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Ehemann zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 27.700,00 € nebst Zinsen verpflichtet. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und beantragt, den zu zahlenden Zugewinnausgleich auf 9.000,00 € zu reduzieren. Das OLG hat den Beschluss wegen Rechenfehlern des Amtsgerichts geringfügig abgeändert und der Ehefrau einen Zugewinnausgleich von 25.300,00 € zugesprochen. Die Berücksichtigung der Steuererstattung im Anfangsvermögen und der Vorfälligkeitsentschädigung im Endvermögen hatte es, wie zuvor schon das Amtsgericht, abgelehnt. Hiergegen wandte sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er nur noch eine Herabsetzung des Zugewinnausgleichs auf 16.100,00 € nebst Zinsen beantragt hat.

 

BGH: Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg

Die am 28. April 2001 gezahlte Steuererstattung für das Jahr 2000 i.H.v. 4.444,00 € habe das Amtsgericht zu Recht bei der Bemessung des Anfangsvermögens außer Betracht gelassen. Einkommensteuerschulden und Erstattungen seien mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens im Zugewinn zu bilanzieren. Notwendig für eine Berücksichtigung sei daher, dass der Veranlagungszeitraum zum Stichtag bereits abgelaufen sei. Insoweit bleibe auch die Berufung auf § 1381 BGB ohne Erfolg. Der Sinn der Vorschrift sei nicht, die in der positiv rechtlichen Ausgestaltung des Zugewinnausgleichs selbst angelegten Mängel, die sich wie auch vorliegend in einem Fall mehr, im anderen weniger auswirken, nach Billigkeitsmaßstäben zu beheben. Im Gegenteil habe der Ehemann, der durch die Heirat am 31. Dezember 2000 auch berechtigt gewesen sei, die steuerlichen Vorteile der Eheschließung für das gesamte Jahr geltend zu machen, umgekehrt als Folge des strengen Stichtagsprinzips hinzunehmen, dass die Erstattungsforderung in für das Anfangsvermögen relevanten Zeitpunkt, wenn auch denkbar knapp, so doch noch nicht fällig gewesen sei. Im Endvermögen sei ein Abzug von 12.900,00 € wegen der Vorfälligkeitsentschädigung nicht geboten. Die Immobilie sei erst am 21.05.2015 und damit nach dem Stichtag veräußert worden. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei auch nicht entsprechend den Grundsätzen zur latenten Steuerlast abzugsfähig. Sie fallen nicht zwingend und unvermeidbar im Rahmen einer jeden Veräußerung an. Diese Lösung erscheine auch deshalb richtig, weil sie Wertungswidersprüche vermeide. Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn sei nämlich der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen, wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die im späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden Zinsen abzugsfähig seien, da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert würden. Würde man aber die ebenfalls noch nicht fällige und auch nicht zwingend geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung als Passivposten bei der Wertermittlung in Ansatz bringen, würde man ein Surrogat für die Zinszahlung beim zugewandten berücksichtigen, obwohl die hierdurch entfallene Zinslast für die Zukunft, die die Vorfälligkeitsentschädigung ausgleichen solle, selbst nicht berücksichtigungsfähig gewesen wäre und der wirtschaftliche Nachteil für den Eigentümer in beiden Fällen der gleiche sei, sei es, ob bei Ihn ratierlich oder kapitalisiert bedient werden müsse. Selbst wenn man eine Vorfälligkeitsentschädigung für grundsätzlich abzugsfähig hielte, fehlt es vorliegend am Vortrag dazu, dass diese zwingende Folge der Veräußerung gewesen wäre.

Die Herkunft des Zugewinns ist im Rahmen des §§ 1381 BGB grundsätzlich ohne Bedeutung. Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen. Die vom Gesetz vorgesehene, pauschalisierte Berechnungsweise differenziert dabei nicht danach, in welchem Umfang die Ehegatten zum Vermögenserwerb während der Ehe beigetragen haben.

 

Bei Fragen rund um das Thema Zugewinnausgleich stehen Ihnen unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwälte gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


OLG Brandenburg: Anordnung eines vorläufigen Tätigkeitsverbots als Geschäftsführer einer GmbH

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3" uncode_shortcode_id="897588"]OLG Brandenburg: Anordnung eines vorläufigen Tätigkeitsverbots als Geschäftsführer einer GmbH[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1645688794671{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}" uncode_shortcode_id="540851" border_color_type="uncode-palette"]Ob ein Gesellschafter überhaupt befugt ist, im Wege der actio pro socio Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Fremdgeschäftsführer geltend zu machen, ist umstritten. Bejaht man die Möglichkeit einer actio pro Solution einer solchen Konstellation, setzt diese eine erforderliche Dringlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung voraus.

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2021 - 4 U 97/21[/vc_column_text][vc_column_text uncode_shortcode_id="210590"]Hintergrund

Der Verfügungskläger begehrt, dem Verfügungsbeklagten die Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH (X) im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig zu untersagen. Die X wurde Ende 2011 gegründet. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Erwerb, der Verkauf, das Halten von und der Handel mit eigenen Grundstücken einschließlich aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Gemäß Nr. 6.2 des Gesellschaftsvertrages werden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst. Der Verfügungskläger war mit einem Gesellschaftsanteil von 80 % Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft. Weitere Gesellschafter waren B und C mit einem Gesellschaftsanteil von 10 % bzw. 9 % und D mit einem Gesellschaftsanteil von einem Prozent. Der Verfügungsbeklagte, der in Israel lebt, ist allein vertretungsberechtigter Fremdgeschäftsführer der Gesellschaft ohne Anstellungsvertrag. Im Jahr 2012 erwarb die X ein Grundstück, um dieses mit einer exklusiven Wohnanlage zu bebauen, gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum zu teilen und die zu bildenden Wohnungseigentumseinheiten zu verkaufen. Finanziert wurde das Vorhaben unter anderem durch den Verfügungsbeklagten und weiteren israelischen Mitinvestoren. Am 14.07.2016 verpfändet der Verfügungskläger mit notarieller Vereinbarung seine Geschäftsanteile mit den laufenden Nr. 1-20.000, die er an der X hält, an A. Zuvor hatte die Gesellschaft mit Gesellschafterversammlung vom 04.07.2016 der Verpfändung der Geschäftsanteile mit den laufenden Nr. 1-20.000 an A zugestimmt. Nach § 2 der Vereinbarung erfolgt die Verpfändung zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingter und befristeter Forderungen i.H.v. 6,5 Millionen €, die A und anderen Gläubiger gegen den Verfügungskläger und die Gesellschaft zustehen. Mit zwei notariellen Kaufverträgen übertrug der Verfügungsbeklagte diverse Teile und Wohnungseigentumsrechte der X betreffend das Grundstück zu einem Kaufpreis von 700.00,00 € und 1,9 Million € auf eine eigene, am 24.01.2019 als Alleingesellschafter gegründete GmbH, die Y, deren Geschäftsführer er selbst ist. Eine Zustimmung der X oder ein Gesellschafterbeschluss lag für diese Veräußerung nicht vor.

 

LG Berlin - Veräußerung und Verfügungsverbot

Mit Beschluss vom 12.06.2020 ordnete das LG Berlin in einem ebenfalls durch den hiesigen Verfügungskläger betriebenen, einstweiligen Verfügungsverfahren ein Veräußerungs- und Verfügungsverbot bezüglich der übertragenen Teil- und Wohneigentumsrechte sowie die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gegenüber der Erwerberin, der Y, an. Auf Widerspruch des Verfügungsbeklagten hob das LG Potsdam im November 2020 die am 15.07.2020 erlassene, einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Vollziehungsfrist auf, da diese dem Verfügungsbeklagten nicht wirksam zugestellt worden sei. Daraufhin hat der Verfügungskläger im Dezember 2020 erneut den Erlass einer auf ein vorläufiges Tätigkeitsverbot gerichteten, einstweiligen Verfügung, beantragt. Dagegen hat der Verfügungsbeklagte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Form eines Widerspruchs eingelegt. Das Landgericht hat sodann mit Urteil vom April 2021 die erlassene und einstweilige Verfügung vom Dezember 2020 bestätigt und zur Begründung folgendes ausgeführt:

Ein Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund liegen vor. Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus den §§ 826, 1004 BGB analog und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266 StGB. Der Verfügungskläger sei als Gesellschafter im Rahmen der actio pro socio befugt, Rechte der Gesellschaft an deren Stelle geltend zu machen, wenn und soweit die Gesellschaft hierzu selbst nicht bereit oder in der Lage sei. Insoweit habe der Verfügungskläger glaubhaft gemacht, dass der Beschluss über die Abberufung des Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer eines einstimmigen Beschlusses bedürfe, mit dem allerdings nicht zu rechnen sei, weil der Minderheitsgesellschafter D mit einem Anteil von 1% Prozent ein langjähriger Geschäftspartner und Freund des Verfügungsbeklagten sei. Der Gesellschaft sei durch das Handeln des Verfügungsbeklagten unstreitig wesentliche Teile ihres Vermögens entzogen worden. Zugleich sei Gesellschaft im Gegenzug für die Eigentumsübertragung keine liquiden Mittel zugeflossen, weil der Kaufpreis im Wege der Aufrechnung mit abgetretenen Darlehensforderungen des Verfügungsbeklagten beglichen worden sein soll. Damit habe der Verfügungsbeklagte die Gesellschaft geschädigt, weil er ihr Vermögen entzogen habe. Die ohne Zustimmung der Gesellschafter erfolgte Übertragung von Grundstücken an seine Gesellschaft und dies zu einem erkennbar zu geringen Kaufpreis verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und sei damit sittenwidrig. Der Verfügungsbeklagte habe damit Gesellschaftsvermögen veruntreut, in dem er bei den Grundstücksübertragungen die ihm eingeräumte rechtliche Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, vorsätzlich missbraucht und dadurch der Gesellschaft Nachteile zugefügt habe Sinne des §§ 266 eins Abs. 1 StGB. Auch ein Verfügungsgrund liege vor, da der Verfügungsbeklagte uneingeschränkte Vertretungsmacht habe durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er dies auch zum existenzgefährdenden Nachteil der Gesellschaft zu nutzen bereit sei.

 

OLG Brandenburg:  Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung unbegründet

Nach Ansicht des OLG Brandenburg kann hier weder der erforderliche Verfügungsanspruch, noch der Verfügungsgrund bejaht werden.

Zwar ist im Gesellschaftsrecht einstweiliger Rechtsschutz gemäß der §§ 935, 940 ZPO zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur Regelung des Zwischenzustandes beim Streit um die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zur Sicherung der Ansprüche und des Vermögens der Gesellschaft als angemessenes Mittel anerkannt, auch zur einstweiligen Regelung des Rechtsverhältnisses in gesellschaftsrechtlichen Abberufungskonflikten. Die einstweilige Regelung kann auch die Untersagung der Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen umfassen. Allerdings stellt die begehrte Regelungsverfügung inhaltlich einen Fall der Leistungsverfügung dar, damit der begehrten Untersagung der Wahrnehmung der Geschäftsführung durch den Verfügungsbeklagten der Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers vorläufig befriedigt werden soll. Die Unterlassungsverfügung dient damit bereits der Durchsetzung des Anspruchs, sodass für den Erlass der Regelungsverfügung gewichtige Umstände zu verlangen und schon deshalb hohe Anforderungen an das Vorliegen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund zu stellen. Für den geltend gemachten Verfügungsanspruch fehlt es dem Verfügungskläger daher an der erforderlichen Aktivlegitimation, da ihm diese Ansprüche gegen den Verfügungsbeklagten weder aus eigenem Recht zustehen, noch er befugt ist, die Ansprüche für die Gesellschaft im Wege der actio pro socio geltend zu machen. Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten keinen eigenen individualrechtlich begründeten Unterlassungsanspruch. Voraussetzung hierfür wäre, dass zwischen den Parteien unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen, gegen die der Verfügungsbeklagte durch sein Handeln als Geschäftsführer der Gesellschaft verstoßen hat. Des Weiteren sprechen gute Gründe gegen die Zulassung eines Vorgehens im Wege der actio pro socio und somit Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Fremdgeschäftsführer geltend zu machen.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Gesellschafter im Wege der actio pro socio nicht gegen Fremdgeschäftsführer im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens tätig werden können. Die Anordnung eines vorläufigen Tätigkeitsverbots für den Geschäftsführer einer GmbH ist somit für die einfachen Gesellschafter alleine kaum durchsetzbar.

 

In unserer auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen der Gesellschaftsgründung, Liquidation und bei Ansprüchen für und gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH jederzeit gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


OLG Oldenburg verneint Tierhalterhaftung - kein Schmerzensgeld nach Unfall wegen Reitfehlers

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OLG Oldenburg, Urteil vom 19.10.2021, Az.: U 106/21

Die Klägerin ritt am Unfalltag zum ersten Mal auf dem Pferd namens Ronald. Dieses ist nach Angaben der klagenden Frau sehr nervös gewesen. Später stellte sich vor Gericht heraus, dass die Frau auch nicht sehr reiterfahren war. Als das Pferd sodann vom Trab in den Galopp wechselte, kam die klagende Frau zu Fall und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Sie war zunächst bewusstlos und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma zu.

Ihrer Ansicht nach ist es zu dem Unfall gekommen, weil Ronald auf einmal durchgegangen sei. Aus diesem Grund verlangte sie Schmerzensgeld vom beklagten Eigentümer des Pferdes. Dieser hielt jedoch dagegen, dass die Frau dem Tier durch anpressen der Beine den Befehl zum Galopp gegeben habe. Ronald habe nur gehorcht, sodass sich in dem Unfall nicht die Tiergefahr verwirklicht habe, sondern der Reitfehler.

Damit folgt das OLG der Argumentation des beklagten Eigentümers, das die Verwirklichung einer Tiergefahr nicht zweifelsfrei feststellen konnte. Eine Zeugin habe berichtet, dass die klagende Frau von Anfang an unsicher gewirkt, die Chemie zwischen ihr und dem Pferd nicht gestimmt hätte. Das Tier ist der Zeugin zufolge normal und sanft in den Galopp gewechselt, offenbar weil die klagende Frau aus Unsicherheit die Beine an den Körper des Tieres presste, was den Befehl zum Galopp gleichkomme. Der Reiterin hat daher laut Gericht kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


BGH- Schmerzensgeld berechnet man nicht taggenau

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BGH, Urteil vom 15.02.2022 - VI ZR 937/20[/vc_column_text][vc_column_text]Im Fokus stand ein tragischer Verkehrsunfall, bei dem sich ein Autofahrer so schwer verletzte, dass unter anderem sein rechter Unterschenkel amputiert werden musste. In der Folgezeit verbrachte der Mann über einen Zeitraum von zwei Jahren insgesamt 500 Tage im Krankenhaus. Einer Arbeit kann er nur im sehr bedingten Rahmen nachgehen.

Schmerzensgeld, z.B. nach einem Verkehrsunfall, darf dem Urteil des BGH zufolge nicht nach einem festen Schema berechnet werden. Vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dabei sei in erster Linie das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Hiermit erteilten die Karlsruher Richter einer vor einigen Jahren aufgebrachten Berechnungsmethode eine Absage, der sich insbesondere das OLG Frankfurt angeschlossen hatte. Bisher war nicht ganz klar, ob diese angewandt werden kann oder nicht.

In dem vom BGH zu entscheidenden Rechtsstreit ging es darum, wie hoch das Schmerzensgeld auszufallen hat, das der Unfallverursacher dem Geschädigten zahlen soll. Das OLG Frankfurt am Main wendete im Berufungsverfahren die sogenannte taggenaue Berechnung an und ermittelte damit einen Betrag von insgesamt 200.000,00 €. Bei dieser Methode gibt es 3 Rechenschritte. Auf einer ersten Stufe werden zunächst einfach Tagessätze zusammengerechnet, die nach Behandlungsphase gestaffelt sind. Hier wurden etwa 150,00 € für einen Tag auf der Intensivstation und 60,00 € für einen Tag in der Rehaklinik angesetzt. Als Basis dient ein durchschnittliches Einkommen und die unterschiedlich starke Lebensbeeinträchtigung während der einzelnen Behandlungsphasen. In Stufe 2 gibt es dann von der taggenau errechneten Summe individuelle Zu- oder Abschläge. Der Geschädigte beispielsweise sollte wegen erheblicher Vorerkrankungen weniger Geld bekommen. In der dritten Stufe kann die Summe unter anderem wegen Dauerschäden noch erhöht werden.

Diese taggenaue Berechnung werde dem Einzelfall nicht gerecht, entschied der BGH und nutzte die Entscheidung, um zu verdeutlichen, welche Kriterien für die Höhe des Schmerzensgeldes heranzuziehen sind. Zu berücksichtigen sind danach die Schwere der Verletzungen, dass durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung oder Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. In erster Linie seien jedoch die entstandenen Lebensbeeinträchtigungen zu bedenken.

Entscheidend ist, dass hier nicht eine isolierte Betrachtung einzelner Faktoren vorgenommen wird, sondern eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls.

Dabei sei eine einheitliche Entschädigung für das Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lasse. Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lasse wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht, heißt es in dem Urteil des BGH.

Die Karlsruher Richter vermissten bei so einer Berechnungsweise nicht nur das konkrete Verletzungsbild, dessen Behandlung und das individuelle Leiden des Unfallopfers, sondern auch die eingeschränkte, zukünftige Lebensführung. Auch ein zugrunde gelegtes, durchschnittliches Einkommen werde einer individuellen Betrachtung nicht gerecht.

Die Karlsruher Richter haben die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben, welches nun erneut über die Höhe des Schmerzensgeldes befinden muss.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Sportrecht – trotz Dopingfall Russin darf im Olympia-Einzel starten

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Sportrecht – trotz Dopingfall Russin darf im Olympia-Einzel starten[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1644997077149{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Trotz eines positiven Dopingtests darf die junge Russin und Goldfavoritin Kamila Walijewa im olympischen Eiskunstlauf in der Einzelwertung starten. Der internationale Sportgerichtshof CAS lehnte am Montag nach einem Eilverfahren bei der Olympiade in Peking die Einsprüche gegen die Aufhebung ihrer vorläufigen Sperre ab. Als einen der Gründe für die Entscheidung nannten die Sportrichter das Alter der 15-jährigen, die als Minderjährige eine „geschützte Person" unter dem Code der Welt Anti Dopingagentur (WADA) sei. Im Übrigen wäre es angesichts der unklaren Beweislage und der Verzögerungen bei der Auswertung des Dopingtests unfair, der Russin eine Teilnahme am Damen- Einzel zu verwehren.[/vc_column_text][vc_column_text]Walijewa war von der Nationalen Anti Dopingagentur RUSADA erst am 8. Februar vorläufig suspendiert worden, weil angeblich das Ergebnis der Probenuntersuchung erst zu spät vom Stockholmer Labor übermittelt worden sei. Die RUSADA nannte den 7. Februar als Datum für den Eingang des Befunds. Als Gründe der Verzögerung wurden die aktuelle Coronasituation und erkranktes Laborpersonal genannt. In Walijevas Probe wurde das verbotene Herzmittel Trimetazidin nachgewiesen. Bereits am 9. Februar wurde Walijeva Berufung gegen die Sperre von der Disziplinarkommission der NADA jedoch wieder aufgehoben.

Aus diesem Grund schalteten IOC, WADA und der Eislaufweltverband das Schnellgericht des CAS in Peking ein. Am Sonntag erfolgte unter dem Vorsitzenden Italiener Fabio Iudica eine mehr als 5- stündige Anhörung der Verfahrensbeteiligten per Video. Auch Walijeva selbst sagte vor den Sportrichtern aus.

Das Russische Olympische Komitee (ROC) hält das Vorgehen für nicht rechtens. Der Dopingtest von Walijeva gilt laut ROC nicht für den Zeitraum der Winterspiele. Außerdem seien weitere Dopingproben von ihr bei der EM im Januar und in Peking negativ ausgefallen.

Aufgrund des positiven Dopingtests wurde die Medaillenzeremonie für die Eiskunstlaufteams verschoben. Die USA und Japan hätten Silber und Bronze gewonnen, dass ROC Gold. Die Vergabe ist bisher nicht erfolgt. Besonders das IOC drängte auf eine schnelle Klärung des Falles, weil schon am Dienstag das Damen-Einzel beginnt. Das IOC hat weiterhin entschieden, dass, sollte Walijeva im Einzel in den Top drei landen, ihr keine Medaille überreicht werde in Peking, auch keine Blumen bei der Blumenzeremonie. Es sei unpassend, mit einer in der A-Probe positiv auf Doping getesteten Sportlerin, deren Dopingvergehen aber noch nicht endgültig festgestellt sei, eine Medaillenzeremonie abzuhalten.

Auch wir halten die Entscheidung des CAS für äußerst fragwürdig. Auch wenn es sich bei Walijeva um eine Minderjährige handelt, so darf bei olympischen Spielen nicht hingenommen werden, dass Sportlerinnen antreten, die positiv auf Doping getestet wurden. Hinzu kommt, dass auch noch eine russische Nachwuchs-Eisläuferin betroffen ist.

Russland ist wegen organisierter Manipulationen und der Vertuschung von Sportbetrug, wie schon bei den Sommerspielen in Tokio, gesperrt. Die russischen Athleten dürfen nur als Vertretung des russischen, olympischen Komitees antreten. Bei Siegerehrungen darf die russische Hymne nicht gespielt und die Flagge nicht gehisst werden. Erst Ende des Jahres läuft der zweijährige Olympiabann für Russland aus.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Arbeitsrecht – Corona-Test-Verweigerer im Betrieb – welche Mittel Arbeitgebern bei Test-Verweigerern zur Verfügung stehen

[vc_row row_height_percent="0" override_padding="yes" h_padding="2" top_padding="4" bottom_padding="4" overlay_alpha="50" gutter_size="3" column_width_percent="100" shift_y="0" z_index="0"][vc_column column_width_percent="100" gutter_size="3" overlay_alpha="50" shift_x="0" shift_y="0" shift_y_down="0" z_index="0" medium_width="0" mobile_width="0" width="1/1"][vc_custom_heading text_size="h3"]Arbeitsrecht- Corona-Test-Verweigerer im Betrieb - welche Mittel Arbeitgebern bei Test- Verweigerern zur Verfügung stehen[/vc_custom_heading][vc_column_text border_color="color-144828" border_style="solid" css=".vc_custom_1644835100013{border-top-width: 2px !important;border-right-width: 2px !important;border-bottom-width: 2px !important;border-left-width: 2px !important;padding-top: 20px !important;padding-right: 20px !important;padding-bottom: 20px !important;padding-left: 20px !important;}"]Seit Einführung der 3G-Regel stellen sich Unternehmen die Frage, wie sie mit Angestellten umgehen, die sich einer Corona-Testpflicht im Unternehmen verweigern. Zwei aktuelle Urteile der Arbeitsgerichte haben sich mit dieser Frage beschäftigt. Es handelt sich um Fälle, die noch zu Zeiten ohne verpflichtende Statuskontrollen spielten. Nichtsdestotrotz dürften diese Entscheidungen bei der Frage, welche Mittel Arbeitgebern seit der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, durchaus richtungsweisend sein.[/vc_column_text][vc_column_text]LAG München: Keine Beschäftigung sowie keine Bezahlung ohne Corona-Test

Das Landesarbeitsgericht München (LAG München) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber seine angestellte Flötistin im Orchester bei Verweigerung zur Teilnahme an regelmäßigen PCR-Tests weder beschäftigen noch vergüten muss. Im vorliegenden Fall verlangt ein Arbeitgeber von allen Mitarbeitenden seines Orchesters regelmäßig einen negativen PCR-Test für die Teilnahme an Proben und Aufführungen. Eine Mitarbeiterin verweigerte die Teilnahme an den Test und wollte auch so keinen externen PCR-Test beibringen. Daraufhin stellte sie der Arbeitgeber von der Arbeit ohne Gehalt frei. Hiergegen klagte die Flötistin, allerdings ohne Erfolg. Sie verlangte Beschäftigung und Bezahlung auch ohne Corona-Test. Hier war jedoch ein Passus im geltenden Tarifvertrag entscheidend, der vorsah, dass bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt festgestellt werden kann, ob der Musiker arbeitsfähig und frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist. Laut dem LAG handelt es sich bei Covid-19 um eine solche von der Tarifnorm abgedeckte Erkrankung. Zudem sei die angeordnete Testpflicht auch verhältnismäßig, da nur so der Schutz alle Arbeitnehmer im Orchester gewährleistet werden kann.

 

Arbeitsgericht Hamburg: Kündigung wegen Testverweigerung unwirksam

Das Arbeitsgericht Hamburg hat wiederum entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich weigerte, an betrieblichen Corona-Tests teilzunehmen, unverhältnismäßig war. In dem Betrieb war wirksam eine Testpflicht für ungeimpfte Kraftfahrer eingeführt worden, der betreffende Arbeitnehmer verweigerte sich daraufhin an den Testungen teilzunehmen und verlangte, wenn überhaupt nur einen Spucktest machen zu wollen. Bei der Verweigerung handelt es sich unstrittig um eine Pflichtverletzung bei der ein Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen muss. Jedoch hätte im konkreten Fall eine Abmahnung ausgereicht und hätte womöglich auch zu einer Verhaltensänderung beitragen können. Die Abmahnung war somit ein milderes Mittel, das der Arbeitgeber erst einmal hätte wählen müssen. Die verhaltensbedingte Kündigung war hier nicht die richtige arbeitsrechtliche Konsequenz.

 

Bei Fragen rund um das Thema Corona-Testungen im Betrieb stehen wir Ihnen in unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Insolvenzrecht – P&R Insolvenzanfechtung - Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe vom 20.12.2021: Keine Rückforderung von Mietzahlungen und Containerrückkaufspreisen

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In unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei vertreten wir sie in sämtlichen Streitkomplexen im Zusammenhang mit der Vermittlung von P&R Anlagen. Gerne unterstützen wir sie bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


Insolvenzrecht - Insolvenzverfahren P&R Container - OLG Karlsruhe: Gute Entscheidung für Anleger - Garantierte Mietzinszahlungen und ein vereinbarter Rückkaufspreis sind entgeltlich und damit nicht anfechtbar.

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Zu einem nach dem Schneeballsystem konzipierten, betrügerischen Anlagenmodells in Form eines sogenannten Container-Direkt-Investments sei noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen. Klärungsbedürftig sei insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen die Auszahlung der garantierten Containermiete, sowie die Zahlung des Rückkaufspreises als unentgeltliche Leistungen im Sinne von § 134 InsO anfechtbar seien. Die Klärung habe erhebliche, wirtschaftliche Bedeutung. In Summe seien in den Insolvenzverfahren über die Vermögen der Deutschen Gesellschaften der P&R Container bis zum jetzigen Zeitpunkt Forderungen von über 5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle angemeldet, wobei aktuelle Forderungen von Anlegern der P&R in Höhe von etwa 3 Milliarden Euro festgestellt seien. Es handle sich um einen der größten Anlageskandale der Geschichte der BRD. Die Geltendmachung der Anfechtungsansprüche sei zur Herstellung der Gläubigergleichbehandlung notwendig. Es handle sich bei der P&R um rund 114.000 Anfechtungsfälle. Zudem gebe es gleichgelagerte Fälle bei anderen insolventen Unternehmen im Bereich des Handels mit Seecontainern. Bedeutung hätten die Rechtsfragen aber auch bei anderen Direkt-Investments etwa in Solaranlagen, Baumplantagen, Windräder oder Immobilien.

Das OLG Karlsruhe entschied am 25.01.2022, dass die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.07.2020, AZ.: 20 O 42/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist, da nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

 

Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Was die Anfechtbarkeit der Mietzinszahlungen angeht, hat der Kläger sich nicht inhaltlich mit dem im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargestellten Rechtsauffassung auseinandergesetzt, sondern lediglich auf eine abweichende Entscheidung des OLG Hamm verwiesen. Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner Ansicht fest, dass die Mietzinszahlungen entgeltlich erfolgt sind, da die vertragliche Vereinbarung eine Zahlungspflicht der Schuldnerin begründete, unabhängig von der Frage, ob die Schuldnerin dem Beklagten Eigentum an neuen Containern übertragen hatte und diese Container im Rahmen der ihr obliegenden Verwaltung vermieten konnte. Kauf- und Verwaltungsvertrag sind als Einheit zu verstehen und auszulegen. Es handelt sich um ein einheitliches Kapitalanlagemodell, bei dem der Mietzins sich als Rendite der Investition darstellt. Für die Bewertung, ob eine unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO vorliegt, ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend. Hat der Anlieger, wie hier, aufgrund der vertraglichen Gestaltung einen Anspruch auf Ausschüttungen in Form der Mietzinszahlungen, liegt keine unentgeltliche Leistung vor, weil diese Ausschüttungen objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Kapitals darstellen (BGH, Urteil vom 22.07.2021 - IX ZR 26/20). Unerheblich ist, ob es sich dabei um ein Schneeballsystem handelte und die Schuldnerin die Zahlungen an den Beklagten und andere Altanlieger nur erbringen konnte, indem sie Gelder von Neuanlagen einsammelte. Schneeballsysteme sind unterschiedlich gestaltet. Auch in einem Schneeballsystem können ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen Ansprüche der Vertragspartner bestehen (BGH, Urteil vom 22.07.2021 - IX ZR 26/20). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Beklagte im Ergebnis einen Gewinn erzielt hat. Das Vorliegen eines Schneeballsystems alleine führt nicht zur Anfechtbarkeit des erhaltenen Überschusses nach § 134 InsO, da der Beklagte einen Anspruch auf Mietzinszahlungen hatte.

 

Auch die Zahlung des Kaufpreises erfolgte nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 InsO. Sie war ebenfalls Teil der von der Schuldnerin für die Zurverfügungstellung des Kapitals geschuldeten Gegenleistung.

 

Eine Anfechtbarkeit der Auszahlungen an den Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem anderen Anfechtungsgrund. Der Kläger hat sich ausdrücklich nur auf die Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO bezogen, und aus seinem Vortrag ergeben sich auch nicht die Voraussetzungen eines anderen Anfechtungsgrunds, insbesondere nicht derjenigen einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO. Denn jedenfalls sind Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutschrift nicht zu erkennen.

 

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe, welche den eigenen Hinweisbeschluss vom Dezember 2021 bestätigt, ist aus Sicht der betroffenen Anlieger sehr zu begrüßen. Die Karlsruher Richter bekräftigen damit die Rechtsauffassung, dass garantierte Mietzinszahlungen und ein vereinbarter Rückkaufspreis entgeltlich sind und damit nicht nach § 134 InsO anfechtbar. Alles andere als diese Einschätzung würde aus unserer Sicht das komplette Insolvenzanfechtungsrecht, insbesondere die Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO, konterkarieren.

 

Bei sämtlichen Streitkomplexen im Zusammenhang mit der Insolvenz der P&R Container GmbH stehen wir Ihnen in unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei kompetent zur Verfügung und helfen Ihnen bei der Abwehr von zu Unrecht geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüchen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]


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